Paragraph 18

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    von BJR, angelegt
    1 § 18 Gesetzliche Vertretung
    2
    3 Der Bayerische Jugendring wird gerichtlich und – soweit
    4 nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt ‑
    5 außergerichtlich durch den/die Erste_n Präsidenten_in
    6 vertreten, im Falle dessen/deren Verhinderung durch den/die
    7 Zweite_n Präsidenten_in.
    8 Ist auch dieser/diese verhindert, erfolgt die Vertretung
    9 durch das dienstälteste Mitglied des Landesvorstands.