1 | § 39 Beschwerde |
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3 | (1) Beschwerden jeglicher Art sind, soweit diese Satzung |
4 | nicht etwas anderes bestimmt, gegenüber derjenigen |
5 | Gliederung des Bayerischen Jugendrings zu erheben, auf die |
6 | sich die Beschwerde bezieht. |
7 | (2) Beschwerden können durch jede Mitgliedsorganisation, |
8 | sowie jedes Mitglied eines Organs des Bayerischen |
9 | Jugendrings schriftlich und mit Begründung eingereicht |
10 | werden. Die Beschwerde ist durch den Vorstand der jeweiligen |
11 | Gliederung binnen 8 Wochen sachlich zu behandeln. Das |
12 | Ergebnis der Behandlung ist dem/der Beschwerdeführer_in |
13 | unverzüglich mitzuteilen. |
14 | (3) Beschwerden gegenüber dem Vorstand einer Gliederung sind |
15 | entsprechend der jeweiligen Ebene entweder an die |
16 | Vollversammlung eines Stadt / Kreisjugendrings, an den |
17 | Bezirksjugendring-Ausschuss oder den Hauptausschuss zu |
18 | richten, sofern der Vorstand einer Beschwerde nicht |
19 | entsprochen hat und diese aufrechterhalten wird. |
20 | (4) Beschwerden in Angelegenheiten der Rechtsaufsicht gemäß |
21 | § 28 und § 38 der Satzung sind an den Landesvorstand zu |
22 | richten. |
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Paragraph 39 (Originalversion)
von BJR, angelegt