Paragraph 13

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    von BJR, angelegt
    1 § 13 Aufgaben des Hauptausschusses
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    3 (1) Der Hauptausschuss bestimmt die landesweiten Leitlinien,
    4 Ziele und Aufgaben der Tätigkeit des Bayerischen
    5 Jugendrings sowie Schwerpunkte der Tätigkeit auf
    6 Landesebene. Er entscheidet über alle den Bayerischen
    7 Jugendring als Gesamtorganisation betreffenden grundlegenden
    8 Fragen und Belange als oberstes Organ.
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    10 (2) Aufgaben des Hauptausschusses sind insbesondere:
    11 a) Erlass der Satzung und Erlass der
    12 Grundsatz‑Geschäftsordnung für
    13 die Stadt‑/Kreis‑ und die Bezirksjugendringe sowie der
    14 Geschäftsordnung des Hauptausschusses;
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    16 b) Bestimmung von Richtlinien für die gesamte Tätigkeit des
    17 Bayerischen Jugendrings, insbesondere zum Finanzwesen;
    18 c) Festlegung der Arbeitsplanung und der Arbeitsschwerpunkte
    19 auf Landesebene;
    20 d) Stellungnahme zu jugendpolitischen Fragen und
    21 Entwicklungen;
    22 e) Entscheidung über die Übernahme staatlicher Aufgaben;
    23 f) Beschluss des Haushalts einschließlich des Stellenplans
    24 sowie Beschlussfassung über Grundsätze zur Verteilung
    25 staatlicher Mittel für die Jugendarbeit;
    26 g) Entgegennahme des Jahresberichts des Landesvorstands
    27 sowie der Jahresrechnung und des Rechnungsprüfungsberichts;
    28 h) Wahl und jährliche Entlastung des Landesvorstands;
    29 i) Wahl des/der Vorsitzenden des Hauptausschusses. Diese_r
    30 wird jeweils am Ende einer Hauptausschusssitzung gewählt und
    31 leitet die nächste Sitzung. Der Vorsitz soll abwechselnd von
    32 einer Frau und einem Mann wahrgenommen werden.