Paragraph 12

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    von BJR, angelegt
    1 § 12 Zusammensetzung des Hauptausschusses
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    3 (1) Bei der Zusammensetzung des Hauptausschusses ist ein
    4 ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern anzustreben.
    5
    6 (2) Stimmberechtigte Mitglieder des Hauptausschusses sind:
    7 a) die Delegierten der bayerischen Jugendverbände, die nach
    8 deren Organisationsstatut gewählt werden. Voraussetzung ist,
    9 dass der Jugendverband in wenigstens vier
    10 Bezirksjugendringen vertreten ist. Jeder Jugendverband
    11 stellt eine_n Delegierte_n; Jugendverbände mit mehr als
    12 100.000 jugendlichen Mitgliedern in Bayern stellen eine_n
    13 weitere_n Delegierte_n;
    14
    15 b) die Vorsitzenden oder stellvertretend je ein
    16 Vorstandsmitglied der sieben Bezirksjugendringe und der
    17 Kreisjugendringe München‑Stadt und Nürnberg‑Stadt;
    18
    19 c) sieben Vertreter_innen der Stadt- und Kreisjugendringe
    20 die durch die jeweiligen Bezirksjugendringausschüsse aus den
    21 Vorstandsmitgliedern der Stadt- und Kreisjugendringe zu
    22 wählen sind;
    23
    24 d) ein_e Vertreter_in des Deutschen Jugendherbergswerks,
    25 Landesverband Bayern.
    26 e) eine_n Vertreter_in der Vereinigungen Junger Menschen mit
    27 Migrationshintergrund (VJM). Diese_r Vertreter_in wird durch
    28 die Arbeitstagung der Vereinigungen Junger Menschen mit
    29 Migrationshintergrund (VJM) gewählt.
    30 Beschäftigte des Bayerischen Jugendrings und seiner
    31 Gliederungen können nicht stimmberechtigtes Mitgliedes des
    32 Hauptausschusses sein.
    33
    34 Die Wahrnehmung der Vertretungsrechte ist zu dokumentieren.
    35 (3) Mitglieder des Hauptausschusses ohne Stimmrecht sind:
    36 a) die gewählten Mitglieder des Landesvorstands, sofern sie
    37 nicht bereits zu den stimmberechtigten Mitgliedern gehören;
    38 b) der/die Geschäftsführer_in, der/die Justiziar_in und die
    39 Innenrevisoren des Bayerischen Jugendrings;
    40 c) sechs Vertreter_innen des Landesschülerrats;
    41 d) ein_e Vertreter_in der Arbeitsgemeinschaft der
    42 bayerischen Jugendpfleger_innen.
    43 e) je ein_e Vertreter_in eines Jugendverbandes in der
    44 Sammelvertretung, der nicht das Stimmrecht ausübt.
    45
    46 (4) Gäste des Hauptausschusses mit Rederecht sind:
    47 a) je ein_e Vertreter_in der Obersten Landesjugendbehörden;
    48 b) je ein_e Vertreter_in des Bayerischen Städtetags, des
    49 Landkreistags Bayern, des Bayerischen Gemeindetags und des
    50 Verbandes der Bayerischen Bezirke;
    51 c) Vertreter_innen von Arbeitsfeldern der Jugendarbeit;
    52 d) Vertreter_innen von öffentlichen Stellen, Institutionen
    53 und Organisationen gemäß § 2 Abs. 1;
    54 e) der Landesvorstand kann weitere Gäste einladen.