Paragraph 32

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  • Paragraph 32 (Originalversion)

    von BJR, angelegt
    1 § 32 Einberufung der Vollversammlung
    2
    3 (1) Ordentliche Sitzungen der Vollversammlung sind
    4 mindestens zweimal jährlich einzuberufen. Die Einberufung
    5 erfolgt jeweils durch den Vorstand mindestens vier Wochen
    6 vorher. Die Einladung hat in Textform zu erfolgen.
    7
    8 (2) Die Angabe der endgültigen Tagesordnung muss mindestens
    9 14 Tage vor dem angesetzten Termin erfolgen. Spätestens mit
    10 der endgültigen Tagesordnung sind alle Sitzungsunterlagen
    11 (Jahresplanung, Haushaltsplan, Jahresrechnung inkl.
    12 Prüfungsbericht sowie alle eingegangenen Anträge und
    13 sonstige Unterlagen) sowie ein Verzeichnis der
    14 Vertretungsrechte bereit zu stellen.
    15
    16 (3) Außerordentliche Sitzungen müssen umgehend einberufen
    17 werden, sobald es ein Drittel der stimmberechtigten
    18 Mitglieder der Vollversammlung, der Vorstand, der
    19 Bezirksjugendring‑Vorstand oder der Landesvorstand
    20 verlangen.