Paragraph 34

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  • Paragraph 34 (Originalversion)

    von BJR, angelegt
    1 § 34 Zusammensetzung und Wahl des Vorstands
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    3 (1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden des
    4 Stadt‑/Kreisjugendrings, dessen/deren Stellvertreter_in und
    5 aus mindestens drei, höchstens aber sieben weiteren
    6 Vorstandsmitgliedern. Der/die Vorsitzende und dessen/deren
    7 Stellvertreter_in müssen volljährig sein. Bei der
    8 Zusammensetzung des Vorstands ist ein ausgewogenes
    9 Verhältnis von Frauen und Männern anzustreben. Die genaue
    10 Zahl der Vorstandsmitglieder sowie verbindliche Bestimmungen
    11 zur Anzahl von Frauen und Männern im Vorstand regelt die
    12 Geschäftsordnung. Stehen Kandidaten_innen nicht zur
    13 Verfügung, so bleibt die Vorstandsposition unbesetzt. Es
    14 müssen jedoch bei der nächsten und den folgenden
    15 Vollversammlungen Wahlen durchgeführt werden, bis der
    16 Vorstand vollständig besetzt ist.
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    18 (2) Der Vorstand wird durch die Vollversammlung für die
    19 Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt nach Ablauf der
    20 Amtsperiode bis zur nächsten regulär stattfindenden Wahl im
    21 Amt. Wiederwahlen sind zulässig. Das Amt des/der
    22 Vorsitzenden kann maximal 10 Jahre mit derselben Person
    23 besetzt werden. Endet die Maximalamtszeit des / der
    24 Vorsitzenden während der regulären Amtsperiode, bleibt
    25 er/sie noch bis zur nächsten regulär stattfindenden Wahl im
    26 Amt.
    27 (3) Der/Die Vorsitzende und dessen/deren Stellvertreter_in
    28 sind getrennt mit geheimer Stimmabgabe zu wählen. Die
    29 weiteren Vorstandsmitglieder können in einem Wahlgang und
    30 mit offener Stimmabgabe gewählt werden, sofern sich
    31 hiergegen kein Widerspruch erhebt. Gewählt ist, für wen mehr
    32 als die Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten mit „Ja“
    33 stimmen. Erhalten mehrere Kandidat_innen für eine
    34 Vorstandsposition nicht die notwendige Anzahl an Ja-Stimmen,
    35 werden weitere Wahlgänge notwendig. Der Kandidat_in mit der
    36 geringsten Ja-Stimmenzahl aus dem vorherigen Wahlgang bleibt
    37 bei den weiteren Wahlgängen für die jeweilige
    38 Vorstandsposition unberücksichtigt.
    39
    40 (4) In den Vorstand können die stimmberechtigten Mitglieder
    41 der Vollversammlung gewählt werden.
    42
    43 Nicht stimmberechtigte Vertreter_innen von
    44 Mitgliedsorganisationen können gewählt werden, wenn sie von
    45 ihrem Jugendverband bzw. ihrer Jugendgruppe, in dem/der sie
    46 Mitglied sind, zur Wahl vorgeschlagen werden.
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    48 Jeder Jugendverband kann mit maximal so vielen Personen im
    49 Vorstand vertreten sein, wie er Stimmrechte in der
    50 Vollversammlung hat.
    51 Für Mitglieder von Sammelvertretungen gilt je die Anzahl der
    52 maximalen Stimmrechte, wenn sie nicht Teil einer
    53 Sammelvertretung wären.
    54
    55 (5) Beschäftigte des Bayerischen Jugendrings und seiner
    56 Gliederungen und Beschäftigte in der Verwaltung des
    57 Jugendamts können nicht zugleich gewählte Mitglieder im
    58 Vorstand sein. In den Vorstand kann nicht gewählt werden,
    59 wer bereits in einem anderen Stadt‑/Kreisjugendring
    60 Vorstandsmitglied ist. Weitere Personen können beratend
    61 hinzugezogen werden.
    62
    63 (6) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der laufenden
    64 Amtszeit aus, ist bei der nächsten Vollversammlung eine
    65 Nachwahl vorzunehmen. Bei der Nachwahl einzelner
    66 Vorstandsmitglieder wird für den Rest der laufenden Amtszeit
    67 des Vorstands gewählt.
    68
    69 (7) Die Vollversammlung kann auf schriftlichen Antrag mit
    70 einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer stimmberechtigten
    71 Mitglieder den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder
    72 abberufen. In derselben Sitzung ist ein neuer Vorstand zu
    73 wählen bzw. sind neue Vorstandsmitglieder nachzuwählen.
    74 Der Abberufungsantrag muss dem Stadt-/Kreisjugendring 6
    75 Wochen vor der Vollversammlung zugegangen sein.