Paragraph 15

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    von BJR, angelegt
    1 § 15 Beschlussfassung des Hauptausschusses
    2
    3 (1) Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die
    4 Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
    5 Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
    6
    7 (2) Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der
    8 abgegebenen Ja – und Nein-Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen
    9 werden somit nicht gewertet. Gibt es jedoch mehr
    10 Enthaltungen als Ja-Stimmen, so gilt der Beschluss als nicht
    11 gefasst.
    12
    13 (3) Ist der Hauptausschuss nicht beschlussfähig, so hat der
    14 Landesvorstand zum nächstmöglichen Termin eine
    15 außerordentliche Sitzung mit der gleichen Tagesordnung in
    16 Textform einzuberufen, jedoch mindestens sieben Tage vor
    17 dem angesetzten Termin.