1 | § 35 Aufgaben und Aufgabenverteilung des Vorstands |
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3 | (1) Der Vorstand ist für die Aufgabenerledigung des |
4 | Stadt‑/Kreisjugendrings nach der Satzung, Geschäftsordnung, |
5 | Finanzordnung und den Beschlüssen der Vollversammlung |
6 | verantwortlich und entscheidet über Anträge von landesweiter |
7 | Bedeutung an den Hauptausschuss. |
8 | Er fasst die Feststellungsbeschlüsse zum Vertretungsrecht |
9 | (Einräumung, Aberkennung, Wiedereinräumung) von |
10 | Mitgliedsorganisationen und Jugendsprechern/innen der |
11 | Vollversammlung nach § 30 Abs. 2 sowie gemäß § 6 Abs. 3 zur |
12 | Weiterleitung an den Landesvorstand sowie zur Information an |
13 | die jeweilige Landesorganisation. |
14 | Die gefassten Feststellungsbeschlüsse sind der |
15 | Vollversammlung mitzuteilen. |
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17 | Weiter ist er für die Bestellung des/der Geschäftsführer_in, |
18 | des/der Haushaltsverantwortlichen und der Kassenführung |
19 | zuständig. |
20 | Mit der Bestellung eines/einer Geschäftsführers_in werden |
21 | die Aufgaben der laufenden Geschäfte an den/die |
22 | Geschäftsführer_in delegiert. Damit verbunden sind folgende |
23 | Aufgaben: |
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25 | * Haushaltsverantwortung gem. § 10 FO |
26 | * Aufsicht über das weitere Personal |
27 | * Leitung des inneren Dienstbetriebs |
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29 | Ist der/die Geschäftsführer_in vom öffentlichen Träger |
30 | überstellt, ist durch schriftliche Vereinbarung zu regeln, |
31 | dass die Fachaufsicht und welche Teile der Dienstaufsicht |
32 | auf den/die Vorsitzende_n übertragen werden. Die delegierten |
33 | Aufgaben erledigt der/die Geschäftsführer_in im Rahmen der |
34 | Beschlüsse der Organe des Stadt‑/Kreisjugendrings. Der |
35 | Vorstand legt fest, ob und wie weitere Aufgaben und |
36 | Aufgabenbereiche an die Geschäftsführung und innerhalb des |
37 | Vorstands auf seine einzelnen Mitglieder verteilt werden. |
38 | Diese erledigen sie in Verantwortung gegenüber dem gesamten |
39 | Vorstand. |
40 | (2) Der/Die Vorsitzende vertritt den Stadt‑/Kreisjugendring |
41 | nach innen und außen und trägt die Gesamtverantwortung. |
42 | Der/Die Vorsitzende wird im Falle seiner/ihrer Verhinderung |
43 | von dessen/deren Stellvertreter_in vertreten. Sind der/die |
44 | Vorsitzende und dessen/ deren Stellvertreter_in verhindert, |
45 | so übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied die Vertretung; |
46 | hierzu bedarf es eines gesonderten Vorstandsbeschlusses. Die |
47 | Befugnisse zur Kassenanweisung und die Kassenführung dürfen |
48 | nicht in einer Hand liegen. |
49 | |
50 | (3) Der Vorstand kann beschließende Ausschüsse bilden, denen |
51 | die Erledigung bestimmter Angelegenheiten übertragen wird; |
52 | er erlässt für diese eine Geschäftsordnung. |
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54 | Entscheidungen der beschließenden Ausschüsse sind bei der |
55 | nächstfolgenden Sitzung des Vorstands diesem zur Kenntnis zu |
56 | geben. Sie werden vollzogen, wenn nicht der/die Vorsitzende |
57 | oder ein sonstiges Vorstandsmitglied eine Überprüfung durch |
58 | den Vorstand verlangt oder der Vorstand mehrheitlich die |
59 | Entscheidung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung an sich |
60 | zieht. |
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62 | Beschließenden Ausschüssen dürfen nicht weniger als drei und |
63 | nicht mehr als fünf stimmberechtigte Vorstandsmitglieder |
64 | angehören. Beratende Mitglieder können bei Bedarf |
65 | hinzugezogen werden. Beschließende Ausschüsse tagen nach |
66 | Bedarf im Rahmen der Aufträge des Vorstands. |
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68 | Beschließende Ausschüsse können jederzeit vom Vorstand |
69 | aufgelöst werden. |
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71 | (4) Vorstandsmitglieder dürfen nicht an Angelegenheiten |
72 | mitwirken, die ihnen selbst oder ihren Angehörigen einen |
73 | persönlichen, wirtschaftlichen Vorteil verschaffen könnten. |
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75 | (5) Der/die Geschäftsführer_in des Stadt‑/Kreisjugendrings |
76 | nimmt beratend an den Vorstandssitzungen teil. |
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78 | (6) Die Sitzungen des Vorstandes sind in der Regel nicht |
79 | öffentlich. Durch Beschluss kann die Öffentlichkeit |
80 | hergestellt werden. |
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Paragraph 35 (Originalversion)
von BJR, angelegt