1 | § 26 Vertretung bei Rechtsgeschäften |
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3 | (1) Der/ die Vorsitzende vertritt den Bezirksjugendring als |
4 | der regionale Bevollmächtigte des Bayerischen Jugendrings |
5 | auf Bezirksebene Er/sie kann für konkrete Aufgaben |
6 | Handlungsvollmachten an andere Vorstandsmitglieder oder |
7 | Beschäftigte erteilen. |
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9 | (2) Der Abschluss und die Beendigung der folgenden |
10 | Rechtsgeschäfte bedürfen auf der Grundlage der vorherigen |
11 | juristischen und haushaltsmäßigen Prüfung der Zustimmung |
12 | des Landesvorstandes: |
13 | a) Kauf, Veräußerung und Belastung von Immobilien |
14 | b) Miete und Pacht von Immobilien und Räumen für die Dauer |
15 | von mehr als einem Jahr |
16 | c) Arbeitsverträge einschließlich der Stellenbeschreibungen |
17 | d) die Übernahme von einmaligen oder laufenden |
18 | Verpflichtungen, soweit die nicht durch Haushaltsmittel |
19 | gedeckt sind |
20 | e) die Übernahme von Betriebsträgerschaften und anderen |
21 | Aufgaben des öffentlichen Trägers im Sinne des § 32 Abs. 4 |
22 | Satz 5 AGSG |
23 | f) Kreditverträge |
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25 | g) die Mitgliedschaft in anderen Organisationen bzw. |
26 | Institutionen sowie die Beteiligung an juristischen |
27 | Personen. |
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29 | Der Landesvorstand kann die Geschäftsleitung des |
30 | Bayerischen Jugendrings mit der Wahrnehmung dieser Regelung |
31 | für einzelne Vertragsarten ganz oder teilweise |
32 | bevollmächtigen. |
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34 | (3) Auf Antrag eines Bezirksjugendrings kann der |
35 | Landesvorstand individuelle Befreiungen von § 26 Abs. 2 im |
36 | Wege einer Vereinbarung mit dem jeweiligen |
37 | Bezirksjugendring erteilen. Der Bezirksjugendring hat |
38 | innerhalb des Antrags seine Fachkompetenz für die |
39 | beantragte Befreiung nachzuweisen. Eine Vereinbarung setzt |
40 | die Prüfung der Gliederung durch die Landesebene gemäß § 28 |
41 | Abs. 1 der Satzung voraus. |
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Paragraph 26 (Originalversion)
von BJR, angelegt -
Paragraph 26 (Originalversion)
von BJR, angelegt1 § 26 Vertretung bei Rechtsgeschäften 2 3 (1) Der/ die Vorsitzende vertritt den Bezirksjugendring als 4 der regionale Bevollmächtigte des Bayerischen Jugendrings 5 auf Bezirksebene Er/sie kann für konkrete Aufgaben 6 Handlungsvollmachten an andere Vorstandsmitglieder oder 7 Beschäftigte erteilen. 8 9 (2) Der Abschluss und die Beendigung der folgenden 10 Rechtsgeschäfte bedürfen auf der Grundlage der vorherigen 11 juristischen und haushaltsmäßigen Prüfung der Zustimmung des 12 Landesvorstandes: 13 a) Kauf, Veräußerung und Belastung von Immobilien 14 b) Miete und Pacht von Immobilien und Räumen für die Dauer 15 von mehr als einem Jahr 16 c) Arbeitsverträge einschließlich der Stellenbeschreibungen 17 d) die Übernahme von einmaligen oder laufenden 18 Verpflichtungen, soweit die nicht durch Haushaltsmittel 19 gedeckt sind 20 e) die Übernahme von Betriebsträgerschaften und anderen 21 Aufgaben des öffentlichen Trägers im Sinne des § 32 Abs. 4 22 Satz 5 AGSG 23 f) Kreditverträge 24 25 g) die Mitgliedschaft in anderen Organisationen bzw. 26 Institutionen sowie die Beteiligung an juristischen 27 Personen. 28 29 Der Landesvorstand kann die Geschäftsleitung des Bayerischen 30 Jugendrings mit der Wahrnehmung dieser Regelung für einzelne 31 Vertragsarten ganz oder teilweise bevollmächtigen. 32 33 (3) Auf Antrag eines Bezirksjugendrings kann der 34 Landesvorstand individuelle Befreiungen von § 26 Abs. 2 im 35 Wege einer Vereinbarung mit dem jeweiligen Bezirksjugendring 36 erteilen. Der Bezirksjugendring hat innerhalb des Antrags 37 seine Fachkompetenz für die beantragte Befreiung 38 nachzuweisen. Eine Vereinbarung setzt die Prüfung der 39 Gliederung durch die Landesebene gemäß § 28 Abs. 1 der 40 Satzung voraus.