1 | § 40 Staatsaufsicht |
2 | |
3 | Der Bayerische Jugendring untersteht als Körperschaft des |
4 | öffentlichen Rechts der Rechtsaufsicht des für die |
5 | Jugendarbeit zu‑ ständigen Bayerischen Staatsministeriums, |
6 | bei Übertragung von Staatsaufgaben auch der Fachaufsicht. |
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Paragraph 40 (Originalversion)
von BJR, angelegt