1 | § 22 Einberufung des Bezirksjugendring‐Ausschusses |
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3 | (1) Ordentliche Sitzungen des Bezirksjugendring‐Ausschusses |
4 | sind mindestens zweimal jährlich einzuberufen. Die |
5 | Einberufung erfolgt jeweils durch den |
6 | Bezirksjugendring‐Vorstand, mindestens vier Wochen vorher. |
7 | Die Einladung hat in Textform zu erfolgen. |
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9 | (2) Die Angabe der endgültigen Tagesordnung muss mindestens |
10 | 14 Tage vor dem angesetzten Termin erfolgen. Spätestens mit |
11 | der endgültigen Tagesordnung sind alle Sitzungsunterlagen |
12 | (Jahresplanung, Haushaltsplan, Jahresrechnung inkl. |
13 | Prüfungsbericht sowie alle eingegangenen Anträge und |
14 | sonstige Unterlagen) sowie ein Verzeichnis der |
15 | Vertretungsrechte bereit zu stellen. |
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17 | (3) Außerordentliche Sitzungen müssen umgehend einberufen |
18 | werden, sobald es ein Drittel der stimmberechtigten |
19 | Mitglieder des Bezirksjugendring‐Ausschusses, der |
20 | Bezirksjugendring‐Vorstand oder der Landesvorstand |
21 | verlangen. |
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Paragraph 22 (Originalversion)
von BJR, angelegt -
Paragraph 22 (Originalversion)
von BJR, angelegt1 § 22 Einberufung des Bezirksjugendring‑Ausschusses 2 3 (1) Ordentliche Sitzungen des Bezirksjugendring‑Ausschusses 4 sind mindestens zweimal jährlich einzuberufen. Die 5 Einberufung erfolgt jeweils durch den 6 Bezirksjugendring‑Vorstand, mindestens vier Wochen vorher. 7 Die Einladung hat in Textform zu erfolgen. 8 (2) Die Angabe der endgültigen Tagesordnung muss mindestens 9 14 Tage vor dem angesetzten Termin erfolgen. Spätestens mit 10 der endgültigen Tagesordnung sind alle Sitzungsunterlagen 11 (Jahresplanung, Haushaltsplan, Jahresrechnung inkl. 12 Prüfungsbericht sowie alle eingegangenen Anträge und 13 sonstige Unterlagen) sowie ein Verzeichnis der 14 Vertretungsrechte bereit zu stellen. 15 16 (3) Außerordentliche Sitzungen müssen umgehend einberufen 17 werden, sobald es ein Drittel der stimmberechtigten 18 Mitglieder des Bezirksjugendring‑Ausschusses, der 19 Bezirksjugendring‑Vorstand oder der Landesvorstand 20 verlangen.