Paragraph 10

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  • Paragraph 10 (Originalversion)

    von BJR, angelegt
    1 § 10 Gliederung, Aufsicht
    2
    3 (1) Gliederungen des Bayerischen Jugendrings sind:
    4 a) die Stadt‑/Kreisjugendringe in den kreisfreien Städten
    5 und Landkreisen. Sie führen die Bezeichnung
    6 „Stadt‑/Kreisjugendring ... des Bayerischen Jugendrings,
    7 Körperschaft des öffentlichen Rechts“;
    8
    9 b) die Bezirksjugendringe in den Bezirken. Sie führen die
    10 Bezeichnung „Bezirksjugendring ... des Bayerischen
    11 Jugendrings, Körperschaft des öffentlichen Rechts“.
    12
    13 (2) Stadt-/Kreisjugendringe und Bezirksjugendringe gestalten
    14 eigenverantwortlich und selbständig vor Ort ihre
    15 Angelegenheiten im Rahmen der Satzung und der
    16 Geschäftsordnung. Sie führen in ihrem räumlichen
    17 Gebietsbereich Aufgaben des Bayerischen Jugendrings durch.
    18 Zur Wahrung ihrer Aufgaben unterhalten sie eine
    19 Geschäftsstelle.
    20 Sie besitzen als Gliederungen des Bayerischen Jugendrings
    21 keine eigene Rechtspersönlichkeit.
    22
    23 Die Rechtsaufsicht über die Stadt-/Kreisjugendringe (§ 38)
    24 und Bezirksjugendringe (§ 28) wird grundsätzlich vom
    25 Landesvorstand ausgeübt.
    26
    27 (3) Bezirksjugendringe erfüllen zudem die mit ihrer
    28 Zustimmung an sie delegierten Aufgaben. Die
    29 Bezirksjugendringe beraten und unterstützen die Stadt- und
    30 Kreisjugendringe und informieren diese regelmäßig über die
    31 Tätigkeit des Bayerischen Jugendrings auf Landesebene.
    32
    33 Die Bezirksjugendringe informieren den Bayerischen
    34 Jugendring auf Landesebene regelmäßig über die Situation und
    35 Tätigkeiten der Stadt-/Kreisjugendringe im entsprechenden
    36 Bezirk.
    37
    38 (4) Die Gliederungen des Bayerischen Jugendrings bilden
    39 jeweils eigenständige Dienststellen im Sinne des Bayerischen
    40 Personalvertretungsgesetzes (BayPVG). Dienststellenleiter_in
    41 ist der/die jeweilige Vorsitzende. Die Aufgaben der
    42 Dienststellenleitung im Sinne des BayPVG können ganz oder
    43 teilweise auf die Geschäftsführung delegiert werden. Der
    44 Landesvorstand ist darüber in Textform in Kenntnis zu
    45 setzen. Die Vorgaben des §§ 26, 28 bzw. §§ 36, 38 bleiben
    46 unberührt.
    47
    48
    49 (5) Gliederungen, bei denen die Voraussetzungen des
    50 Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) vorliegen,
    51 haben darauf hinzuwirken, dass entsprechend der Bestimmungen
    52 des BayPVG ein Personalrat gebildet wird.
    53
    54 Die Beschäftigten derjenigen Stadt‑, Kreis‑ und
    55 Bezirksjugendringe, die nicht personalratsfähig sind, wählen
    56 auf der Ebene des jeweiligen Bezirks in einem geheimen,
    57 schriftlichen Wahlverfahren für die Dauer von jeweils drei
    58 Jahren aus ihrem Kreise eine Vertrauensperson (im Bezirk
    59 Oberbayern bis zu zwei Vertrauenspersonen) sowie eine/n bis
    60 zwei Stellvertreter/innen zu dem Zweck, Beschwerden von
    61 Beschäftigten in nicht personalratsfähigen Gliederungen aus
    62 ihrem Arbeitsverhältnis mit der betroffenen Gliederung des
    63 Bayerischen Jugendrings zu klären und ggf. zu vermitteln
    64 bzw. die Landesebene zur Klärung oder Vermittlung
    65 einzuschalten. Nachteile am Arbeitsplatz dürfen den
    66 Vertrauenspersonen aus dieser Tätigkeit nicht entstehen;
    67 dies gilt auch für deren berufliche Entwicklung.
    68
    69 Der Landesvorstand beschließt Verfahrensrichtlinien, die
    70 insbesondere das Wahlverfahren näher regeln.