1 | § 4 Aufnahme‑Voraussetzungen |
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3 | (1) Mitglied des Bayerischen Jugendrings kann jede |
4 | Jugendgruppe oder Jugendverband (im Sinne eines |
5 | Zusammenschlusses mehrerer Gruppen) in Bayern werden, |
6 | unabhängig von ihrer bzw. seiner Rechtsform. Ein Anspruch |
7 | auf Aufnahme besteht nicht. |
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9 | (2) Eine Jugendgruppe bzw. Jugendverband ist ein |
10 | Zusammenschluss von jungen Menschen, in der Regel bis zur |
11 | Vollendung des 27. Lebensjahres. |
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13 | (3) Voraussetzung für die Aufnahme ist, dass die |
14 | antragstellende Jugendgruppe bzw. Jugendverband |
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16 | a) nach ihrem Organisationsstatut und dem Gesamtbild ihrer |
17 | Tätigkeit im wesentlichen Aufgaben der Jugendarbeit |
18 | wahrnimmt und seit mindestens einem Jahr tätig ist; |
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20 | b) nach ihrem Organisationsstatut und dem Gesamtbild ihrer |
21 | Tätigkeit eine demokratische Willensbildung gewährleistet; |
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23 | c) nach ihrem Organisationsstatut und dem Gesamtbild ihrer |
24 | Tätigkeit bereit und imstande ist, die Aufgaben des |
25 | Bayerischen Jugendrings mitzutragen und zu unterstützen; |
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27 | d) die Satzung des Bayerischen Jugendrings anerkennt und zur |
28 | Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedsorganisationen im |
29 | Sinne dieser Satzung bereit ist; |
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31 | e) in ihrer Aufgabenstellung und Tätigkeit nicht durch ihr |
32 | Organisationsstatut, einen Grundsatzbeschluss, |
33 | organisatorische oder andere dauerhafte Festlegungen |
34 | parteipolitisch gebunden ist; |
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36 | f) den Aufnahmeantrag durch das nach ihrem |
37 | Organisationsstatut zuständige Beschlussorgan beschlossen |
38 | hat. |
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40 | Darüber hinaus muss die antragstellende Jugendgruppe oder |
41 | Jugendverband wegen der mit der Aufnahme in den Bayerischen |
42 | Jugendring verbundenen öffentlichen Anerkennung auch die |
43 | dafür geforderten gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. |
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45 | (4) Jugendverbände, die Teil eines Gesamtverbandes mit |
46 | Erwachsenen sind, haben außer einem eigenen |
47 | Organisationsstatut einen eigenen Etat und eine eigene |
48 | Rechnung zu führen. Ihnen muss das Recht auf selbständige |
49 | Gestaltung und Willensbildung im Organisationsstatut der |
50 | Gesamtorganisation eingeräumt werden. |
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Paragraph 04 (Originalversion)
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