Paragraph 22

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  • Paragraph 22 (Originalversion)

    von BJR, angelegt
    1 § 22 Einberufung des Bezirksjugendring‐Ausschusses
    2
    3 (1) Ordentliche Sitzungen des Bezirksjugendring‐Ausschusses
    4 sind mindestens zweimal jährlich einzuberufen. Die
    5 Einberufung erfolgt jeweils durch den
    6 Bezirksjugendring‐Vorstand, mindestens vier Wochen vorher.
    7 Die Einladung hat in Textform zu erfolgen.
    8
    9 (2) Die Angabe der endgültigen Tagesordnung muss mindestens
    10 14 Tage vor dem angesetzten Termin erfolgen. Spätestens mit
    11 der endgültigen Tagesordnung sind alle Sitzungsunterlagen
    12 (Jahresplanung, Haushaltsplan, Jahresrechnung inkl.
    13 Prüfungsbericht sowie alle eingegangenen Anträge und
    14 sonstige Unterlagen) sowie ein Verzeichnis der
    15 Vertretungsrechte bereit zu stellen.
    16
    17 (3) Außerordentliche Sitzungen müssen umgehend einberufen
    18 werden, sobald es ein Drittel der stimmberechtigten
    19 Mitglieder des Bezirksjugendring‐Ausschusses, der
    20 Bezirksjugendring‐Vorstand oder der Landesvorstand
    21 verlangen.
  • Paragraph 22 (Originalversion)

    von BJR, angelegt
    1 § 22 Einberufung des Bezirksjugendring‑Ausschusses
    2
    3 (1) Ordentliche Sitzungen des Bezirksjugendring‑Ausschusses
    4 sind mindestens zweimal jährlich einzuberufen. Die
    5 Einberufung erfolgt jeweils durch den
    6 Bezirksjugendring‑Vorstand, mindestens vier Wochen vorher.
    7 Die Einladung hat in Textform zu erfolgen.
    8 (2) Die Angabe der endgültigen Tagesordnung muss mindestens
    9 14 Tage vor dem angesetzten Termin erfolgen. Spätestens mit
    10 der endgültigen Tagesordnung sind alle Sitzungsunterlagen
    11 (Jahresplanung, Haushaltsplan, Jahresrechnung inkl.
    12 Prüfungsbericht sowie alle eingegangenen Anträge und
    13 sonstige Unterlagen) sowie ein Verzeichnis der
    14 Vertretungsrechte bereit zu stellen.
    15
    16 (3) Außerordentliche Sitzungen müssen umgehend einberufen
    17 werden, sobald es ein Drittel der stimmberechtigten
    18 Mitglieder des Bezirksjugendring‑Ausschusses, der
    19 Bezirksjugendring‑Vorstand oder der Landesvorstand
    20 verlangen.