Paragraph 16

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  • Paragraph 16 (Originalversion)

    von BJR, angelegt
    1 § 16 Zusammensetzung und Wahl des Landesvorstands
    2
    3 (1) Der Landesvorstand besteht aus dem/der hauptamtlichen
    4 Ersten Präsidenten_in, dem/der ehrenamtlichen Zweiten
    5 Präsidenten_in und sieben weiteren Vorstandsmitgliedern.
    6 Der/Die Erste Präsident_in und der/die Zweite Präsident_in
    7 müssen volljährig sein. Dem Landesvorstand müssen vier
    8 Frauen und vier Männer angehören. Der/die erste
    9 Präsident_in bleibt bei der Bildung dieser Quote
    10 unberücksichtigt. Stehen Kandidaten_innen nicht zur
    11 Verfügung, so bleibt die Vorstandsposition unbesetzt. Es
    12 müssen jedoch bei dem nächsten und den folgenden
    13 Hauptausschüssen Wahlen durchgeführt werden, bis der
    14 Landesvorstand vollständig besetzt ist.
    15
    16 (2) Dem Landesvorstand gehören als ständige beratende
    17 Mitglieder ohne Stimmrecht ein_e Vertreter_in des für die
    18 Jugendarbeit zuständigen Bayerischen Staatsministeriums,
    19 der_die Vorsitzende des nächsten Hauptausschusses und
    20 der_die Geschäftsführer_in des Bayerischen Jugendrings auf
    21 Landesebene an.
    22
    23 Weitere Personen können beratend hinzugezogen werden.
    24
    25 (3) Der Landesvorstand – mit Ausnahme des/der Ersten
    26 Präsidenten_in- wird durch den Hauptausschuss aus seinen
    27 Mitgliedern gemäß § 12 Abs. 2 Buchst. a) – c) und e) für
    28 die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahlen sind
    29 zulässig.
    30
    31 (4) Scheidet ein Vorstandsmitglied – mit Ausnahme des/der
    32 Ersten Präsidenten_in – während der laufenden Amtszeit aus,
    33 ist bei der nächsten Sitzung des Hauptausschusses eine
    34 Nachwahl vorzunehmen. Bei der Nachwahl einzelner
    35 Vorstandsmitglieder wird für den Rest der laufenden
    36 Amtszeit des Landesvorstands gewählt.
    37
    38 (5) Der/Die Erste Präsident_in wird auf die Dauer von vier
    39 Jahren durch den Hauptausschuss gewählt. Der/Die Erste
    40 Präsident_in muss nicht Mitglied des Hauptausschusses sein.
    41 Wiederwahlen sind zulässig. Das Amt des/der Ersten
    42 Präsident_in kann maximal 12 Jahre mit derselben Person
    43 besetzt werden.
    44 Die Amtszeit der/des Ersten Präsident_in des Bayerischen
    45 Jugendrings beginnt am Monatsersten, des übernächsten
    46 Monats nach der Wahl.
    47
    48 Die Präsidenten_innen sind jeweils getrennt mit geheimer
    49 Stimmabgabe zu wählen. Die weiteren Vorstandsmitglieder
    50 können in einem Wahlgang mit geheimer Stimmabgabe gewählt
    51 werden, sofern sich hiergegen kein Widerspruch erhebt.
    52
    53 Gewählt ist, für wen mehr als die Hälfte der anwesenden
    54 Stimmberechtigten mit „Ja“ stimmen. Erhalten mehrere
    55 Kandidaten_innen für eine Vorstandsposition nicht die
    56 notwendige Anzahl an Ja-Stimmen, werden weitere Wahlgänge
    57 notwendig. Der/die Kandidat_in mit der geringsten
    58 Ja-Stimmenzahl aus dem vorherigen Wahlgang bleibt bei den
    59 weiteren Wahlgängen für die jeweilige Vorstandsposition
    60 unberücksichtigt.
    61
    62 (6) Der Hauptausschuss kann auf schriftlichen Antrag mit
    63 einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten
    64 Mitglieder den Landesvorstand oder einzelne
    65 Vorstandsmitglieder abberufen. In derselben Sitzung ist ein
    66 neuer Landesvorstand zu wählen bzw. sind neue
    67 Vorstandsmitglieder nach zu wählen. Der Abberufungsantrag
    68 muss dem Landesvorstand 6 Wochen vor dem Hauptausschuss
    69 zugegangen sein.
  • Paragraph 16 (Originalversion)

