Paragraph 04

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    von BJR, angelegt
    1 § 4 Aufnahme‑Voraussetzungen
    2
    3 (1) Mitglied des Bayerischen Jugendrings kann jede
    4 Jugendgruppe oder Jugendverband (im Sinne eines
    5 Zusammenschlusses mehrerer Gruppen) in Bayern werden,
    6 unabhängig von ihrer bzw. seiner Rechtsform. Ein Anspruch
    7 auf Aufnahme besteht nicht.
    8
    9 (2) Eine Jugendgruppe bzw. Jugendverband ist ein
    10 Zusammenschluss von jungen Menschen, in der Regel bis zur
    11 Vollendung des 27. Lebensjahres.
    12
    13 (3) Voraussetzung für die Aufnahme ist, dass die
    14 antragstellende Jugendgruppe bzw. Jugendverband
    15
    16 a) nach ihrem Organisationsstatut und dem Gesamtbild ihrer
    17 Tätigkeit im wesentlichen Aufgaben der Jugendarbeit
    18 wahrnimmt und seit mindestens einem Jahr tätig ist;
    19
    20 b) nach ihrem Organisationsstatut und dem Gesamtbild ihrer
    21 Tätigkeit eine demokratische Willensbildung gewährleistet;
    22
    23 c) nach ihrem Organisationsstatut und dem Gesamtbild ihrer
    24 Tätigkeit bereit und imstande ist, die Aufgaben des
    25 Bayerischen Jugendrings mitzutragen und zu unterstützen;
    26
    27 d) die Satzung des Bayerischen Jugendrings anerkennt und zur
    28 Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedsorganisationen im
    29 Sinne dieser Satzung bereit ist;
    30
    31 e) in ihrer Aufgabenstellung und Tätigkeit nicht durch ihr
    32 Organisationsstatut, einen Grundsatzbeschluss,
    33 organisatorische oder andere dauerhafte Festlegungen
    34 parteipolitisch gebunden ist;
    35
    36 f) den Aufnahmeantrag durch das nach ihrem
    37 Organisationsstatut zuständige Beschlussorgan beschlossen
    38 hat.
    39
    40 Darüber hinaus muss die antragstellende Jugendgruppe oder
    41 Jugendverband wegen der mit der Aufnahme in den Bayerischen
    42 Jugendring verbundenen öffentlichen Anerkennung auch die
    43 dafür geforderten gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
    44
    45 (4) Jugendverbände, die Teil eines Gesamtverbandes mit
    46 Erwachsenen sind, haben außer einem eigenen
    47 Organisationsstatut einen eigenen Etat und eine eigene
    48 Rechnung zu führen. Ihnen muss das Recht auf selbständige
    49 Gestaltung und Willensbildung im Organisationsstatut der
    50 Gesamtorganisation eingeräumt werden.