1 | § 16 Zusammensetzung und Wahl des Landesvorstands |
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3 | (1) Der Landesvorstand besteht aus dem/der hauptamtlichen |
4 | Ersten Präsidenten_in, dem/der ehrenamtlichen Zweiten |
5 | Präsidenten_in und sieben weiteren Vorstandsmitgliedern. |
6 | Der/Die Erste Präsident_in und der/die Zweite Präsident_in |
7 | müssen volljährig sein. Dem Landesvorstand müssen vier |
8 | Frauen und vier Männer angehören. Der/die erste |
9 | Präsident_in bleibt bei der Bildung dieser Quote |
10 | unberücksichtigt. Stehen Kandidaten_innen nicht zur |
11 | Verfügung, so bleibt die Vorstandsposition unbesetzt. Es |
12 | müssen jedoch bei dem nächsten und den folgenden |
13 | Hauptausschüssen Wahlen durchgeführt werden, bis der |
14 | Landesvorstand vollständig besetzt ist. |
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16 | (2) Dem Landesvorstand gehören als ständige beratende |
17 | Mitglieder ohne Stimmrecht ein_e Vertreter_in des für die |
18 | Jugendarbeit zuständigen Bayerischen Staatsministeriums, |
19 | der_die Vorsitzende des nächsten Hauptausschusses und |
20 | der_die Geschäftsführer_in des Bayerischen Jugendrings auf |
21 | Landesebene an. |
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23 | Weitere Personen können beratend hinzugezogen werden. |
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25 | (3) Der Landesvorstand – mit Ausnahme des/der Ersten |
26 | Präsidenten_in- wird durch den Hauptausschuss aus seinen |
27 | Mitgliedern gemäß § 12 Abs. 2 Buchst. a) – c) und e) für |
28 | die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahlen sind |
29 | zulässig. |
30 | |
31 | (4) Scheidet ein Vorstandsmitglied – mit Ausnahme des/der |
32 | Ersten Präsidenten_in – während der laufenden Amtszeit aus, |
33 | ist bei der nächsten Sitzung des Hauptausschusses eine |
34 | Nachwahl vorzunehmen. Bei der Nachwahl einzelner |
35 | Vorstandsmitglieder wird für den Rest der laufenden |
36 | Amtszeit des Landesvorstands gewählt. |
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38 | (5) Der/Die Erste Präsident_in wird auf die Dauer von vier |
39 | Jahren durch den Hauptausschuss gewählt. Der/Die Erste |
40 | Präsident_in muss nicht Mitglied des Hauptausschusses sein. |
41 | Wiederwahlen sind zulässig. Das Amt des/der Ersten |
42 | Präsident_in kann maximal 12 Jahre mit derselben Person |
43 | besetzt werden. |
44 | Die Amtszeit der/des Ersten Präsident_in des Bayerischen |
45 | Jugendrings beginnt am Monatsersten, des übernächsten |
46 | Monats nach der Wahl. |
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48 | Die Präsidenten_innen sind jeweils getrennt mit geheimer |
49 | Stimmabgabe zu wählen. Die weiteren Vorstandsmitglieder |
50 | können in einem Wahlgang mit geheimer Stimmabgabe gewählt |
51 | werden, sofern sich hiergegen kein Widerspruch erhebt. |
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53 | Gewählt ist, für wen mehr als die Hälfte der anwesenden |
54 | Stimmberechtigten mit „Ja“ stimmen. Erhalten mehrere |
55 | Kandidaten_innen für eine Vorstandsposition nicht die |
56 | notwendige Anzahl an Ja-Stimmen, werden weitere Wahlgänge |
57 | notwendig. Der/die Kandidat_in mit der geringsten |
58 | Ja-Stimmenzahl aus dem vorherigen Wahlgang bleibt bei den |
59 | weiteren Wahlgängen für die jeweilige Vorstandsposition |
60 | unberücksichtigt. |
61 | |
62 | (6) Der Hauptausschuss kann auf schriftlichen Antrag mit |
63 | einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten |
64 | Mitglieder den Landesvorstand oder einzelne |
65 | Vorstandsmitglieder abberufen. In derselben Sitzung ist ein |