    von BJR, angelegt
    1 § 16 Zusammensetzung und Wahl des Landesvorstands
    2
    3 (1) Der Landesvorstand besteht aus dem/der hauptamtlichen
    4 Ersten Präsidenten_in, dem/der ehrenamtlichen Zweiten
    5 Präsidenten_in und sieben weiteren Vorstandsmitgliedern.
    6 Der/Die Erste Präsident_in und der/die Zweite Präsident_in
    7 müssen volljährig sein. Dem Landesvorstand müssen vier
    8 Frauen und vier Männer angehören. Der/die erste Präsident_in
    9 bleibt bei der Bildung dieser Quote unberücksichtigt. Stehen
    10 Kandidaten_innen nicht zur Verfügung, so bleibt die
    11 Vorstandsposition unbesetzt. Es müssen jedoch bei dem
    12 nächsten und den folgenden Hauptausschüssen Wahlen
    13 durchgeführt werden, bis der Landesvorstand vollständig
    14 besetzt ist.
    15
    16 (2) Dem Landesvorstand gehören als ständige beratende
    17 Mitglieder ohne Stimmrecht ein_e Vertreter_in des für die
    18 Jugendarbeit zuständigen Bayerischen Staatsministeriums,
    19 der_die Vorsitzende des nächsten Hauptausschusses und
    20 der_die Geschäftsführer_in des Bayerischen Jugendrings auf
    21 Landesebene an.
    22
    23 Weitere Personen können beratend hinzugezogen werden.
    24
    25 (3) Der Landesvorstand – mit Ausnahme des/der Ersten
    26 Präsidenten_in- wird durch den Hauptausschuss aus seinen
    27 Mitgliedern gemäß § 12 Abs. 2 Buchst. a) – c) und e) für die
    28 Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahlen sind zulässig.
    29
    30 (4) Scheidet ein Vorstandsmitglied – mit Ausnahme des/der
    31 Ersten Präsidenten_in – während der laufenden Amtszeit aus,
    32 ist bei der nächsten Sitzung des Hauptausschusses eine
    33 Nachwahl vorzunehmen. Bei der Nachwahl einzelner
    34 Vorstandsmitglieder wird für den Rest der laufenden Amtszeit
    35 des Landesvorstands gewählt.
    36
    37 (5) Der/Die Erste Präsident_in wird auf die Dauer von vier
    38 Jahren durch den Hauptausschuss gewählt. Der/Die Erste
    39 Präsident_in muss nicht Mitglied des Hauptausschusses sein.
    40 Wiederwahlen sind zulässig. Das Amt des/der Ersten
    41 Präsident_in kann maximal 12 Jahre mit derselben Person
    42 besetzt werden.
    43 Die Amtszeit der/des Ersten Präsident_in des Bayerischen
    44 Jugendrings beginnt am Monatsersten, des übernächsten Monats
    45 nach der Wahl.
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    47 Die Präsidenten_innen sind jeweils getrennt mit geheimer
    48 Stimmabgabe zu wählen. Die weiteren Vorstandsmitglieder
    49 können in einem Wahlgang mit geheimer Stimmabgabe gewählt
    50 werden, sofern sich hiergegen kein Widerspruch erhebt.
    51
    52 Gewählt ist, für wen mehr als die Hälfte der anwesenden
    53 Stimmberechtigten mit „Ja“ stimmen. Erhalten mehrere
    54 Kandidaten_innen für eine Vorstandsposition nicht die
    55 notwendige Anzahl an Ja-Stimmen, werden weitere Wahlgänge
    56 notwendig. Der/die Kandidat_in mit der geringsten
    57 Ja-Stimmenzahl aus dem vorherigen Wahlgang bleibt bei den
    58 weiteren Wahlgängen für die jeweilige Vorstandsposition
    59 unberücksichtigt.
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    61 (6) Der Hauptausschuss kann auf schriftlichen Antrag mit
    62 einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten
    63 Mitglieder den Landesvorstand oder einzelne
    64 Vorstandsmitglieder abberufen. In derselben Sitzung ist ein
    65 neuer Landesvorstand zu wählen bzw. sind neue
    66 Vorstandsmitglieder nach zu wählen. Der Abberufungsantrag
    67 muss dem Landesvorstand 6 Wochen vor dem Hauptausschuss
    68 zugegangen sein.