Paragraph 12
§ 12 Zusammensetzung des Hauptausschusses
(1) Bei der Zusammensetzung des Hauptausschusses ist ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern anzustreben.
(2) Stimmberechtigte Mitglieder des Hauptausschusses sind: a) die Delegierten der bayerischen Jugendverbände, die nach deren Organisationsstatut gewählt werden. Voraussetzung ist, dass der Jugendverband in wenigstens vier Bezirksjugendringen vertreten ist. Jeder Jugendverband stellt eine_n Delegierte_n; Jugendverbände mit mehr als 100.000 jugendlichen Mitgliedern in Bayern stellen eine_n weitere_n Delegierte_n;
b) die Vorsitzenden oder stellvertretend je ein Vorstandsmitglied der sieben Bezirksjugendringe und der Kreisjugendringe München‑Stadt und Nürnberg‑Stadt;
c) sieben Vertreter_innen der Stadt- und Kreisjugendringe die durch die jeweiligen Bezirksjugendringausschüsse aus den Vorstandsmitgliedern der Stadt- und Kreisjugendringe zu wählen sind;
d) ein_e Vertreter_in des Deutschen Jugendherbergswerks, Landesverband Bayern. e) eine_n Vertreter_in der Vereinigungen Junger Menschen mit Migrationshintergrund (VJM). Diese_r Vertreter_in wird durch die Arbeitstagung der Vereinigungen Junger Menschen mit Migrationshintergrund (VJM) gewählt. Beschäftigte des Bayerischen Jugendrings und seiner Gliederungen können nicht stimmberechtigtes Mitgliedes des Hauptausschusses sein.
Die Wahrnehmung der Vertretungsrechte ist zu dokumentieren. (3) Mitglieder des Hauptausschusses ohne Stimmrecht sind: a) die gewählten Mitglieder des Landesvorstands, sofern sie nicht bereits zu den stimmberechtigten Mitgliedern gehören; b) der/die Geschäftsführer_in, der/die Justiziar_in und die Innenrevisoren des Bayerischen Jugendrings; c) sechs Vertreter_innen des Landesschülerrats; d) ein_e Vertreter_in der Arbeitsgemeinschaft der bayerischen Jugendpfleger_innen. e) je ein_e Vertreter_in eines Jugendverbandes in der Sammelvertretung, der nicht das Stimmrecht ausübt.
(4) Gäste des Hauptausschusses mit Rederecht sind: a) je ein_e Vertreter_in der Obersten Landesjugendbehörden; b) je ein_e Vertreter_in des Bayerischen Städtetags, des Landkreistags Bayern, des Bayerischen Gemeindetags und des Verbandes der Bayerischen Bezirke; c) Vertreter_innen von Arbeitsfeldern der Jugendarbeit; d) Vertreter_innen von öffentlichen Stellen, Institutionen und Organisationen gemäß § 2 Abs. 1; e) der Landesvorstand kann weitere Gäste einladen.
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