Paragraph 08

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    von BJR, angelegt
    1 § 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
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    3 (1) Wirkt eine Jugendgruppe bzw. Jugendverband länger als
    4 zwei Jahre nicht an den Aufgaben des Bayerischen Jugendrings
    5 mit, erlischt die Mitgliedschaft.
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    7 (2) Über das Erlöschen der Mitgliedschaft einer Jugendgruppe
    8 oder eines Jugendverbandes ,die bzw. der keinen Sitz im
    9 Hauptausschuss hat, beschließt der Landesvorstand, über das
    10 Erlöschen der Mitgliedschaft eines Jugendverbandes mit Sitz
    11 im Hauptausschuss auf Empfehlung des Landesvorstands der
    12 Hauptausschuss. Die Beschlüsse zur Aberkennung bedürfen der
    13 Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten
    14 Mitglieder.
    15 Im Zweifel hat die Jugendgruppe bzw. der Jugendverband
    16 nachzuweisen, dass sie/er existiert und im Sinne dieser
    17 Satzung tätig ist.
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    19 (3) Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft verliert eine
    20 Jugendgruppe bzw. Jugendverband das Vertretungsrecht in
    21 allen Gliederungen des Bayerischen Jugendrings sowie die mit
    22 der Mitgliedschaft verbundene öffentliche Anerkennung.