1 | § 43 Auflösung |
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3 | Der Bayerische Jugendring kann mit Zweidrittel‑Mehrheit der |
4 | stimmberechtigten Mitglieder des Hauptausschusses aufgelöst |
5 | werden. Im Falle der Auflösung fällt das nach Berichtigung |
6 | aller Verbindlichkeiten verbleibende Aktiv‑Vermögen dem für |
7 | die Jugendarbeit zuständigen Bayerischen Staatsministerium |
8 | zu, mit der Maßgabe, es im Sinne der Zweckbestimmung des § 2 |
9 | zu verwenden. |
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Paragraph 43 (Originalversion)
von BJR, angelegt