1 | § 7 Austritt |
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3 | (1) Der Austritt aus dem Bayerischen Jugendring kann |
4 | jederzeit erklärt werden. Er wird erst nach einem halben |
5 | Jahr nach Abgabe der Erklärung wirksam; mit der Erklärung |
6 | des Austritts ruhen die Rechte und Pflichten. Die |
7 | Austrittserklärung bedarf der Schriftform und des Nachweises |
8 | über einen entsprechenden Beschluss des zuständigen |
9 | Beschlussorgans der Jugendgruppe bzw. des Jugendverbandes. |
10 | Der Landesvorstand ist von einer Austrittserklärung |
11 | unverzüglich zu benachrichtigen. |
12 | |
13 | (2) Durch den Austritt verliert eine Jugendgruppe bzw. |
14 | Jugendverband das Vertretungsrecht in allen Gliederungen des |
15 | Bayerischen Jugendrings sowie die mit der Mitgliedschaft |
16 | verbundene öffentliche Anerkennung. |
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Paragraph 07 (Originalversion)
von BJR, angelegt