Paragraph 27

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  • Paragraph 27 (Originalversion)

    von BJR, angelegt
    1 § 27 Geschäftsordnung
    2
    3 Jeder Bezirksjugendring beschließt eine Geschäftsordnung
    4 entsprechend der vom Hauptausschuss verbindlich für alle
    5 Gliederungen erlassenen Grundsatz‑Geschäftsordnung.
    6
    7 Die Geschäftsordnung eines Bezirksjugendrings ist dem
    8 Landesvorstand nach Beschluss unverzüglich zur Kenntnis zu
    9 geben.