Paragraph 05

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    von BJR, angelegt
    1 § 5 Aufnahme‑Verfahren
    2
    3 (1) Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich durch die
    4 gewählte Leitung des Jugendverbandes bzw. der Jugendgruppe
    5 beim örtlich zuständigen Stadt‑/Kreisjugendring zu stellen.
    6 Dem Antrag sind das Organisationsstatut und der Nachweis
    7 beizufügen, dass alle Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2
    8 erfüllt sind.
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    10 (2) Die Vollversammlung des Stadt‑/Kreisjugendrings
    11 beschließt über die Empfehlung des Antrags an den
    12 Landesvorstand. Gegen ihren ablehnenden Beschluss kann der
    13 antragstellende Jugendverband bzw. Jugendgruppe Beschwerde
    14 zum Landesvorstand erheben, der dann eine erneute Behandlung
    15 des Antrags durch den Stadt‑/Kreisjugendring veranlassen
    16 kann.
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    18 (3) Der Landesvorstand entscheidet über die Aufnahme. Gegen
    19 seine ablehnende Entscheidung kann die antragstellende
    20 Jugendgruppe bzw. der Jugendverband Beschwerde zum
    21 Hauptausschuss erheben. Dieser entscheidet dann endgültig
    22 für den gesamten Bereich des Bayerischen Jugendrings.
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    24 (4) Ablehnende Entscheidungen nach Abs. 2 und 3 bedürfen der
    25 Schriftform; sie sind mit Gründen und mit einer
    26 Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Die Beschwerde ist
    27 jeweils schriftlich einzulegen, die Beschwerdefrist beträgt
    28 sechs Monate nach Zustellung des Beschlusses der ablehnenden
    29 Entscheidung.
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    31 (5) Falls ein landesweit tätiger Jugendverband die Aufnahme
    32 beantragt, kann der Hauptausschuss die Entscheidung hierüber
    33 direkt an sich ziehen und selbst über die Aufnahme
    34 beschließen.
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    36 (6) Untergliederungen von Jugendverbänden die bereits
    37 Mitglied im Bayerischen Jugendring sind müssen keinen Antrag
    38 auf Aufnahme stellen, sondern lediglich die Einräumung ihres
    39 Vertretungsrechtes beim Vorstand des örtlich zuständigen
    40 Stadt-/ Kreisjugendring beantragen.