Paragraph 25

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  • Paragraph 25 (Originalversion)

    von BJR, angelegt
    1 § 25 Aufgaben und Aufgabenverteilung des
    2 Bezirksjugendring‑Vorstands
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    4 (1) Der Vorstand ist für die Aufgabenerledigung des
    5 Bezirksjugendringes nach der Satzung, Geschäftsordnung,
    6 Finanzordnung und den Beschlüssen der Vollversammlung
    7 verantwortlich und entscheidet über Anträge von landesweiter
    8 Bedeutung an den Hauptausschuss.
    9 Er fasst die Feststellungsbeschlüsse zum Vertretungsrecht
    10 (Einräumung, Aberkennung, Wiedereinräumung) von
    11 Mitgliedsorganisationen im Bezirksjugendring‑Ausschuss nach
    12 § 20 Abs. 2 sowie gemäß § 6 Abs. 3 zur Weiterleitung an den
    13 Landesvorstand sowie zur Information an die jeweilige
    14 Landesorganisation;
    15 Die gefassten Feststellungsbeschlüsse sind dem
    16 Bezirksjugendring-Ausschuss mitzuteilen.
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    18 Weiter ist er für die Bestellung von Geschäftsführer_in,
    19 des/der Haushaltsverantwortlichen und der Kassenführung
    20 zuständig.
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    22 Mit der Bestellung eines/einer Geschäftsführers_in werden
    23 die Aufgaben der laufenden Geschäfte an den/die
    24 Geschäftsführer_in delegiert. Damit verbunden sind folgende
    25 Aufgaben:
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    27 * Haushaltsverantwortung gem. § 10 FO
    28 * Aufsicht über das weitere Personal
    29 * Leitung des inneren Dienstbetriebs
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    31 Ist der/die Geschäftsführer_in vom öffentlichen Träger
    32 überstellt, ist durch schriftliche Vereinbarung zu regeln,
    33 dass die Fachaufsicht und welche Teile der Dienstaufsicht
    34 auf den/die Vorsitzende_n übertragen werden. Die delegierten
    35 Aufgaben erledigt der/die Geschäftsführer_in im Rahmen der
    36 Beschlüsse der Organe des Bezirksjugendrings. Der Vorstand
    37 legt fest, ob und wie weitere Aufgaben und Aufgabenbereiche
    38 an die Geschäftsführung und innerhalb des Vorstands auf
    39 seine einzelnen Mitglieder verteilt werden. Diese erledigen
    40 sie in Verantwortung gegenüber dem gesamten Vorstand.
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    42 (2) Der/Die Vorsitzende vertritt den Bezirksjugendring nach
    43 innen und außen und trägt die Gesamtverantwortung. Der/Die
    44 Vorsitzende wird im Falle seiner/ihrer Verhinderung von
    45 dessen/deren Stellvertreter_in vertreten. Sind der/die
    46 Vorsitzende und dessen/deren Stellvertreter_in verhindert,
    47 so übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied die Vertretung;
    48 hierzu bedarf es eines gesonderten Vorstandsbeschlusses. Die
    49 Befugnis zur Kassenanweisung und die Kassenführung dürfen
    50 nicht in einer Hand liegen.
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    52 (3) Durchführung der vom Hauptausschuss oder Landesvorstand
    53 mit Zustimmung des Bezirksjugendrings delegierten Aufgaben,
    54 § 10 Abs. 3.
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    56 (4) Der Bezirksjugendring‑Vorstand kann beschließende
    57 Ausschüsse bilden, denen die Erledigung bestimmter
    58 Angelegenheiten übertragen wird, er erlässt für diese eine
    59 Geschäftsordnung.
    60 Entscheidungen der beschließenden Ausschüsse sind bei der
    61 nächstfolgenden Sitzung des Bezirksjugendring‑Vorstands
    62 diesem zur Kenntnis zu geben. Sie werden vollzogen, wenn
    63 nicht der/die Vorsitzende oder ein sonstiges
    64 Vorstandsmitglied eine Überprüfung durch den
    65 Bezirksjugendring‑Vorstand verlangt oder der
    66 Bezirksjugendring‑Vorstand mehrheitlich die Entscheidung
    67 wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung an sich zieht.
    68 Beschließenden Ausschüssen dürfen nicht weniger als drei und
    69 nicht mehr als fünf stimmberechtigte Vorstandsmitglieder
    70 angehören. Beratende Mitglieder können bei Bedarf
    71 hinzugezogen werden.
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    73 Beschließende Ausschüsse tagen nach Bedarf im Rahmen der
    74 Aufträge des Bezirksjugendring‑Vorstands.
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    76 Beschließende Ausschüsse können jederzeit vom
    77 Bezirksjugendring‑Vorstand aufgelöst werden.
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    79 (5) Vorstandsmitglieder dürfen nicht an Angelegenheiten
    80 mitwirken, die ihnen oder ihren Angehörigen einen
    81 persönlichen, wirtschaftlichen Vorteil verschaffen könnten.
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    83 Im Falle von Aufsichtsmaßnahmen (§ 38) dürfen
    84 Vorstandsmitglieder nicht mitwirken in Angelegenheiten, in
    85 denen sie oder Organe des Bayerischen Jugendrings, denen sie
    86 angehören, von Aufsichtsmaßnahmen betroffen sein könnten.
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    88 (6) Die Sitzungen des Bezirksjugendring-Vorstandes sind in
    89 der Regel nicht öffentlich. Durch Beschluss kann die
    90 Öffentlichkeit hergestellt werden.
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    92 (7) Der/die Geschäftsführer_in des Bezirksjugendrings nimmt
    93 beratend an den Vorstandssitzungen teil.