1 | § 24 Zusammensetzung und Wahl des |
2 | Bezirksjugendring-Vorstandes |
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4 | (1) Der Bezirksjugendring‑Vorstand besteht aus dem/der |
5 | Vorsitzenden des Bezirksjugendrings, dessen/deren |
6 | Stellvertreter_in und bis zu fünf weiteren |
7 | Vorstandsmitgliedern. Der/die Vorsitzende und dessen/deren |
8 | Stellvertreter_in müssen volljährig sein. |
9 | Bei der Zusammensetzung des Bezirksjugendring‑Vorstands ist |
10 | ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern |
11 | anzustreben. Die genaue Zahl der Vorstandsmitglieder sowie |
12 | verbindliche Bestimmungen zur Anzahl von Frauen und Männern |
13 | im Bezirksjugendring‑Vorstand regelt die Geschäftsordnung. |
14 | Stehen Kandidaten_innen nicht zur Verfügung, so bleibt die |
15 | Vorstandsposition unbesetzt. Es müssen jedoch bei dem |
16 | nächsten und den folgenden Bezirksjugendring‑Ausschüssen |
17 | Wahlen durchgeführt werden, bis der |
18 | Bezirksjugendring‑Vorstand vollständig besetzt ist. |
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20 | (2) Der Bezirksjugendring-Vorstand wird durch den |
21 | Bezirksjugendring-Ausschuss für die Dauer von zwei Jahren |
22 | gewählt; er bleibt nach Ablauf der Amtsperiode bis zur |
23 | nächsten regulär stattfindenden Wahl im Amt. Wiederwahlen |
24 | sind zulässig. Das Amt des/der Vorsitzenden kann maximal 10 |
25 | Jahre mit derselben Person besetzt werden. Endet die |
26 | Maximalamtszeit des/der Vorsitzenden während der regulären |
27 | Amtsperiode, bleibt er/sie noch bis zur nächsten regulär |
28 | stattfindenden Wahl im Amt. |
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30 | (3) Der/Die Vorsitzende und dessen/deren Stellvertreter_in |
31 | sind getrennt mit geheimer Stimmabgabe zu wählen. Die |
32 | weiteren Vorstandsmitglieder können in einem Wahlgang und |
33 | mit offener Stimmabgabe gewählt werden, sofern sich |
34 | hiergegen kein Widerspruch erhebt. Gewählt ist, für wen mehr |
35 | als die Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten mit „Ja“ |
36 | stimmen. Erhalten mehrere Kandidaten/Kandidatinnen für eine |
37 | Vorstandsposition nicht die notwendige Anzahl an Ja-Stimmen, |
38 | werden weitere Wahlgänge notwendig. Der/die Kandidat_in mit |
39 | der geringsten Ja-Stimmenzahl aus dem vorherigen Wahlgang |
40 | bleibt bei den weiteren Wahlgängen für die jeweilige |
41 | Vorstandsposition unberücksichtigt. |
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43 | (4) Zwei Mitglieder des Bezirksjugendring‑Vorstands müssen |
44 | gleichzeitig Stadt‑/Kreisjugendring‑Vorstandsmitglieder |
45 | sein. In den Bezirksjugendring‑Vorstand dürfen nicht mehr |
46 | als zwei Personen gewählt werden, die nicht stimmberechtigte |
47 | Mitglieder des Bezirksjugendring‑Ausschusses sind. |
48 | Beschäftige einer Gliederung des Bayerischen Jugendrings |
49 | können nicht zugleich gewählte Mitglieder des |
50 | Bezirksjugendring Vorstands sein. In den |
51 | Bezirksjugendring‑Vorstand kann nicht gewählt werden, wer |
52 | bereits in einem anderen Bezirksjugendring Vorstandsmitglied |
53 | ist. Weitere Personen können beratend hinzugezogen werden. |
54 | |
55 | (5) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der laufenden |
56 | Amtszeit aus, ist bei der nächsten Sitzung des |
57 | Bezirksjugendring‑Ausschusses eine Nachwahl vorzunehmen. Bei |
58 | der Nachwahl einzelner Vorstandsmitglieder wird für den Rest |
59 | der laufenden Amtszeit des Bezirksjugendring-Vorstands |
60 | gewählt. |
61 | |
62 | (6) Der Bezirksjugendring‑Ausschuss kann auf schriftlichen |
63 | Antrag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner |
64 | stimmberechtigten Mitglieder den Bezirksjugendring‑Vorstand |
65 | oder einzelne Vorstandsmitglieder abberufen. In derselben |
66 | Sitzung ist ein neuer Bezirksjugendring‑Vorstand zu wählen |
67 | bzw. sind neue Vorstandsmitglieder nach zu wählen. |
68 | Der Abberufungsantrag muss dem Bezirksjugendring 6 Wochen |
69 | vor der Vollversammlung zugegangen sein. |
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Paragraph 24 (Originalversion)
von BJR, angelegt