1 | § 14 Einberufung des Hauptausschusses |
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3 | (1) Ordentliche Sitzungen des Hauptausschusses sind |
4 | mindestens zweimal jährlich einzuberufen. Die Einberufung |
5 | erfolgt durch den Landesvorstand im Benehmen mit dem/der |
6 | Hauptausschuss‐Vorsitzenden mindestens vier Wochen vorher. |
7 | Die Einladung hat in Textform zu erfolgen. |
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9 | (2) Die Angabe der endgültigen Tagesordnung muss mindestens |
10 | 14 Tage vor dem angesetzten Termin erfolgen. Spätestens mit |
11 | der endgültigen Tagesordnung sind alle Sitzungsunterlagen |
12 | (Jahresplanung, Haushaltsplan, Jahresrechnung inkl. |
13 | Prüfungsbericht sowie alle eingegangenen Anträge und |
14 | sonstige Unterlagen) sowie ein Verzeichnis der |
15 | Vertretungsrechte bereit zu stellen. |
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17 | (3) Außerordentliche Sitzungen müssen umgehend einberufen |
18 | werden, sobald es ein Drittel der stimmberechtigten |
19 | Mitglieder des Hauptausschusses verlangt. |
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Paragraph 14 (Originalversion)
von BJR, angelegt -
Paragraph 14 (Originalversion)
von BJR, angelegt1 § 14 Einberufung des Hauptausschusses 2 3 (1) Ordentliche Sitzungen des Hauptausschusses sind 4 mindestens zweimal jährlich einzuberufen. Die Einberufung 5 erfolgt durch den Landesvorstand im Benehmen mit dem/der 6 Hauptausschuss‑Vorsitzenden mindestens vier Wochen vorher. 7 Die Einladung hat in Textform zu erfolgen. 8 9 (2) Die Angabe der endgültigen Tagesordnung muss mindestens 10 14 Tage vor dem angesetzten Termin erfolgen. Spätestens mit 11 der endgültigen Tagesordnung sind alle Sitzungsunterlagen 12 (Jahresplanung, Haushaltsplan, Jahresrechnung inkl. 13 Prüfungsbericht sowie alle eingegangenen Anträge und 14 sonstige Unterlagen) sowie ein Verzeichnis der 15 Vertretungsrechte bereit zu stellen. 16 17 (3) Außerordentliche Sitzungen müssen umgehend einberufen 18 werden, sobald es ein Drittel der stimmberechtigten 19 Mitglieder des Hauptausschusses verlangt.