1 | § 15 Beschlussfassung des Hauptausschusses |
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3 | (1) Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die |
4 | Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. |
5 | Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. |
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7 | (2) Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der |
8 | abgegebenen Ja – und Nein-Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen |
9 | werden somit nicht gewertet. Gibt es jedoch mehr |
10 | Enthaltungen als Ja-Stimmen, so gilt der Beschluss als nicht |
11 | gefasst. |
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13 | (3) Ist der Hauptausschuss nicht beschlussfähig, so hat der |
14 | Landesvorstand zum nächstmöglichen Termin eine |
15 | außerordentliche Sitzung mit der gleichen Tagesordnung in |
16 | Textform einzuberufen, jedoch mindestens sieben Tage vor |
17 | dem angesetzten Termin. |
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Paragraph 15 (Originalversion)
von BJR, angelegt