Paragraph 09

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    von BJR, angelegt
    1 § 9 Ausschluss
    2
    3 (1) Eine Jugendgruppe bzw. ein Jugendverband, die/der
    4 schwerwiegend gegen die Satzung verstößt, kann
    5 ausgeschlossen werden.
    6
    7 (2) Über den Ausschluss einer Jugendgruppe oder eines
    8 Jugendverbandes, die bzw. der keinen Sitz im Hauptausschuss
    9 hat beschließt unverzüglich der Landesvorstand auf Antrag
    10 der Vollversammlung des Stadt‑/Kreisjugendrings, über den
    11 Ausschluss eines Jugendverbandes mit Sitz im Hauptausschuss
    12 auf Empfehlung des Landesvorstands der Hauptausschuss. Die
    13 Beschlüsse der Vollversammlung des Stadt‑/Kreisjugendrings,
    14 des Landesvorstands bzw. des Hauptausschusses bedürfen der
    15 Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten
    16 Mitglieder. Wird eine Jugendgruppe oder ein Jugendverband,
    17 die/der keinen Sitz im Hauptausschuss hat, ausgeschlossen,
    18 kann diese bzw. dieser gegen den Beschluss binnen drei
    19 Monaten nach seiner Zustellung Einspruch beim Hauptausschuss
    20 erheben; dieser entscheidet dann wie über den Ausschluss
    21 eines Jugendverbandes mit Sitz im Hauptausschuss.
    22
    23 (3) Eine Jugendgruppe bzw. Jugendverband, deren Ausschluss
    24 beantragt ist, ist vor einer Entscheidung zu hören.
    25 Beschlüsse über den Ausschluss bedürfen der Schriftform, sie
    26 sind zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu
    27 versehen und der Jugendgruppe bzw. dem Jugendverband
    28 zuzustellen.
    29
    30 (4) Durch den Ausschluss verliert eine Jugendgruppe bzw. ein
    31 Jugendverband das Vertretungsrecht in allen Gliederungen des
    32 Bayerischen Jugendrings sowie die mit der Mitgliedschaft
    33 verbundene öffentliche Anerkennung.