Paragraph 24

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  • Paragraph 24 (Originalversion)

    von BJR, angelegt
    1 § 24 Zusammensetzung und Wahl des
    2 Bezirksjugendring-Vorstandes
    3
    4 (1) Der Bezirksjugendring‑Vorstand besteht aus dem/der
    5 Vorsitzenden des Bezirksjugendrings, dessen/deren
    6 Stellvertreter_in und bis zu fünf weiteren
    7 Vorstandsmitgliedern. Der/die Vorsitzende und dessen/deren
    8 Stellvertreter_in müssen volljährig sein.
    9 Bei der Zusammensetzung des Bezirksjugendring‑Vorstands ist
    10 ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern
    11 anzustreben. Die genaue Zahl der Vorstandsmitglieder sowie
    12 verbindliche Bestimmungen zur Anzahl von Frauen und Männern
    13 im Bezirksjugendring‑Vorstand regelt die Geschäftsordnung.
    14 Stehen Kandidaten_innen nicht zur Verfügung, so bleibt die
    15 Vorstandsposition unbesetzt. Es müssen jedoch bei dem
    16 nächsten und den folgenden Bezirksjugendring‑Ausschüssen
    17 Wahlen durchgeführt werden, bis der
    18 Bezirksjugendring‑Vorstand vollständig besetzt ist.
    19
    20 (2) Der Bezirksjugendring-Vorstand wird durch den
    21 Bezirksjugendring-Ausschuss für die Dauer von zwei Jahren
    22 gewählt; er bleibt nach Ablauf der Amtsperiode bis zur
    23 nächsten regulär stattfindenden Wahl im Amt. Wiederwahlen
    24 sind zulässig. Das Amt des/der Vorsitzenden kann maximal 10
    25 Jahre mit derselben Person besetzt werden. Endet die
    26 Maximalamtszeit des/der Vorsitzenden während der regulären
    27 Amtsperiode, bleibt er/sie noch bis zur nächsten regulär
    28 stattfindenden Wahl im Amt.
    29
    30 (3) Der/Die Vorsitzende und dessen/deren Stellvertreter_in
    31 sind getrennt mit geheimer Stimmabgabe zu wählen. Die
    32 weiteren Vorstandsmitglieder können in einem Wahlgang und
    33 mit offener Stimmabgabe gewählt werden, sofern sich
    34 hiergegen kein Widerspruch erhebt. Gewählt ist, für wen mehr
    35 als die Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten mit „Ja“
    36 stimmen. Erhalten mehrere Kandidaten/Kandidatinnen für eine
    37 Vorstandsposition nicht die notwendige Anzahl an Ja-Stimmen,
    38 werden weitere Wahlgänge notwendig. Der/die Kandidat_in mit
    39 der geringsten Ja-Stimmenzahl aus dem vorherigen Wahlgang
    40 bleibt bei den weiteren Wahlgängen für die jeweilige
    41 Vorstandsposition unberücksichtigt.
    42
    43 (4) Zwei Mitglieder des Bezirksjugendring‑Vorstands müssen
    44 gleichzeitig Stadt‑/Kreisjugendring‑Vorstandsmitglieder
    45 sein. In den Bezirksjugendring‑Vorstand dürfen nicht mehr
    46 als zwei Personen gewählt werden, die nicht stimmberechtigte
    47 Mitglieder des Bezirksjugendring‑Ausschusses sind.
    48 Beschäftige einer Gliederung des Bayerischen Jugendrings
    49 können nicht zugleich gewählte Mitglieder des
    50 Bezirksjugendring Vorstands sein. In den
    51 Bezirksjugendring‑Vorstand kann nicht gewählt werden, wer
    52 bereits in einem anderen Bezirksjugendring Vorstandsmitglied
    53 ist. Weitere Personen können beratend hinzugezogen werden.
    54
    55 (5) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der laufenden
    56 Amtszeit aus, ist bei der nächsten Sitzung des
    57 Bezirksjugendring‑Ausschusses eine Nachwahl vorzunehmen. Bei
    58 der Nachwahl einzelner Vorstandsmitglieder wird für den Rest
    59 der laufenden Amtszeit des Bezirksjugendring-Vorstands
    60 gewählt.
    61
    62 (6) Der Bezirksjugendring‑Ausschuss kann auf schriftlichen
    63 Antrag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner
    64 stimmberechtigten Mitglieder den Bezirksjugendring‑Vorstand
    65 oder einzelne Vorstandsmitglieder abberufen. In derselben
    66 Sitzung ist ein neuer Bezirksjugendring‑Vorstand zu wählen
    67 bzw. sind neue Vorstandsmitglieder nach zu wählen.
    68 Der Abberufungsantrag muss dem Bezirksjugendring 6 Wochen
    69 vor der Vollversammlung zugegangen sein.