Paragraph 21

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    von BJR, angelegt
    1 § 21 Aufgaben des Bezirksjugendring‑Ausschusses
    2
    3 (1) Der Bezirksjugendring‑Ausschuss gestaltet die Grundlagen
    4 der Tätigkeit des Bezirksjugendrings im Bezirksgebiet im
    5 Rahmen der Satzung des Bayerischen Jugendrings.
    6
    7 (2) Aufgaben des Bezirksjugendring‑Ausschusses sind:
    8 a) Festlegung der Arbeitsplanung, Entwicklung von
    9 Grundsätzen und Entscheidung über Schwerpunkte für die
    10 Tätigkeit des Bezirksjugendrings sowie allgemeine Aufträge
    11 für die Tätigkeit an den Bezirksjugendring‑Vorstand unter
    12 Berücksichtigung der an den Bezirksjugendring delegierten
    13 Aufgaben (§ 10 Abs. 3);
    14 b) Stellungnahme zu jugendpolitischen Fragen;
    15 c) Wahl und jährliche Entlastung des
    16 Bezirksjugendring‑Vorstands, Berufung der
    17 Einzelpersönlichkeiten sowie Wahl der Rechnungsprüfer_innen;
    18 d) Beschlussfassung über die Geschäftsordnung;
    19
    20 e) Wahl des/der Vertreters_in der Stadt- und
    21 Kreisjugendringe des jeweiligen Bezirkes im Hauptausschuss,
    22 sowie dessen/deren Stellvertretung. Der/die Vertreter_in
    23 wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Auch auf dem
    24 Bezirksjugendringausschuss nicht stimmberechtigte
    25 Vorstandsmitglieder der Stadt-/Kreisjugendringe sind
    26 wählbar.
    27
    28 f) Entgegennahme und Behandlung des Arbeitsberichts des
    29 Bezirksjugendring‑Vorstands;
    30 g) Beschluss des Haushalts einschließlich des Stellenplans
    31 sowie über Richtlinien für die Verteilung von Mitteln für
    32 die Jugendarbeit im Bezirk;
    33 h) Entgegennahme der Jahresrechnung und des
    34 Rechnungsprüfungsberichts;
    35 i) Entscheidung über die Übernahme von Aufgaben des Bezirks.