Paragraph 03

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    von BJR, angelegt
    1 § 3 Aufgaben
    2
    3 (1) Aufgabe des Bayerischen Jugendrings auf allen Ebenen ist
    4 es im Besonderen,
    5
    6 a) dazu beizutragen, dass junge Menschen zur Entfaltung und
    7 Selbstverwirklichung ihrer Persönlichkeit befähigt werden,
    8 wobei die unterschiedlichen Lebenslagen der Geschlechter zu
    9 berücksichtigen sind;
    10
    11 b) junge Menschen zur aktiven Mitgestaltung der
    12 freiheitlichen und demokratischen Gesellschaft zu befähigen,
    13 insbesondere durch Förderung des verantwortlichen und
    14 selbständigen Handelns, des kritischen Denkens sowie des
    15 sozialen und solidarischen Verhaltens;
    16
    17 c) das gegenseitige Verständnis und die Bereitschaft zur
    18 Zusammenarbeit in der Gesellschaft und in den
    19 Bildungsbereichen, insbesondere bei der jungen Generation,
    20 zu fördern;
    21
    22 d) die Interessen der jungen Menschen und die gemeinsamen
    23 Belange der Mitgliedsorganisationen in der Öffentlichkeit,
    24 insbesondere gegenüber Parlamenten, Regierungen und Behörden
    25 zu vertreten und die Eigenständigkeit und Leistungsfähigkeit
    26 der Jugendverbände und -gruppen zu unterstützen;
    27
    28 e) die internationale Begegnung und Zusammenarbeit zu
    29 pflegen und zu fördern;
    30
    31 f) einem Aufleben militaristischer, nationalistischer,
    32 rassistischer und totalitärer Tendenzen entgegenzuwirken;
    33
    34 g) sich für den Erhalt der natürlichen Umwelt und eine
    35 nachhaltige Entwicklung einzusetzen, dazu beizutragen, dass
    36 junge Menschen lernen, umweltbewusst zu leben und sie zu
    37 einem nachhaltigen Lebensstil zu motivieren um jetzigen wie
    38 zukünftigen Schädigungen der Umwelt entgegenzuwirken;
    39
    40 h) allen jungen Menschen durch Angebote der Jugendarbeit in
    41 ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu fördern und
    42 ihre gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben
    43 und allgemeiner Chancengleichheit zu ermöglichen. Diese
    44 Aufgabe erfüllt der Bayerische Jugendring durch den Einsatz
    45 für den Abbau von Barrieren und die Betonung und Förderung
    46 des inklusiven Ansatzes in allen gesellschaftlichen
    47 Bereichen.
    48 Hierunter versteht der Bayerische Jugendring insbesondere
    49 - die gleichberechtigte Teilhabe junger Menschen unabhängig
    50 von Herkunft und Staatsangehörigkeit, von Religion oder
    51 Weltanschauung
    52 - die Inklusion von jungen Menschen, deren Aufwachsen durch
    53 die gesellschaftlichen Gegebenheiten behindert wird;
    54 - die gleichberechtigte Teilhabe junger Menschen unabhängig
    55 von Geschlecht, Gender oder sexueller Orientierung der
    56 jungen Menschen.
    57
    58 i) sich dafür einzusetzen, dass Kinder und Jugendliche in
    59 den Organisationen, Angeboten und Einrichtungen der
    60 Jugendarbeit vor sexualisierter Gewalt, Übergriffen und
    61 Grenzverletzungen geschützt werden.
    62
    63 (2) Diese Aufgaben werden insbesondere wahrgenommen:
    64
    65 a) durch konzeptionelle Förderung der Bildungsaufgaben der
    66 Mitgliedsorganisationen, insbesondere der politischen,
    67 sozialen,
    68 kulturellen und sportlichen Bildung;
    69
    70 b) durch gemeinsam durchgeführte Aktivitäten einschließlich
    71 Anregung und Unterstützung von Aktionen der einzelnen
    72 Mitgliedsorganisationen;
    73
    74 c) durch Schaffung, Bereitstellung und Unterstützung
    75 gemeinsamer
    76 Angebote und Einrichtungen;
    77
    78 d) durch Planung und Bedarfsfeststellung mit dem Ziel, durch
    79 Einwirken auf Staat und Kommunen Voraussetzungen für
    80 Jugendarbeit zu schaffen;
    81
    82 e) durch Übernahme von staatlichen bzw. kommunalen Aufgaben
    83 zur Förderung junger Menschen, insbesondere im Rahmen des
    84 Kinder‑ und Jugendhilferechts.