1 | § 30 Zusammensetzung der Vollversammlung |
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3 | (1) Bei der Zusammensetzung der Vollversammlung ist ein |
4 | ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern anzustreben. |
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6 | (2) Stimmberechtigte Mitglieder der Vollversammlung sind: |
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8 | a) je zwei Delegierte der Jugendverbände, die nach deren |
9 | Organisationsstatut gewählt werden. Hat ein Jugendverband im |
10 | Stadt‑/Kreisgebiet nur eine Jugendgruppe, stellt er eine_n |
11 | Delegierte_n. Kein Stimmrecht kann wahrnehmen, wer bereits |
12 | in zwei anderen Stadt‑/Kreisjugendringen stimmberechtigtes |
13 | Mitglied der Vollversammlung ist; |
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15 | b) je vier Delegierte der im Hauptausschuss mit zwei Sitzen |
16 | vertretenen Jugendverbände, sofern diese über mehr als drei |
17 | Jugendgruppen im Stadt‑/Kreisgebiet verfügen. Verfügen sie |
18 | über zwei oder drei Jugendgruppen, so stellen sie zwei |
19 | Delegierte. Haben sie nur eine Jugendgruppe, so können sie |
20 | nur eine_n Delegierte_n stellen. Kein Stimmrecht kann |
21 | wahrnehmen, wer bereits in zwei anderen |
22 | Stadt‑/Kreisjugendringen stimmberechtigtes Mitglied der |
23 | Vollversammlung ist; |
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25 | c) je ein_e Delegierte_r der Jugendgruppen. Die Zahl dieser |
26 | Delegierten darf ein Drittel der Gesamtzahl der Delegierten |
27 | nicht überschreiten; |
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29 | d) zwei gewählte Jugendsprecher_innen offener |
30 | Jugendeinrichtungen. Beschäftigte in der Jugendarbeit können |
31 | nicht zu Sprechern_innen gewählt werden. § 6 Abs. 3 gelten |
32 | entsprechend. |
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34 | Kann ein unter a) und b) genannter Jugendverband seine |
35 | Stimmrechte nicht komplett wahrnehmen, kann er auf bis zur |
36 | Hälfte der ihm zustehenden Stimmen verzichten. Dies ist dem |
37 | Vorstand der Gliederung 8 Wochen vor der Vollversammlung |
38 | mitzuteilen. |
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40 | Die jeweilige Landesorganisation ist über die reduzierte |
41 | Wahrnehmung der Stimmrechte durch den Stadt-/Kreisjugendring |
42 | zu informieren. Die Reduzierung gilt bis zu deren Widerruf, |
43 | der spätestens 8 Wochen vor der Vollversammlung eingegangen |
44 | sein muss. |
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46 | Beschäftigte des Bayerischen Jugendrings und seinen |
47 | Untergliederungen können nicht stimmberechtigte Mitglieder |
48 | der Vollversammlung sein. |
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50 | Die Wahrnehmung der Vertretungsrechte ist zu dokumentieren |
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52 | (3) Mitglieder der Vollversammlung ohne Stimmrecht sind: |
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54 | a) die gewählten Mitglieder des Vorstands, soweit sie nicht |
55 | Delegierte nach Abs. 2 sind; |
56 | b) zwei Schülersprecher_innen aus verschiedenen Schularten; |
57 | c) je ein_e Vertreter_in von Jugendgruppen oder |
58 | Jugenverbänden, die Aufnahme in den Bayerischen Jugendring |
59 | beantragt haben; |
60 | d) der/die Geschäftsführer_in des Stadt‑/Kreisjugendrings; |
61 | e) ein_e kommunale_r Jugendpfleger_in, sofern er/sie nicht |
62 | dem Stadt‑/Kreisjugendring überstellt ist; |
63 | f) bis zu vier Einzelpersönlichkeiten, die der Jugendarbeit |
64 | in besonderer Weise verbunden sind. Sie werden von der |
65 | Vollversammlung für zwei Jahre berufen; |
66 | g) die gemäß der Finanzordnung zu wählenden |
67 | Rechnungsprüfer_innen. |
68 | h) je ein/e Vertreter_in eines Jugendverbandes in der |
69 | Sammelvertretung, der nicht das Stimmrecht ausübt |
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71 | (4) Gäste der Vollversammlung mit Rederecht sind: |
72 | a) Vertreter_innen des Stadtrats bzw. Kreistags und von |
73 | Behörden, die sich mit Jugendarbeit befassen. Die genaue |
74 | Zahl regelt die Geschäftsordnung. |
75 | b) Entsandte Vertreter_innen der BJR-Landesebene und/oder |
76 | des zuständigen Bezirksjugendrings. |
77 | c) Der Vorstand kann weitere Gäste einladen. |
78 | d) Die von den Jugendgruppen oder Jugendverbänden zur Wahl |
79 | vorgeschlagenen Personen, soweit sie nicht Delegierte sind. |
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Paragraph 30 (Originalversion)
von BJR, angelegt