Paragraph 39

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  • Paragraph 39 (Originalversion)

    von BJR, angelegt
    1 § 39 Beschwerde
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    3 (1) Beschwerden jeglicher Art sind, soweit diese Satzung
    4 nicht etwas anderes bestimmt, gegenüber derjenigen
    5 Gliederung des Bayerischen Jugendrings zu erheben, auf die
    6 sich die Beschwerde bezieht.
    7 (2) Beschwerden können durch jede Mitgliedsorganisation,
    8 sowie jedes Mitglied eines Organs des Bayerischen
    9 Jugendrings schriftlich und mit Begründung eingereicht
    10 werden. Die Beschwerde ist durch den Vorstand der jeweiligen
    11 Gliederung binnen 8 Wochen sachlich zu behandeln. Das
    12 Ergebnis der Behandlung ist dem/der Beschwerdeführer_in
    13 unverzüglich mitzuteilen.
    14 (3) Beschwerden gegenüber dem Vorstand einer Gliederung sind
    15 entsprechend der jeweiligen Ebene entweder an die
    16 Vollversammlung eines Stadt / Kreisjugendrings, an den
    17 Bezirksjugendring-Ausschuss oder den Hauptausschuss zu
    18 richten, sofern der Vorstand einer Beschwerde nicht
    19 entsprochen hat und diese aufrechterhalten wird.
    20 (4) Beschwerden in Angelegenheiten der Rechtsaufsicht gemäß
    21 § 28 und § 38 der Satzung sind an den Landesvorstand zu
    22 richten.