Paragraph 41

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    1 § 41 Rechnungsprüfung
    2
    3 (1) Dem Bayerischen Obersten Rechnungshof steht das Recht
    4 zur Überprüfung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu.
    5
    6 (2) Die Rechnungsprüfung gemäß Artikel 109 Abs. 2 der
    7 Bayerischen Haushaltsordnung wird durch die Innenrevision
    8 des Bayerischen Jugendrings durchgeführt, die hierbei an
    9 Weisungen der Organe des Bayerischen Jugendrings nicht
    10 gebunden ist.