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KJRMuenchenStadt Großstadtjugendringe
Ergänzungsantrag § 30 Abs. 2 g neu:
zwei gewählte Sprecher_innen aktiver Jugendgruppen, die sich vor oder im Aufnahmeprozess in den BJR befinden
Begründung:
Der BJR ist offen für neue Organisationsformen demokratisch selbstorganisierter Jugendarbeit und ermöglicht eine breite demokratische Beteiligung möglichst vieler junger Menschen in Bayern an seinen Strukturen. Die Mitwirkung an den demokratischen Gremien des BJR ist auf regionaler Ebene ohne Anerkennung nach § 75 a SGB VIII zeitlich (maximal 3 Jahre) begrenzt möglich.
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KJRMuenchenStadt Großstadtjugendringe
Ergänzungsantrag § 30 Abs. 2 f neu:
zwei gewählte Sprecher_innen der Interessensvertretung der Studierenden, wenn sich in der Gebietskörperschaft der Stadt- und Kreisjugendringe eine Hochschule befindet.
Begründung: Es besteht ein großes jugendpolitisches Interesse die Interessensvertretung der Studierenden zu stärken und in die Arbeit der Stadt- und Kreisjugendringe einzubinden.
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Stefan Greißinger mittlere und mittelgroße Jugendringe
§30 (3h) Regelung sollte bleiben und wird benötigt. (Wir wollen nicht §30 (2d)), da wir nicht glauben, dass das jemand umsetzen wird. Somit besteht die Gefahr, dass man bei VVS nicht stimmberechtigt ist
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Stefan Greißinger mittlere und mittelgroße Jugendringe
§30 (2d) 8 Wochen als Frist ist viel zu lange, wer plant soweit im Voraus? Schätzungshalber überlegen, wenn überhaupt, die meisten Verbände wenige Tage vor der VVS wer als Delegierter gesandt wird.
KJRMuenchenStadt Großstadtjugendringe
Ergänzungsantrag § 30 Abs. 2 e neu:
zwei gewählte Sprecher_innen der Interessensvertretung der Schülerinnen und Schüler.
Begründung:
Es besteht ein großes jugendpolitisches Interesse die Interessensvertretung der Schülerinnen und Schüler zu stärken und in die Arbeit der Stadt- und Kreisjugendringe einzubinden.