1 | § 25 Aufgaben und Aufgabenverteilung des |
2 | Bezirksjugendring‑Vorstands |
3 | |
4 | (1) Der Vorstand ist für die Aufgabenerledigung des |
5 | Bezirksjugendringes nach der Satzung, Geschäftsordnung, |
6 | Finanzordnung und den Beschlüssen der Vollversammlung |
7 | verantwortlich und entscheidet über Anträge von landesweiter |
8 | Bedeutung an den Hauptausschuss. |
9 | Er fasst die Feststellungsbeschlüsse zum Vertretungsrecht |
10 | (Einräumung, Aberkennung, Wiedereinräumung) von |
11 | Mitgliedsorganisationen im Bezirksjugendring‑Ausschuss nach |
12 | § 20 Abs. 2 sowie gemäß § 6 Abs. 3 zur Weiterleitung an den |
13 | Landesvorstand sowie zur Information an die jeweilige |
14 | Landesorganisation; |
15 | Die gefassten Feststellungsbeschlüsse sind dem |
16 | Bezirksjugendring-Ausschuss mitzuteilen. |
17 | |
18 | Weiter ist er für die Bestellung von Geschäftsführer_in, |
19 | des/der Haushaltsverantwortlichen und der Kassenführung |
20 | zuständig. |
21 | |
22 | Mit der Bestellung eines/einer Geschäftsführers_in werden |
23 | die Aufgaben der laufenden Geschäfte an den/die |
24 | Geschäftsführer_in delegiert. Damit verbunden sind folgende |
25 | Aufgaben: |
26 | |
27 | * Haushaltsverantwortung gem. § 10 FO |
28 | * Aufsicht über das weitere Personal |
29 | * Leitung des inneren Dienstbetriebs |
30 | |
31 | Ist der/die Geschäftsführer_in vom öffentlichen Träger |
32 | überstellt, ist durch schriftliche Vereinbarung zu regeln, |
33 | dass die Fachaufsicht und welche Teile der Dienstaufsicht |
34 | auf den/die Vorsitzende_n übertragen werden. Die delegierten |
35 | Aufgaben erledigt der/die Geschäftsführer_in im Rahmen der |
36 | Beschlüsse der Organe des Bezirksjugendrings. Der Vorstand |
37 | legt fest, ob und wie weitere Aufgaben und Aufgabenbereiche |
38 | an die Geschäftsführung und innerhalb des Vorstands auf |
39 | seine einzelnen Mitglieder verteilt werden. Diese erledigen |
40 | sie in Verantwortung gegenüber dem gesamten Vorstand. |
41 | |
42 | (2) Der/Die Vorsitzende vertritt den Bezirksjugendring nach |
43 | innen und außen und trägt die Gesamtverantwortung. Der/Die |
44 | Vorsitzende wird im Falle seiner/ihrer Verhinderung von |
45 | dessen/deren Stellvertreter_in vertreten. Sind der/die |
46 | Vorsitzende und dessen/deren Stellvertreter_in verhindert, |
47 | so übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied die Vertretung; |
48 | hierzu bedarf es eines gesonderten Vorstandsbeschlusses. Die |
49 | Befugnis zur Kassenanweisung und die Kassenführung dürfen |
50 | nicht in einer Hand liegen. |
51 | |
52 | (3) Durchführung der vom Hauptausschuss oder Landesvorstand |
53 | mit Zustimmung des Bezirksjugendrings delegierten Aufgaben, |
54 | § 10 Abs. 3. |
55 | |
56 | (4) Der Bezirksjugendring‑Vorstand kann beschließende |
57 | Ausschüsse bilden, denen die Erledigung bestimmter |
58 | Angelegenheiten übertragen wird, er erlässt für diese eine |
59 | Geschäftsordnung. |
60 | Entscheidungen der beschließenden Ausschüsse sind bei der |
61 | nächstfolgenden Sitzung des Bezirksjugendring‑Vorstands |
62 | diesem zur Kenntnis zu geben. Sie werden vollzogen, wenn |
63 | nicht der/die Vorsitzende oder ein sonstiges |
64 | Vorstandsmitglied eine Überprüfung durch den |
65 | Bezirksjugendring‑Vorstand verlangt oder der |
66 | Bezirksjugendring‑Vorstand mehrheitlich die Entscheidung |
67 | wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung an sich zieht. |
68 | Beschließenden Ausschüssen dürfen nicht weniger als drei und |
69 | nicht mehr als fünf stimmberechtigte Vorstandsmitglieder |
70 | angehören. Beratende Mitglieder können bei Bedarf |
71 | hinzugezogen werden. |
72 | |
73 | Beschließende Ausschüsse tagen nach Bedarf im Rahmen der |
74 | Aufträge des Bezirksjugendring‑Vorstands. |
75 | |
76 | Beschließende Ausschüsse können jederzeit vom |
77 | Bezirksjugendring‑Vorstand aufgelöst werden. |
78 | |
79 | (5) Vorstandsmitglieder dürfen nicht an Angelegenheiten |
80 | mitwirken, die ihnen oder ihren Angehörigen einen |
81 | persönlichen, wirtschaftlichen Vorteil verschaffen könnten. |
82 | |
83 | Im Falle von Aufsichtsmaßnahmen (§ 38) dürfen |
84 | Vorstandsmitglieder nicht mitwirken in Angelegenheiten, in |
85 | denen sie oder Organe des Bayerischen Jugendrings, denen sie |
86 | angehören, von Aufsichtsmaßnahmen betroffen sein könnten. |
87 | |
88 | (6) Die Sitzungen des Bezirksjugendring-Vorstandes sind in |
89 | der Regel nicht öffentlich. Durch Beschluss kann die |
90 | Öffentlichkeit hergestellt werden. |
91 | |
92 | (7) Der/die Geschäftsführer_in des Bezirksjugendrings nimmt |
93 | beratend an den Vorstandssitzungen teil. |
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Paragraph 25 (Originalversion)
von BJR, angelegt