• Manfred_Muthig mittlere und mittelgroße Jugendringe
    +1

    § 10 Abs. 2, letzter Satz .Hier wird ausdrücklich formuliert, das wir keine eigene Rechtspersönlickeit haben, in § 38 Abs. 3 wir aber ausdrücklich folgendes formuliert:

    3) Auf Antrag eines Stadt-/Kreisjugendrings

    kann der Landesvorstand individuelle Befreiungen von § 36 Abs. 2 (Vertretung bei Rechtsgeschäften) im Wege einer Vereinbarung mit dem jeweiligen Stadt-für die Dauer von mehr als einem Jahr;

    c) die Anstellung von Mitarbeitern/innen, d.h. Arbeitsverträge einschließlich Stellenbeschreibungen;

    d) die Übernahme von einmaligen und laufenden Verpflichtungen,soweit sie nicht durch Haushaltsmittel gedeckt sind;

    e) Betriebsübernahmeverträge für Einrichtungen, Aufgabenübernahmeverträge, Kreditverträge;

    f) die Mitgliedschaft in anderen Organisationen bzw. Institutionen.  Der Stadt-/Kreisjugendring hat innerhalb des Antragsseine Fachkompetenz für die beantragte Befreiung nachzuweisen. Eine Vereinbarung setzt die Prüfung der Gliederung durch die Landesebene gemäß § 38 Abs. 1 der Satzung voraus . Sollte evtl. dann auch in § 10 Abs 2 aufgenommen werden---------------- und sind wir in diesem Bereichen wie der BJR tätig  und damit rechtlich Selbstständig??