Paragraph 40

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    von BJR, angelegt
    1 § 40 Staatsaufsicht
    2
    3 Der Bayerische Jugendring untersteht als Körperschaft des
    4 öffentlichen Rechts der Rechtsaufsicht des für die
    5 Jugendarbeit zu‑ ständigen Bayerischen Staatsministeriums,
    6 bei Übertragung von Staatsaufgaben auch der Fachaufsicht.