1 | § 33 Beschlussfassung der Vollversammlung |
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3 | (1) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als |
4 | die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. |
5 | Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. |
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7 | (2) Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der |
8 | abgegebenen Ja – und Nein-Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen |
9 | werden somit nicht gewertet. Gibt es jedoch mehr |
10 | Enthaltungen als Ja-Stimmen, so gilt der Beschluss als nicht |
11 | gefasst. |
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13 | (3) Ist die Vollversammlung nicht beschlussfähig, so hat |
14 | der/die Vorsitzende des Stadt‑/Kreisjugendrings umgehend |
15 | eine außerordentliche Sitzung mit der gleichen Tagesordnung |
16 | in Textform einzuberufen, jedoch mindestens sieben Tage vor |
17 | dem angesetzten Termin. Diese außerordentliche Sitzung der |
18 | Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl ihrer |
19 | anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig; |
20 | hierauf ist in der Einberufung hinzuweisen. |
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Paragraph 33 (Originalversion)
von BJR, angelegt