Paragraph 14

1-2 von 2
  • Paragraph 14 (Originalversion)

    von BJR, angelegt
    1 § 14 Einberufung des Hauptausschusses
    2
    3 (1) Ordentliche Sitzungen des Hauptausschusses sind
    4 mindestens zweimal jährlich einzuberufen. Die Einberufung
    5 erfolgt durch den Landesvorstand im Benehmen mit dem/der
    6 Hauptausschuss‐Vorsitzenden mindestens vier Wochen vorher.
    7 Die Einladung hat in Textform zu erfolgen.
    8
    9 (2) Die Angabe der endgültigen Tagesordnung muss mindestens
    10 14 Tage vor dem angesetzten Termin erfolgen. Spätestens mit
    11 der endgültigen Tagesordnung sind alle Sitzungsunterlagen
    12 (Jahresplanung, Haushaltsplan, Jahresrechnung inkl.
    13 Prüfungsbericht sowie alle eingegangenen Anträge und
    14 sonstige Unterlagen) sowie ein Verzeichnis der
    15 Vertretungsrechte bereit zu stellen.
    16
    17 (3) Außerordentliche Sitzungen müssen umgehend einberufen
    18 werden, sobald es ein Drittel der stimmberechtigten
    19 Mitglieder des Hauptausschusses verlangt.
  • Paragraph 14 (Originalversion)

    von BJR, angelegt
    1 § 14 Einberufung des Hauptausschusses
    2
    3 (1) Ordentliche Sitzungen des Hauptausschusses sind
    4 mindestens zweimal jährlich einzuberufen. Die Einberufung
    5 erfolgt durch den Landesvorstand im Benehmen mit dem/der
    6 Hauptausschuss‑Vorsitzenden mindestens vier Wochen vorher.
    7 Die Einladung hat in Textform zu erfolgen.
    8
    9 (2) Die Angabe der endgültigen Tagesordnung muss mindestens
    10 14 Tage vor dem angesetzten Termin erfolgen. Spätestens mit
    11 der endgültigen Tagesordnung sind alle Sitzungsunterlagen
    12 (Jahresplanung, Haushaltsplan, Jahresrechnung inkl.
    13 Prüfungsbericht sowie alle eingegangenen Anträge und
    14 sonstige Unterlagen) sowie ein Verzeichnis der
    15 Vertretungsrechte bereit zu stellen.
    16
    17 (3) Außerordentliche Sitzungen müssen umgehend einberufen
    18 werden, sobald es ein Drittel der stimmberechtigten
    19 Mitglieder des Hauptausschusses verlangt.