Paragraph 26

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  • Paragraph 26 (Originalversion)

    von BJR, angelegt
    1 § 26 Vertretung bei Rechtsgeschäften
    2
    3 (1) Der/ die Vorsitzende vertritt den Bezirksjugendring als
    4 der regionale Bevollmächtigte des Bayerischen Jugendrings
    5 auf Bezirksebene Er/sie kann für konkrete Aufgaben
    6 Handlungsvollmachten an andere Vorstandsmitglieder oder
    7 Beschäftigte erteilen.
    8
    9 (2) Der Abschluss und die Beendigung der folgenden
    10 Rechtsgeschäfte bedürfen auf der Grundlage der vorherigen
    11 juristischen und haushaltsmäßigen Prüfung der Zustimmung
    12 des Landesvorstandes:
    13 a) Kauf, Veräußerung und Belastung von Immobilien
    14 b) Miete und Pacht von Immobilien und Räumen für die Dauer
    15 von mehr als einem Jahr
    16 c) Arbeitsverträge einschließlich der Stellenbeschreibungen
    17 d) die Übernahme von einmaligen oder laufenden
    18 Verpflichtungen, soweit die nicht durch Haushaltsmittel
    19 gedeckt sind
    20 e) die Übernahme von Betriebsträgerschaften und anderen
    21 Aufgaben des öffentlichen Trägers im Sinne des § 32 Abs. 4
    22 Satz 5 AGSG
    23 f) Kreditverträge
    24
    25 g) die Mitgliedschaft in anderen Organisationen bzw.
    26 Institutionen sowie die Beteiligung an juristischen
    27 Personen.
    28
    29 Der Landesvorstand kann die Geschäftsleitung des
    30 Bayerischen Jugendrings mit der Wahrnehmung dieser Regelung
    31 für einzelne Vertragsarten ganz oder teilweise
    32 bevollmächtigen.
    33
    34 (3) Auf Antrag eines Bezirksjugendrings kann der
    35 Landesvorstand individuelle Befreiungen von § 26 Abs. 2 im
    36 Wege einer Vereinbarung mit dem jeweiligen
    37 Bezirksjugendring erteilen. Der Bezirksjugendring hat
    38 innerhalb des Antrags seine Fachkompetenz für die
    39 beantragte Befreiung nachzuweisen. Eine Vereinbarung setzt
    40 die Prüfung der Gliederung durch die Landesebene gemäß § 28
    41 Abs. 1 der Satzung voraus.
  • Paragraph 26 (Originalversion)

    von BJR, angelegt
    1 § 26 Vertretung bei Rechtsgeschäften
    2
    3 (1) Der/ die Vorsitzende vertritt den Bezirksjugendring als
    4 der regionale Bevollmächtigte des Bayerischen Jugendrings
    5 auf Bezirksebene Er/sie kann für konkrete Aufgaben
    6 Handlungsvollmachten an andere Vorstandsmitglieder oder
    7 Beschäftigte erteilen.
    8
    9 (2) Der Abschluss und die Beendigung der folgenden
    10 Rechtsgeschäfte bedürfen auf der Grundlage der vorherigen
    11 juristischen und haushaltsmäßigen Prüfung der Zustimmung des
    12 Landesvorstandes:
    13 a) Kauf, Veräußerung und Belastung von Immobilien
    14 b) Miete und Pacht von Immobilien und Räumen für die Dauer
    15 von mehr als einem Jahr
    16 c) Arbeitsverträge einschließlich der Stellenbeschreibungen
    17 d) die Übernahme von einmaligen oder laufenden
    18 Verpflichtungen, soweit die nicht durch Haushaltsmittel
    19 gedeckt sind
    20 e) die Übernahme von Betriebsträgerschaften und anderen
    21 Aufgaben des öffentlichen Trägers im Sinne des § 32 Abs. 4
    22 Satz 5 AGSG
    23 f) Kreditverträge
    24
    25 g) die Mitgliedschaft in anderen Organisationen bzw.
    26 Institutionen sowie die Beteiligung an juristischen
    27 Personen.
    28
    29 Der Landesvorstand kann die Geschäftsleitung des Bayerischen
    30 Jugendrings mit der Wahrnehmung dieser Regelung für einzelne
    31 Vertragsarten ganz oder teilweise bevollmächtigen.
    32
    33 (3) Auf Antrag eines Bezirksjugendrings kann der
    34 Landesvorstand individuelle Befreiungen von § 26 Abs. 2 im
    35 Wege einer Vereinbarung mit dem jeweiligen Bezirksjugendring
    36 erteilen. Der Bezirksjugendring hat innerhalb des Antrags
    37 seine Fachkompetenz für die beantragte Befreiung
    38 nachzuweisen. Eine Vereinbarung setzt die Prüfung der
    39 Gliederung durch die Landesebene gemäß § 28 Abs. 1 der
    40 Satzung voraus.