Paragraph 37

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  • Paragraph 37 (Originalversion)

    von BJR, angelegt
    1 § 37 Geschäftsordnung
    2
    3 Jeder Stadt‑/Kreisjugendring beschließt eine
    4 Geschäftsordnung entsprechend der vom Hauptausschuss
    5 verbindlich für alle Gliederungen erlassenen
    6 Grundsatz‑Geschäftsordnung.
    7
    8 Die Geschäftsordnung einer Gliederung ist dem Landesvorstand
    9 sowie dem Bezirksjugendring‑Vorstand nach Beschluss
    10 unverzüglich zur Kenntnis zu geben.