Paragraph 30

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  • Paragraph 30 (Originalversion)

    von BJR, angelegt
    1 § 30 Zusammensetzung der Vollversammlung
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    3 (1) Bei der Zusammensetzung der Vollversammlung ist ein
    4 ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern anzustreben.
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    6 (2) Stimmberechtigte Mitglieder der Vollversammlung sind:
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    8 a) je zwei Delegierte der Jugendverbände, die nach deren
    9 Organisationsstatut gewählt werden. Hat ein Jugendverband im
    10 Stadt‑/Kreisgebiet nur eine Jugendgruppe, stellt er eine_n
    11 Delegierte_n. Kein Stimmrecht kann wahrnehmen, wer bereits
    12 in zwei anderen Stadt‑/Kreisjugendringen stimmberechtigtes
    13 Mitglied der Vollversammlung ist;
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    15 b) je vier Delegierte der im Hauptausschuss mit zwei Sitzen
    16 vertretenen Jugendverbände, sofern diese über mehr als drei
    17 Jugendgruppen im Stadt‑/Kreisgebiet verfügen. Verfügen sie
    18 über zwei oder drei Jugendgruppen, so stellen sie zwei
    19 Delegierte. Haben sie nur eine Jugendgruppe, so können sie
    20 nur eine_n Delegierte_n stellen. Kein Stimmrecht kann
    21 wahrnehmen, wer bereits in zwei anderen
    22 Stadt‑/Kreisjugendringen stimmberechtigtes Mitglied der
    23 Vollversammlung ist;
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    25 c) je ein_e Delegierte_r der Jugendgruppen. Die Zahl dieser
    26 Delegierten darf ein Drittel der Gesamtzahl der Delegierten
    27 nicht überschreiten;
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    29 d) zwei gewählte Jugendsprecher_innen offener
    30 Jugendeinrichtungen. Beschäftigte in der Jugendarbeit können
    31 nicht zu Sprechern_innen gewählt werden. § 6 Abs. 3 gelten
    32 entsprechend.
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    34 Kann ein unter a) und b) genannter Jugendverband seine
    35 Stimmrechte nicht komplett wahrnehmen, kann er auf bis zur
    36 Hälfte der ihm zustehenden Stimmen verzichten. Dies ist dem
    37 Vorstand der Gliederung 8 Wochen vor der Vollversammlung
    38 mitzuteilen.
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    40 Die jeweilige Landesorganisation ist über die reduzierte
    41 Wahrnehmung der Stimmrechte durch den Stadt-/Kreisjugendring
    42 zu informieren. Die Reduzierung gilt bis zu deren Widerruf,
    43 der spätestens 8 Wochen vor der Vollversammlung eingegangen
    44 sein muss.
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    46 Beschäftigte des Bayerischen Jugendrings und seinen
    47 Untergliederungen können nicht stimmberechtigte Mitglieder
    48 der Vollversammlung sein.
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    50 Die Wahrnehmung der Vertretungsrechte ist zu dokumentieren
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    52 (3) Mitglieder der Vollversammlung ohne Stimmrecht sind:
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    54 a) die gewählten Mitglieder des Vorstands, soweit sie nicht
    55 Delegierte nach Abs. 2 sind;
    56 b) zwei Schülersprecher_innen aus verschiedenen Schularten;
    57 c) je ein_e Vertreter_in von Jugendgruppen oder
    58 Jugenverbänden, die Aufnahme in den Bayerischen Jugendring
    59 beantragt haben;
    60 d) der/die Geschäftsführer_in des Stadt‑/Kreisjugendrings;
    61 e) ein_e kommunale_r Jugendpfleger_in, sofern er/sie nicht
    62 dem Stadt‑/Kreisjugendring überstellt ist;
    63 f) bis zu vier Einzelpersönlichkeiten, die der Jugendarbeit
    64 in besonderer Weise verbunden sind. Sie werden von der
    65 Vollversammlung für zwei Jahre berufen;
    66 g) die gemäß der Finanzordnung zu wählenden
    67 Rechnungsprüfer_innen.
    68 h) je ein/e Vertreter_in eines Jugendverbandes in der
    69 Sammelvertretung, der nicht das Stimmrecht ausübt
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    71 (4) Gäste der Vollversammlung mit Rederecht sind:
    72 a) Vertreter_innen des Stadtrats bzw. Kreistags und von
    73 Behörden, die sich mit Jugendarbeit befassen. Die genaue
    74 Zahl regelt die Geschäftsordnung.
    75 b) Entsandte Vertreter_innen der BJR-Landesebene und/oder
    76 des zuständigen Bezirksjugendrings.
    77 c) Der Vorstand kann weitere Gäste einladen.
    78 d) Die von den Jugendgruppen oder Jugendverbänden zur Wahl
    79 vorgeschlagenen Personen, soweit sie nicht Delegierte sind.