1 | § 5 Aufnahme‑Verfahren |
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3 | (1) Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich durch die |
4 | gewählte Leitung des Jugendverbandes bzw. der Jugendgruppe |
5 | beim örtlich zuständigen Stadt‑/Kreisjugendring zu stellen. |
6 | Dem Antrag sind das Organisationsstatut und der Nachweis |
7 | beizufügen, dass alle Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 |
8 | erfüllt sind. |
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10 | (2) Die Vollversammlung des Stadt‑/Kreisjugendrings |
11 | beschließt über die Empfehlung des Antrags an den |
12 | Landesvorstand. Gegen ihren ablehnenden Beschluss kann der |
13 | antragstellende Jugendverband bzw. Jugendgruppe Beschwerde |
14 | zum Landesvorstand erheben, der dann eine erneute Behandlung |
15 | des Antrags durch den Stadt‑/Kreisjugendring veranlassen |
16 | kann. |
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18 | (3) Der Landesvorstand entscheidet über die Aufnahme. Gegen |
19 | seine ablehnende Entscheidung kann die antragstellende |
20 | Jugendgruppe bzw. der Jugendverband Beschwerde zum |
21 | Hauptausschuss erheben. Dieser entscheidet dann endgültig |
22 | für den gesamten Bereich des Bayerischen Jugendrings. |
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24 | (4) Ablehnende Entscheidungen nach Abs. 2 und 3 bedürfen der |
25 | Schriftform; sie sind mit Gründen und mit einer |
26 | Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Die Beschwerde ist |
27 | jeweils schriftlich einzulegen, die Beschwerdefrist beträgt |
28 | sechs Monate nach Zustellung des Beschlusses der ablehnenden |
29 | Entscheidung. |
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31 | (5) Falls ein landesweit tätiger Jugendverband die Aufnahme |
32 | beantragt, kann der Hauptausschuss die Entscheidung hierüber |
33 | direkt an sich ziehen und selbst über die Aufnahme |
34 | beschließen. |
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36 | (6) Untergliederungen von Jugendverbänden die bereits |
37 | Mitglied im Bayerischen Jugendring sind müssen keinen Antrag |
38 | auf Aufnahme stellen, sondern lediglich die Einräumung ihres |
39 | Vertretungsrechtes beim Vorstand des örtlich zuständigen |
40 | Stadt-/ Kreisjugendring beantragen. |
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Paragraph 05 (Originalversion)
von BJR, angelegt