1 | § 28 Aufsicht des Bayerischen Jugendrings |
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3 | (1) Der Landesvorstand hat das Recht, jederzeit die |
4 | Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften, der Regelungen |
5 | dieser Satzung und der Grundsatzgeschäftsordnungen, der |
6 | Grundsätze des ordnungsgemäßen Haushalts- Kassen- und |
7 | Rechnungswesens sowie der Rechtmäßigkeit der |
8 | Arbeitsverhältnisse durchzuführen. |
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10 | (2) Soweit ein Bezirksjugendring oder eines seiner Organe |
11 | gegen Rechtsvorschriften, gegen diese Satzung, gegen die |
12 | Grundsatzgeschäftsordnung oder die Grundsätze eines |
13 | ordnungsgemäßen Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens |
14 | verstößt oder das Ansehen des Bayerischen Jugendrings |
15 | erheblich schädigt, hat der Landesvorstand geeignete |
16 | Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der Vorschriften |
17 | für die Zukunft zu gewährleisten und um die eventuell |
18 | aufgetretenen Schäden bzw. Missstände zu beheben. |
19 | Der Bezirksjugendring ist in der Regel zunächst zu |
20 | entsprechendem Tätigwerden unter einer Fristsetzung |
21 | aufzufordern. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so |
22 | kann der Landesvorstand anstelle des Bezirksjugendrings die |
23 | notwendigen Maßnahmen selbst durchführen (Ersatzvornahme) |
24 | und dafür auch eine_n Beauftragte_n bestellen. |
25 | Stellt der Landesvorstand die Dringlichkeit einer |
26 | rechtsaufsichtlichen Maßnahme fest, ist eine Aufforderung |
27 | entbehrlich und eine unmittelbare Ersatzvornahme durch die |
28 | Landesebene durchzuführen. |
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30 | Die notwendigen Kosten der rechtsaufsichtlichen Maßnahmen |
31 | trägt grundsätzlich der jeweilige Bezirksjugendring. |
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33 | (3) Gegen die rechtsaufsichtlichen Maßnahmen des |
34 | Landesvorstandes kann der Bezirksjugendring Beschwerde beim |
35 | Hauptausschuss einlegen. Der Beschwerde muss ein Beschluss |
36 | des jeweils zuständigen Organs des Bezirksjugendrings |
37 | zugrunde liegen; sie ist schriftlich zu begründen. Die |
38 | Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. |
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Paragraph 28 (Originalversion)
von BJR, angelegt