Paragraph 33

1-1 von 1
  • Paragraph 33 (Originalversion)

    von BJR, angelegt
    1 § 33 Beschlussfassung der Vollversammlung
    2
    3 (1) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als
    4 die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
    5 Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
    6
    7 (2) Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der
    8 abgegebenen Ja – und Nein-Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen
    9 werden somit nicht gewertet. Gibt es jedoch mehr
    10 Enthaltungen als Ja-Stimmen, so gilt der Beschluss als nicht
    11 gefasst.
    12
    13 (3) Ist die Vollversammlung nicht beschlussfähig, so hat
    14 der/die Vorsitzende des Stadt‑/Kreisjugendrings umgehend
    15 eine außerordentliche Sitzung mit der gleichen Tagesordnung
    16 in Textform einzuberufen, jedoch mindestens sieben Tage vor
    17 dem angesetzten Termin. Diese außerordentliche Sitzung der
    18 Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl ihrer
    19 anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig;
    20 hierauf ist in der Einberufung hinzuweisen.