| 1 | § 23 Beschlussfassung des Bezirksjugendring-Ausschusses |
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| 3 | (1) Der Bezirksjugendring-Ausschuss ist beschlussfähig, wenn |
| 4 | mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder |
| 5 | anwesend ist. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. |
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| 7 | (2) Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der |
| 8 | abgegebenen Ja – und Nein-Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen |
| 9 | werden somit nicht gewertet. Gibt es jedoch mehr |
| 10 | Enthaltungen als Ja-Stimmen, so gilt der Beschluss als nicht |
| 11 | gefasst. |
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| 13 | (3) Ist der Bezirksjugendring-Ausschuss nicht |
| 14 | beschlussfähig, so hat der/die Vorsitzende des |
| 15 | Bezirksjugendrings umgehend eine außerordentliche Sitzung |
| 16 | mit der gleichen Tagesordnung in Textform einzuberufen, |
| 17 | jedoch mindestens sieben Tage vor dem angesetzten Termin. |
| 18 | Diese außerordentliche Sitzung der Vollversammlung ist ohne |
| 19 | Rücksicht auf die Anzahl ihrer anwesenden stimmberechtigten |
| 20 | Mitglieder beschlussfähig; hierauf ist in der Einberufung |
| 21 | hinzuweisen. |
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Paragraph 23 (Originalversion)
von BJR, angelegt

