| 1 | § 33 Beschlussfassung der Vollversammlung |
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| 3 | (1) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als |
| 4 | die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. |
| 5 | Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. |
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| 7 | (2) Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der |
| 8 | abgegebenen Ja – und Nein-Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen |
| 9 | werden somit nicht gewertet. Gibt es jedoch mehr |
| 10 | Enthaltungen als Ja-Stimmen, so gilt der Beschluss als nicht |
| 11 | gefasst. |
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| 13 | (3) Ist die Vollversammlung nicht beschlussfähig, so hat |
| 14 | der/die Vorsitzende des Stadt‑/Kreisjugendrings umgehend |
| 15 | eine außerordentliche Sitzung mit der gleichen Tagesordnung |
| 16 | in Textform einzuberufen, jedoch mindestens sieben Tage vor |
| 17 | dem angesetzten Termin. Diese außerordentliche Sitzung der |
| 18 | Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl ihrer |
| 19 | anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig; |
| 20 | hierauf ist in der Einberufung hinzuweisen. |
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Paragraph 33 (Originalversion)
von BJR, angelegt

