Paragraph 23

1-1 von 1
  • Paragraph 23 (Originalversion)

    von BJR, angelegt
    1 § 23 Beschlussfassung des Bezirksjugendring-Ausschusses
    2
    3 (1) Der Bezirksjugendring-Ausschuss ist beschlussfähig, wenn
    4 mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder
    5 anwesend ist. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
    6
    7 (2) Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der
    8 abgegebenen Ja – und Nein-Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen
    9 werden somit nicht gewertet. Gibt es jedoch mehr
    10 Enthaltungen als Ja-Stimmen, so gilt der Beschluss als nicht
    11 gefasst.
    12
    13 (3) Ist der Bezirksjugendring-Ausschuss nicht
    14 beschlussfähig, so hat der/die Vorsitzende des
    15 Bezirksjugendrings umgehend eine außerordentliche Sitzung
    16 mit der gleichen Tagesordnung in Textform einzuberufen,
    17 jedoch mindestens sieben Tage vor dem angesetzten Termin.
    18 Diese außerordentliche Sitzung der Vollversammlung ist ohne
    19 Rücksicht auf die Anzahl ihrer anwesenden stimmberechtigten
    20 Mitglieder beschlussfähig; hierauf ist in der Einberufung
    21 hinzuweisen.