1 | § 13 Aufgaben des Hauptausschusses |
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3 | (1) Der Hauptausschuss bestimmt die landesweiten Leitlinien, |
4 | Ziele und Aufgaben der Tätigkeit des Bayerischen |
5 | Jugendrings sowie Schwerpunkte der Tätigkeit auf |
6 | Landesebene. Er entscheidet über alle den Bayerischen |
7 | Jugendring als Gesamtorganisation betreffenden grundlegenden |
8 | Fragen und Belange als oberstes Organ. |
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10 | (2) Aufgaben des Hauptausschusses sind insbesondere: |
11 | a) Erlass der Satzung und Erlass der |
12 | Grundsatz‑Geschäftsordnung für |
13 | die Stadt‑/Kreis‑ und die Bezirksjugendringe sowie der |
14 | Geschäftsordnung des Hauptausschusses; |
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16 | b) Bestimmung von Richtlinien für die gesamte Tätigkeit des |
17 | Bayerischen Jugendrings, insbesondere zum Finanzwesen; |
18 | c) Festlegung der Arbeitsplanung und der Arbeitsschwerpunkte |
19 | auf Landesebene; |
20 | d) Stellungnahme zu jugendpolitischen Fragen und |
21 | Entwicklungen; |
22 | e) Entscheidung über die Übernahme staatlicher Aufgaben; |
23 | f) Beschluss des Haushalts einschließlich des Stellenplans |
24 | sowie Beschlussfassung über Grundsätze zur Verteilung |
25 | staatlicher Mittel für die Jugendarbeit; |
26 | g) Entgegennahme des Jahresberichts des Landesvorstands |
27 | sowie der Jahresrechnung und des Rechnungsprüfungsberichts; |
28 | h) Wahl und jährliche Entlastung des Landesvorstands; |
29 | i) Wahl des/der Vorsitzenden des Hauptausschusses. Diese_r |
30 | wird jeweils am Ende einer Hauptausschusssitzung gewählt und |
31 | leitet die nächste Sitzung. Der Vorsitz soll abwechselnd von |
32 | einer Frau und einem Mann wahrgenommen werden. |
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Paragraph 13 (Originalversion)
von BJR, angelegt