Paragraph 35

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  • Paragraph 35 (Originalversion)

    von BJR, angelegt
    1 § 35 Aufgaben und Aufgabenverteilung des Vorstands
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    3 (1) Der Vorstand ist für die Aufgabenerledigung des
    4 Stadt‑/Kreisjugendrings nach der Satzung, Geschäftsordnung,
    5 Finanzordnung und den Beschlüssen der Vollversammlung
    6 verantwortlich und entscheidet über Anträge von landesweiter
    7 Bedeutung an den Hauptausschuss.
    8 Er fasst die Feststellungsbeschlüsse zum Vertretungsrecht
    9 (Einräumung, Aberkennung, Wiedereinräumung) von
    10 Mitgliedsorganisationen und Jugendsprechern/innen der
    11 Vollversammlung nach § 30 Abs. 2 sowie gemäß § 6 Abs. 3 zur
    12 Weiterleitung an den Landesvorstand sowie zur Information an
    13 die jeweilige Landesorganisation.
    14 Die gefassten Feststellungsbeschlüsse sind der
    15 Vollversammlung mitzuteilen.
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    17 Weiter ist er für die Bestellung des/der Geschäftsführer_in,
    18 des/der Haushaltsverantwortlichen und der Kassenführung
    19 zuständig.
    20 Mit der Bestellung eines/einer Geschäftsführers_in werden
    21 die Aufgaben der laufenden Geschäfte an den/die
    22 Geschäftsführer_in delegiert. Damit verbunden sind folgende
    23 Aufgaben:
    24
    25 * Haushaltsverantwortung gem. § 10 FO
    26 * Aufsicht über das weitere Personal
    27 * Leitung des inneren Dienstbetriebs
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    29 Ist der/die Geschäftsführer_in vom öffentlichen Träger
    30 überstellt, ist durch schriftliche Vereinbarung zu regeln,
    31 dass die Fachaufsicht und welche Teile der Dienstaufsicht
    32 auf den/die Vorsitzende_n übertragen werden. Die delegierten
    33 Aufgaben erledigt der/die Geschäftsführer_in im Rahmen der
    34 Beschlüsse der Organe des Stadt‑/Kreisjugendrings. Der
    35 Vorstand legt fest, ob und wie weitere Aufgaben und
    36 Aufgabenbereiche an die Geschäftsführung und innerhalb des
    37 Vorstands auf seine einzelnen Mitglieder verteilt werden.
    38 Diese erledigen sie in Verantwortung gegenüber dem gesamten
    39 Vorstand.
    40 (2) Der/Die Vorsitzende vertritt den Stadt‑/Kreisjugendring
    41 nach innen und außen und trägt die Gesamtverantwortung.
    42 Der/Die Vorsitzende wird im Falle seiner/ihrer Verhinderung
    43 von dessen/deren Stellvertreter_in vertreten. Sind der/die
    44 Vorsitzende und dessen/ deren Stellvertreter_in verhindert,
    45 so übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied die Vertretung;
    46 hierzu bedarf es eines gesonderten Vorstandsbeschlusses. Die
    47 Befugnisse zur Kassenanweisung und die Kassenführung dürfen
    48 nicht in einer Hand liegen.
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    50 (3) Der Vorstand kann beschließende Ausschüsse bilden, denen
    51 die Erledigung bestimmter Angelegenheiten übertragen wird;
    52 er erlässt für diese eine Geschäftsordnung.
    53
    54 Entscheidungen der beschließenden Ausschüsse sind bei der
    55 nächstfolgenden Sitzung des Vorstands diesem zur Kenntnis zu
    56 geben. Sie werden vollzogen, wenn nicht der/die Vorsitzende
    57 oder ein sonstiges Vorstandsmitglied eine Überprüfung durch
    58 den Vorstand verlangt oder der Vorstand mehrheitlich die
    59 Entscheidung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung an sich
    60 zieht.
    61
    62 Beschließenden Ausschüssen dürfen nicht weniger als drei und
    63 nicht mehr als fünf stimmberechtigte Vorstandsmitglieder
    64 angehören. Beratende Mitglieder können bei Bedarf
    65 hinzugezogen werden. Beschließende Ausschüsse tagen nach
    66 Bedarf im Rahmen der Aufträge des Vorstands.
    67
    68 Beschließende Ausschüsse können jederzeit vom Vorstand
    69 aufgelöst werden.
    70
    71 (4) Vorstandsmitglieder dürfen nicht an Angelegenheiten
    72 mitwirken, die ihnen selbst oder ihren Angehörigen einen
    73 persönlichen, wirtschaftlichen Vorteil verschaffen könnten.
    74
    75 (5) Der/die Geschäftsführer_in des Stadt‑/Kreisjugendrings
    76 nimmt beratend an den Vorstandssitzungen teil.
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    78 (6) Die Sitzungen des Vorstandes sind in der Regel nicht
    79 öffentlich. Durch Beschluss kann die Öffentlichkeit
    80 hergestellt werden.