Paragraph 02

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  • Paragraph 02 (Originalversion)

    von BJR, angelegt
    1 § 2 Zweck
    2
    3 (1) Zweck des Bayerischen Jugendrings ist es, durch
    4 Jugendarbeit und Jugendpolitik sich für die Belange aller
    5 jungen Menschen in Bayern einzusetzen. Er sucht dazu die
    6 Zusammenarbeit mit Verbänden, öffentlichen Stellen,
    7 Institutionen und Organisationen, die in diesen Bereichen
    8 wirken.
    9
    10 (2) Der Bayerische Jugendring verfolgt ausschließlich und
    11 unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
    12 “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    13
    14 Der Bayerische Jugendring ist selbstlos tätig; er verfolgt
    15 nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    16 Mittel des Bayerischen Jugendrings dürfen nur für die
    17 satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine
    18 Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
    19 sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
    20 begünstigt werden. Die Mitglieder des Vorstands aller Ebenen
    21 können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale)
    22 Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht
    23 unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die
    24 gemeinnützige Zielsetzung des Bayerischen Jugendrings.
    25 Weitere ehrenamtlich für den BJR tätige Personen dürfen in
    26 diesem Rahmen ebenfalls angemessene, auch pauschale
    27 Vergütungen erhalten.