1 | § 34 Zusammensetzung und Wahl des Vorstands |
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3 | (1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden des |
4 | Stadt‑/Kreisjugendrings, dessen/deren Stellvertreter_in und |
5 | aus mindestens drei, höchstens aber sieben weiteren |
6 | Vorstandsmitgliedern. Der/die Vorsitzende und dessen/deren |
7 | Stellvertreter_in müssen volljährig sein. Bei der |
8 | Zusammensetzung des Vorstands ist ein ausgewogenes |
9 | Verhältnis von Frauen und Männern anzustreben. Die genaue |
10 | Zahl der Vorstandsmitglieder sowie verbindliche Bestimmungen |
11 | zur Anzahl von Frauen und Männern im Vorstand regelt die |
12 | Geschäftsordnung. Stehen Kandidaten_innen nicht zur |
13 | Verfügung, so bleibt die Vorstandsposition unbesetzt. Es |
14 | müssen jedoch bei der nächsten und den folgenden |
15 | Vollversammlungen Wahlen durchgeführt werden, bis der |
16 | Vorstand vollständig besetzt ist. |
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18 | (2) Der Vorstand wird durch die Vollversammlung für die |
19 | Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt nach Ablauf der |
20 | Amtsperiode bis zur nächsten regulär stattfindenden Wahl im |
21 | Amt. Wiederwahlen sind zulässig. Das Amt des/der |
22 | Vorsitzenden kann maximal 10 Jahre mit derselben Person |
23 | besetzt werden. Endet die Maximalamtszeit des / der |
24 | Vorsitzenden während der regulären Amtsperiode, bleibt |
25 | er/sie noch bis zur nächsten regulär stattfindenden Wahl im |
26 | Amt. |
27 | (3) Der/Die Vorsitzende und dessen/deren Stellvertreter_in |
28 | sind getrennt mit geheimer Stimmabgabe zu wählen. Die |
29 | weiteren Vorstandsmitglieder können in einem Wahlgang und |
30 | mit offener Stimmabgabe gewählt werden, sofern sich |
31 | hiergegen kein Widerspruch erhebt. Gewählt ist, für wen mehr |
32 | als die Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten mit „Ja“ |
33 | stimmen. Erhalten mehrere Kandidat_innen für eine |
34 | Vorstandsposition nicht die notwendige Anzahl an Ja-Stimmen, |
35 | werden weitere Wahlgänge notwendig. Der Kandidat_in mit der |
36 | geringsten Ja-Stimmenzahl aus dem vorherigen Wahlgang bleibt |
37 | bei den weiteren Wahlgängen für die jeweilige |
38 | Vorstandsposition unberücksichtigt. |
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40 | (4) In den Vorstand können die stimmberechtigten Mitglieder |
41 | der Vollversammlung gewählt werden. |
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43 | Nicht stimmberechtigte Vertreter_innen von |
44 | Mitgliedsorganisationen können gewählt werden, wenn sie von |
45 | ihrem Jugendverband bzw. ihrer Jugendgruppe, in dem/der sie |
46 | Mitglied sind, zur Wahl vorgeschlagen werden. |
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48 | Jeder Jugendverband kann mit maximal so vielen Personen im |
49 | Vorstand vertreten sein, wie er Stimmrechte in der |
50 | Vollversammlung hat. |
51 | Für Mitglieder von Sammelvertretungen gilt je die Anzahl der |
52 | maximalen Stimmrechte, wenn sie nicht Teil einer |
53 | Sammelvertretung wären. |
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55 | (5) Beschäftigte des Bayerischen Jugendrings und seiner |
56 | Gliederungen und Beschäftigte in der Verwaltung des |
57 | Jugendamts können nicht zugleich gewählte Mitglieder im |
58 | Vorstand sein. In den Vorstand kann nicht gewählt werden, |
59 | wer bereits in einem anderen Stadt‑/Kreisjugendring |
60 | Vorstandsmitglied ist. Weitere Personen können beratend |
61 | hinzugezogen werden. |
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63 | (6) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der laufenden |
64 | Amtszeit aus, ist bei der nächsten Vollversammlung eine |
65 | Nachwahl vorzunehmen. Bei der Nachwahl einzelner |
66 | Vorstandsmitglieder wird für den Rest der laufenden Amtszeit |
67 | des Vorstands gewählt. |
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69 | (7) Die Vollversammlung kann auf schriftlichen Antrag mit |
70 | einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer stimmberechtigten |
71 | Mitglieder den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder |
72 | abberufen. In derselben Sitzung ist ein neuer Vorstand zu |
73 | wählen bzw. sind neue Vorstandsmitglieder nachzuwählen. |
74 | Der Abberufungsantrag muss dem Stadt-/Kreisjugendring 6 |
75 | Wochen vor der Vollversammlung zugegangen sein. |
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Paragraph 34 (Originalversion)
von BJR, angelegt