1 | § 32 Einberufung der Vollversammlung |
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3 | (1) Ordentliche Sitzungen der Vollversammlung sind |
4 | mindestens zweimal jährlich einzuberufen. Die Einberufung |
5 | erfolgt jeweils durch den Vorstand mindestens vier Wochen |
6 | vorher. Die Einladung hat in Textform zu erfolgen. |
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8 | (2) Die Angabe der endgültigen Tagesordnung muss mindestens |
9 | 14 Tage vor dem angesetzten Termin erfolgen. Spätestens mit |
10 | der endgültigen Tagesordnung sind alle Sitzungsunterlagen |
11 | (Jahresplanung, Haushaltsplan, Jahresrechnung inkl. |
12 | Prüfungsbericht sowie alle eingegangenen Anträge und |
13 | sonstige Unterlagen) sowie ein Verzeichnis der |
14 | Vertretungsrechte bereit zu stellen. |
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16 | (3) Außerordentliche Sitzungen müssen umgehend einberufen |
17 | werden, sobald es ein Drittel der stimmberechtigten |
18 | Mitglieder der Vollversammlung, der Vorstand, der |
19 | Bezirksjugendring‑Vorstand oder der Landesvorstand |
20 | verlangen. |
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Paragraph 32 (Originalversion)
von BJR, angelegt