1 | § 17 Aufgaben und Aufgabenverteilung des |
2 | Landesvorstands |
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4 | (1) Der Landesvorstand ist für die Abwicklung der laufenden |
5 | Aufgaben des Bayerischen Jugendrings nach der Satzung und |
6 | nach den Beschlüssen des Hauptausschusses verantwortlich. |
7 | Er wahrt ferner die Interessen des Bayerischen Jugendrings |
8 | zwischen den Sitzungen des Hauptausschusses. |
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10 | (2) Der Landesvorstand wird geleitet von dem/der Ersten |
11 | Präsidenten_in, im Falle dessen/deren Verhinderung durch |
12 | den/die Zweite_n Präsidenten_in. Der/Die Präsident_in ist |
13 | verantwortlich für die Durchführung der Beschlüsse des |
14 | Landesvorstands. Der Landesvorstand bestimmt eine_n |
15 | Beauftragte_n für den Haushalt. |
16 | |
17 | Der Landesvorstand entscheidet, ob und wie Aufgaben und |
18 | Aufgabenbereiche innerhalb des Landesvorstands auf seine |
19 | einzelnen Mitglieder verteilt werden; die Aufgaben sind in |
20 | Verantwortung gegenüber dem gesamten Landesvorstand |
21 | wahrzunehmen. |
22 | |
23 | (3) Zur Erledigung der anfallenden Arbeiten ist eine |
24 | Geschäftsstelle eingerichtet, die durch den/die Erste_n |
25 | Präsidenten_in geleitet wird. |
26 | |
27 | (4) Der Landesvorstand kann beschließende Ausschüsse |
28 | bilden, denen die Erledigung bestimmter Angelegenheiten |
29 | übertragen wird. |
30 | Beschließende Ausschüsse erledigen die ihnen übertragenen |
31 | Angelegenheiten anstelle des Landesvorstands, wenn nicht |
32 | der/die Präsident_in oder ein stimmberechtigtes |
33 | Landesvorstandsmitglied binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe |
34 | des Beschlusses die Nachprüfung durch den Landesvorstand |
35 | beantragt. |
36 | |
37 | Den beschließenden Ausschüssen müssen mindestens drei |
38 | Landesvorstandsmitglieder angehören. Beratende Mitglieder |
39 | können bei Bedarf hinzugezogen werden. |
40 | |
41 | Der Landesvorstand kann beschließende Ausschüsse jederzeit |
42 | auflösen. |
43 | |
44 | Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die der |
45 | Landesvorstand erlässt. |
46 | |
47 | (5) Landesvorstandsmitglieder dürfen nicht an |
48 | Angelegenheiten mitwirken, die ihnen selbst oder ihren |
49 | Angehörigen einen persönlichen, wirtschaftlichen Vorteil |
50 | verschaffen könnten. |
51 | |
52 | Im Falle von Aufsichtsmaßnahmen (§§ 28 und 38) dürfen |
53 | Landesvorstandsmitglieder nicht mitwirken in |
54 | Angelegenheiten, in denen sie oder Organe des Bayerischen |
55 | Jugendrings, denen sie angehören, von Aufsichtsmaßnahmen |
56 | betroffen sein könnten. |
57 | |
58 | (6) Der Landesvorstand fasst die Feststellungsbeschlüsse |
59 | zum Vertretungsrecht von Mitgliedsorganisationen im |
60 | Hauptausschuss nach § 12 Abs. 2 Buchst. a) sowie zu § 6 |
61 | Abs. 3. |
62 | Die Feststellungsbeschlüsse sind dem Hauptausschuss |
63 | mitzuteilen. |
64 | |
65 | (7) Die Sitzungen des Landesvorstands sind in der Regel |
66 | nicht öffentlich. Durch Beschluss kann die Öffentlichkeit |
67 | hergestellt werden. |
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Paragraph 17 (Originalversion)
von BJR, angelegt -
Paragraph 17 (Originalversion)
von BJR, angelegt1 § 17 Aufgaben und Aufgabenverteilung des 2 Landesvorstands 3 4 (1) Der Landesvorstand ist für die Abwicklung der laufenden 5 Aufgaben des Bayerischen Jugendrings nach der Satzung und 6 nach den Beschlüssen des Hauptausschusses verantwortlich. Er 7 wahrt ferner die Interessen des Bayerischen Jugendrings 8 zwischen den Sitzungen des Hauptausschusses. 9 10 (2) Der Landesvorstand wird geleitet von dem/der Ersten 11 Präsidenten_in, im Falle dessen/deren Verhinderung durch 12 den/die Zweite_n Präsidenten_in. Der/Die Präsident_in ist 13 verantwortlich für die Durchführung der Beschlüsse des 14 Landesvorstands. Der Landesvorstand bestimmt eine_n 15 Beauftragte_n für den Haushalt. 16 17 Der Landesvorstand entscheidet, ob und wie Aufgaben und 18 Aufgabenbereiche innerhalb des Landesvorstands auf seine 19 einzelnen Mitglieder verteilt werden; die Aufgaben sind in 20 Verantwortung gegenüber dem gesamten Landesvorstand 21 wahrzunehmen. 22 23 (3) Zur Erledigung der anfallenden Arbeiten ist eine 24 Geschäftsstelle eingerichtet, die durch den/die Erste_n 25 Präsidenten_in geleitet wird. 26 27 (4) Der Landesvorstand kann beschließende Ausschüsse bilden, 28 denen die Erledigung bestimmter Angelegenheiten übertragen 29 wird. 30 Beschließende Ausschüsse erledigen die ihnen übertragenen 31 Angelegenheiten anstelle des Landesvorstands, wenn nicht 32 der/die Präsident_in oder ein stimmberechtigtes 33 Landesvorstandsmitglied binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe 34 des Beschlusses die Nachprüfung durch den Landesvorstand 35 beantragt. 36 37 Den beschließenden Ausschüssen müssen mindestens drei 38 Landesvorstandsmitglieder angehören. Beratende Mitglieder 39 können bei Bedarf hinzugezogen werden. 40 41 Der Landesvorstand kann beschließende Ausschüsse jederzeit 42 auflösen. 43 44 Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die der 45 Landesvorstand erlässt. 46 47 (5) Landesvorstandsmitglieder dürfen nicht an 48 Angelegenheiten mitwirken, die ihnen selbst oder ihren 49 Angehörigen einen persönlichen, wirtschaftlichen Vorteil 50 verschaffen könnten. 51 52 Im Falle von Aufsichtsmaßnahmen (§§ 28 und 38) dürfen 53 Landesvorstandsmitglieder nicht mitwirken in 54 Angelegenheiten, in denen sie oder Organe des Bayerischen 55 Jugendrings, denen sie angehören, von Aufsichtsmaßnahmen 56 betroffen sein könnten. 57 58 (6) Der Landesvorstand fasst die Feststellungsbeschlüsse zum 59 Vertretungsrecht von Mitgliedsorganisationen im 60 Hauptausschuss nach § 12 Abs. 2 Buchst. a) sowie zu § 6 Abs. 61 3. 62 Die Feststellungsbeschlüsse sind dem Hauptausschuss 63 mitzuteilen. 64 65 (7) Die Sitzungen des Landesvorstands sind in der Regel 66 nicht öffentlich. Durch Beschluss kann die Öffentlichkeit 67 hergestellt werden.