Paragraph 20

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  • Paragraph 20 (Originalversion)

    von BJR, angelegt
    1 § 20 Zusammensetzung des Bezirksjugendring‑Ausschusses
    2
    3 (1) Bei der Zusammensetzung des
    4 Bezirksjugendring‑Ausschusses ist ein ausgewogenes
    5 Verhältnis von Frauen und Männern anzustreben.
    6
    7 (2) Stimmberechtigte Mitglieder des
    8 Bezirksjugendring‑Ausschusses sind:
    9
    10 a) die Delegierten der im Bezirk vertretenen und tätigen
    11 Jugendverbände, die im Hauptausschuss vertreten sind;
    12 Voraussetzung ist, dass der Jugendverband in wenigstens fünf
    13 Stadt‑/Kreisjugendringen des Bezirks vertreten ist. Jeder
    14 Jugendverband stellt eine_n Delegierte_n; die
    15 Jugendverbände, die im Hauptausschuss zwei Sitze innehaben
    16 (vgl. § 12 Abs. 2 Buchst. a)) stellen zusätzlich eine_n
    17 weitere_n Delegierte_n. Die Delegierten werden nach dem
    18 Organisationsstatut ihres Jugendverbands gewählt. Kein
    19 Stimmrecht kann wahrnehmen, wer bereits in zwei anderen
    20 Bezirksjugendringen stimmberechtigtes Mitglied des
    21 Bezirksjugendring‑Ausschusses ist;
    22
    23 b) die Delegierten der im Bezirk tätigen, aber nicht im
    24 Hauptausschuss vertretenen Jugendverbände, die nach deren
    25 Organisationsstatut gewählt werden. Voraussetzung ist, dass
    26 der Jugendverband in wenigstens fünf
    27 Stadt‑/Kreisjugendringen des Bezirks vertreten ist. Jeder
    28 Jugendverband stellt eine_n Delegierte_n. Die Gesamtzahl der
    29 Delegierten soll nicht mehr als ein Drittel der Delegierten
    30 nach Buchstabe a) betragen. Kein Stimmrecht kann wahrnehmen,
    31 wer bereits in zwei anderen Bezirksjugendringen
    32 stimmberechtigtes Mitglied des Bezirksjugendring‑Ausschusses
    33 ist;
    34
    35 c) jeweils ein_e Delegierte_r jedes Stadt‑/Kreisjugendrings
    36 im Gebietsbereich des Bezirksjugendrings, maximal jedoch 14
    37 Delegierte. Die Delegierten müssen Mitglied eines
    38 Stadt‑/Kreisjugendring‑Vorstands sein.
    39 Stadt‑/Kreisjugendringe, die nicht über eine_n Delegierte_n
    40 im Bezirksjugendring‑Ausschuss vertreten sind, entsenden
    41 jeweils ein Vorstandsmitglied beratend mit Antragsrecht in
    42 den Bezirksjugendring Ausschuss;
    43
    44 d) ein_e für den Bezirk beauftragte_r Vertreter_in des
    45 Deutschen Jugendherbergswerks, Landesverband Bayern.
    46
    47 Beschäftigte des Bayerischen Jugendrings und seiner
    48 Gliederungen können nicht stimmberechtigte Mitglieder des
    49 Bezirksjugendring-Ausschusses sein.
    50
    51 Die Wahrnehmung der Vertretungsrechte ist zu dokumentieren.
    52 (3) Mitglieder des Bezirksjugendring‑Ausschusses ohne
    53 Stimmrecht sind:
    54 a) die gewählten Mitglieder des Bezirksjugendring‑Vorstands,
    55 sofern sie nicht bereits zu den stimmberechtigten
    56 Mitgliedern gehören;
    57 b) zwei Schülersprecher_innen möglichst aus verschiedenen
    58 Schularten;
    59 c) der/die Geschäftsführer_in des Bezirksjugendrings
    60 d) ein_e Vertreter_in der Bezirksarbeitsgemeinschaft der
    61 kommunalen Jugendpfleger_innen;
    62 e) bis zu sieben Einzelpersönlichkeiten, die mit der
    63 Jugendarbeit in besonderer Weise verbunden sind. Sie werden
    64 für zwei Jahre vom Bezirksjugendring‑Ausschuss berufen.
    65 f) die gemäß der Finanzordnung zu wählenden
    66 Rechnungsprüfer_innen.
    67 g) je ein_e Vertreter_in eines Jugendverbandes in der
    68 Sammelvertretung, der nicht das Stimmrecht ausübt
    69
    70 h) Je ein_e Vertreter_in der Jugendverbände, die in weniger
    71 als 5 Stadt- und Kreisjugendringen des Bezirks vertreten
    72 sind.
    73
    74 (5) Gäste des Bezirksjugendring‑Ausschusses mit Rederecht
    75 sind:
    76 a) je ein_e Vertreter_in des Bezirkstags und der Regierung;
    77 b) Entsandte Vertreter_innen der BJR-Landesebene
    78 c) der Bezirksjugendring‑Vorstand kann weitere Gäste
    79 einladen.