66 | neuer Landesvorstand zu wählen bzw. sind neue |
67 | Vorstandsmitglieder nach zu wählen. Der Abberufungsantrag |
68 | muss dem Landesvorstand 6 Wochen vor dem Hauptausschuss |
69 | zugegangen sein. |
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Paragraph 16 (Originalversion)
von BJR, angelegt -
Paragraph 16 (Originalversion)
von BJR, angelegt1 § 16 Zusammensetzung und Wahl des Landesvorstands 2 3 (1) Der Landesvorstand besteht aus dem/der hauptamtlichen 4 Ersten Präsidenten_in, dem/der ehrenamtlichen Zweiten 5 Präsidenten_in und sieben weiteren Vorstandsmitgliedern. 6 Der/Die Erste Präsident_in und der/die Zweite Präsident_in 7 müssen volljährig sein. Dem Landesvorstand müssen vier 8 Frauen und vier Männer angehören. Der/die erste Präsident_in 9 bleibt bei der Bildung dieser Quote unberücksichtigt. Stehen 10 Kandidaten_innen nicht zur Verfügung, so bleibt die 11 Vorstandsposition unbesetzt. Es müssen jedoch bei dem 12 nächsten und den folgenden Hauptausschüssen Wahlen 13 durchgeführt werden, bis der Landesvorstand vollständig 14 besetzt ist. 15 16 (2) Dem Landesvorstand gehören als ständige beratende 17 Mitglieder ohne Stimmrecht ein_e Vertreter_in des für die 18 Jugendarbeit zuständigen Bayerischen Staatsministeriums, 19 der_die Vorsitzende des nächsten Hauptausschusses und 20 der_die Geschäftsführer_in des Bayerischen Jugendrings auf 21 Landesebene an. 22 23 Weitere Personen können beratend hinzugezogen werden. 24 25 (3) Der Landesvorstand – mit Ausnahme des/der Ersten 26 Präsidenten_in- wird durch den Hauptausschuss aus seinen 27 Mitgliedern gemäß § 12 Abs. 2 Buchst. a) – c) und e) für die 28 Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahlen sind zulässig. 29 30 (4) Scheidet ein Vorstandsmitglied – mit Ausnahme des/der 31 Ersten Präsidenten_in – während der laufenden Amtszeit aus, 32 ist bei der nächsten Sitzung des Hauptausschusses eine 33 Nachwahl vorzunehmen. Bei der Nachwahl einzelner 34 Vorstandsmitglieder wird für den Rest der laufenden Amtszeit 35 des Landesvorstands gewählt. 36 37 (5) Der/Die Erste Präsident_in wird auf die Dauer von vier 38 Jahren durch den Hauptausschuss gewählt. Der/Die Erste 39 Präsident_in muss nicht Mitglied des Hauptausschusses sein. 40 Wiederwahlen sind zulässig. Das Amt des/der Ersten 41 Präsident_in kann maximal 12 Jahre mit derselben Person 42 besetzt werden. 43 Die Amtszeit der/des Ersten Präsident_in des Bayerischen 44 Jugendrings beginnt am Monatsersten, des übernächsten Monats 45 nach der Wahl. 46 47 Die Präsidenten_innen sind jeweils getrennt mit geheimer 48 Stimmabgabe zu wählen. Die weiteren Vorstandsmitglieder 49 können in einem Wahlgang mit geheimer Stimmabgabe gewählt 50 werden, sofern sich hiergegen kein Widerspruch erhebt. 51 52 Gewählt ist, für wen mehr als die Hälfte der anwesenden 53 Stimmberechtigten mit „Ja“ stimmen. Erhalten mehrere 54 Kandidaten_innen für eine Vorstandsposition nicht die 55 notwendige Anzahl an Ja-Stimmen, werden weitere Wahlgänge 56 notwendig. Der/die Kandidat_in mit der geringsten 57 Ja-Stimmenzahl aus dem vorherigen Wahlgang bleibt bei den 58 weiteren Wahlgängen für die jeweilige Vorstandsposition 59 unberücksichtigt. 60 61 (6) Der Hauptausschuss kann auf schriftlichen Antrag mit 62 einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten 63 Mitglieder den Landesvorstand oder einzelne 64 Vorstandsmitglieder abberufen. In derselben Sitzung ist ein 65 neuer Landesvorstand zu wählen bzw. sind neue 66 Vorstandsmitglieder nach zu wählen. Der Abberufungsantrag 67 muss dem Landesvorstand 6 Wochen vor dem Hauptausschuss 68 zugegangen sein.