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Ergänzungsantrag zu § 3 Abs. 1 d (Ergänzung fett):
die Interessen der jungen Menschen und die
gemeinsamen Belange der
Mitgliedsorganisationen in der Öffentlichkeit,
insbesondere gegenüber Parlamenten,
Regierungen und Behörden zu vertreten und die
Eigenständigkeit und Leistungsfähigkeit der
Jugendverbände und -gruppen und deren Zusammenschlüsse zu unterstützen;
Begründung:
Durch die sonst stringente Verwendung der Begriffe Jugendgruppe und Jugendverband im Wortlaut des § 12 SGB VIII in der Satzung des BJR ist diese Ergänzung sinnvoll und notwendig. Der §12 SGB VIII weißt in Abs 2 Satz 2 auch auf die Zusammenschlüsse der Jugendverbände hin. Bei der Interessensvertretung sowie bei der Förderung der Eigenständigkeit und Leistungsfähigkeit sind auch die Zusammenschlüsse zu berücksichtigen und in der Satzung zu benennen.
KJRMuenchenStadt Großstadtjugendringe
Ergänzungsantrag zu § 3 Abs. 1 d (Ergänzung fett):
die Interessen der jungen Menschen und die gemeinsamen Belange der Mitgliedsorganisationen in der Öffentlichkeit, insbesondere gegenüber Parlamenten, Regierungen und Behörden zu vertreten und die Eigenständigkeit und Leistungsfähigkeit der Jugendverbände und -gruppen und deren Zusammenschlüsse zu unterstützen;
Begründung: Durch die sonst stringente Verwendung der Begriffe Jugendgruppe und Jugendverband im Wortlaut des § 12 SGB VIII in der Satzung des BJR ist diese Ergänzung sinnvoll und notwendig. Der §12 SGB VIII weißt in Abs 2 Satz 2 auch auf die Zusammenschlüsse der Jugendverbände hin. Bei der Interessensvertretung sowie bei der Förderung der Eigenständigkeit und Leistungsfähigkeit sind auch die Zusammenschlüsse zu berücksichtigen und in der Satzung zu benennen.