Paragraph 43

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    von BJR, angelegt
    1 § 43 Auflösung
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    3 Der Bayerische Jugendring kann mit Zweidrittel‑Mehrheit der
    4 stimmberechtigten Mitglieder des Hauptausschusses aufgelöst
    5 werden. Im Falle der Auflösung fällt das nach Berichtigung
    6 aller Verbindlichkeiten verbleibende Aktiv‑Vermögen dem für
    7 die Jugendarbeit zuständigen Bayerischen Staatsministerium
    8 zu, mit der Maßgabe, es im Sinne der Zweckbestimmung des § 2
    9 zu verwenden.