Paragraph 28

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    von BJR, angelegt
    1 § 28 Aufsicht des Bayerischen Jugendrings
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    3 (1) Der Landesvorstand hat das Recht, jederzeit die
    4 Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften, der Regelungen
    5 dieser Satzung und der Grundsatzgeschäftsordnungen, der
    6 Grundsätze des ordnungsgemäßen Haushalts- Kassen- und
    7 Rechnungswesens sowie der Rechtmäßigkeit der
    8 Arbeitsverhältnisse durchzuführen.
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    10 (2) Soweit ein Bezirksjugendring oder eines seiner Organe
    11 gegen Rechtsvorschriften, gegen diese Satzung, gegen die
    12 Grundsatzgeschäftsordnung oder die Grundsätze eines
    13 ordnungsgemäßen Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens
    14 verstößt oder das Ansehen des Bayerischen Jugendrings
    15 erheblich schädigt, hat der Landesvorstand geeignete
    16 Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der Vorschriften
    17 für die Zukunft zu gewährleisten und um die eventuell
    18 aufgetretenen Schäden bzw. Missstände zu beheben.
    19 Der Bezirksjugendring ist in der Regel zunächst zu
    20 entsprechendem Tätigwerden unter einer Fristsetzung
    21 aufzufordern. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so
    22 kann der Landesvorstand anstelle des Bezirksjugendrings die
    23 notwendigen Maßnahmen selbst durchführen (Ersatzvornahme)
    24 und dafür auch eine_n Beauftragte_n bestellen.
    25 Stellt der Landesvorstand die Dringlichkeit einer
    26 rechtsaufsichtlichen Maßnahme fest, ist eine Aufforderung
    27 entbehrlich und eine unmittelbare Ersatzvornahme durch die
    28 Landesebene durchzuführen.
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    30 Die notwendigen Kosten der rechtsaufsichtlichen Maßnahmen
    31 trägt grundsätzlich der jeweilige Bezirksjugendring.
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    33 (3) Gegen die rechtsaufsichtlichen Maßnahmen des
    34 Landesvorstandes kann der Bezirksjugendring Beschwerde beim
    35 Hauptausschuss einlegen. Der Beschwerde muss ein Beschluss
    36 des jeweils zuständigen Organs des Bezirksjugendrings
    37 zugrunde liegen; sie ist schriftlich zu begründen. Die
    38 Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.