Paragraph 06

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  • Paragraph 06 (Originalversion)

    von BJR, angelegt
    1 § 6 Rechte und Pflichten
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    3 (1) Dem Charakter des Bayerischen Jugendrings als eines
    4 freien Zusammenschlusses von Jugendgruppen und
    5 Jugendverbänden entspricht der Grundsatz der
    6 Gleichberechtigung aller Mitgliedsorganisationen. Demgemäß
    7 haben die Mitgliedsorganisationen gleiche Rechte und
    8 Pflichten.
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    10 (2) Aus der Mitgliedschaft ergeben sich insbesondere das
    11 Recht und die Pflicht, in den Gremien des Bayerischen
    12 Jugendrings mitzuarbeiten und mitzubeschließen. Der Rahmen
    13 des Vertretungsrechts ergibt sich aus den §§ 12, 20 und 30.
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    15 (3) Eine Jugendgruppe oder Jugendverband, die/der das
    16 Vertretungsrecht in der Vollversammlung, im
    17 Bezirksjugendring‑Ausschuss oder im Hauptausschuss dreimal
    18 in Folge nicht wahrnimmt, verliert das Vertretungsrecht im
    19 jeweiligen Gremium ab der folgenden Sitzung. Fehlt eine
    20 Jugendgruppe oder Jugendverband zweimal in Folge und würde
    21 somit bei einem weiteren Fehlen das Vertretungsrecht ab der
    22 übernächsten Sitzung verlieren, so muss der Stadt-, Kreis-
    23 oder Bezirksjugendring unverzüglich nach der zweiten Sitzung
    24 den jeweiligen Landesverband, soweit vorhanden, darüber in
    25 Textform (z.B. Schriftlich oder per Email) informieren.
    26 Der Jugendgruppe bzw. dem Jugendverband kann auf Antrag das
    27 Vertretungsrecht wieder eingeräumt werden (§§ 17 Abs. 6, 25
    28 Abs. 1 und 35 Abs. 1).
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    31 (4a) Es gilt der Grundsatz, dass gleichgeartete
    32 Jugendgruppen oder Jugendverbände einer Sammelvertretung
    33 bedürfen. Über die Anwendung des Grundsatzes entscheidet der
    34 Hauptausschuss.
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    36 (4b) Jugendgruppen und Jugendverbände können sich zum Zwecke
    37 der gemeinsamen Interessenvertretung in den Gremien des BJR
    38 zu Gemeinschaften zusammenschließen.
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    41 (5) Von jeder Mitgliedsorganisation wird die Bereitschaft
    42 verlangt, mit allen Mitgliedsorganisationen im Rahmen des
    43 Bayerischen Jugendrings zusammenzuarbeiten. Sie ist
    44 verpflichtet, an der Durchführung der gemeinsamen Aufgaben
    45 aktiv mitzuwirken. Die Mitarbeit ist insbesondere vom
    46 Grundsatz der partnerschaftlichen Zusammenarbeit und vom
    47 Bemühen um Einmütigkeit und Achtung anderer Anschauungen und
    48 Haltungen bestimmt.