1 | § 2 Zweck |
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3 | (1) Zweck des Bayerischen Jugendrings ist es, durch |
4 | Jugendarbeit und Jugendpolitik sich für die Belange aller |
5 | jungen Menschen in Bayern einzusetzen. Er sucht dazu die |
6 | Zusammenarbeit mit Verbänden, öffentlichen Stellen, |
7 | Institutionen und Organisationen, die in diesen Bereichen |
8 | wirken. |
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10 | (2) Der Bayerische Jugendring verfolgt ausschließlich und |
11 | unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts |
12 | “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. |
13 | |
14 | Der Bayerische Jugendring ist selbstlos tätig; er verfolgt |
15 | nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
16 | Mittel des Bayerischen Jugendrings dürfen nur für die |
17 | satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine |
18 | Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd |
19 | sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen |
20 | begünstigt werden. Die Mitglieder des Vorstands aller Ebenen |
21 | können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) |
22 | Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht |
23 | unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die |
24 | gemeinnützige Zielsetzung des Bayerischen Jugendrings. |
25 | Weitere ehrenamtlich für den BJR tätige Personen dürfen in |
26 | diesem Rahmen ebenfalls angemessene, auch pauschale |
27 | Vergütungen erhalten. |
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Paragraph 02 (Originalversion)
von BJR, angelegt