Paragraph 17

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  • Paragraph 17 (Originalversion)

    von BJR, angelegt
    1 § 17 Aufgaben und Aufgabenverteilung des
    2 Landesvorstands
    3
    4 (1) Der Landesvorstand ist für die Abwicklung der laufenden
    5 Aufgaben des Bayerischen Jugendrings nach der Satzung und
    6 nach den Beschlüssen des Hauptausschusses verantwortlich.
    7 Er wahrt ferner die Interessen des Bayerischen Jugendrings
    8 zwischen den Sitzungen des Hauptausschusses.
    9
    10 (2) Der Landesvorstand wird geleitet von dem/der Ersten
    11 Präsidenten_in, im Falle dessen/deren Verhinderung durch
    12 den/die Zweite_n Präsidenten_in. Der/Die Präsident_in ist
    13 verantwortlich für die Durchführung der Beschlüsse des
    14 Landesvorstands. Der Landesvorstand bestimmt eine_n
    15 Beauftragte_n für den Haushalt.
    16
    17 Der Landesvorstand entscheidet, ob und wie Aufgaben und
    18 Aufgabenbereiche innerhalb des Landesvorstands auf seine
    19 einzelnen Mitglieder verteilt werden; die Aufgaben sind in
    20 Verantwortung gegenüber dem gesamten Landesvorstand
    21 wahrzunehmen.
    22
    23 (3) Zur Erledigung der anfallenden Arbeiten ist eine
    24 Geschäftsstelle eingerichtet, die durch den/die Erste_n
    25 Präsidenten_in geleitet wird.
    26
    27 (4) Der Landesvorstand kann beschließende Ausschüsse
    28 bilden, denen die Erledigung bestimmter Angelegenheiten
    29 übertragen wird.
    30 Beschließende Ausschüsse erledigen die ihnen übertragenen
    31 Angelegenheiten anstelle des Landesvorstands, wenn nicht
    32 der/die Präsident_in oder ein stimmberechtigtes
    33 Landesvorstandsmitglied binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe
    34 des Beschlusses die Nachprüfung durch den Landesvorstand
    35 beantragt.
    36
    37 Den beschließenden Ausschüssen müssen mindestens drei
    38 Landesvorstandsmitglieder angehören. Beratende Mitglieder
    39 können bei Bedarf hinzugezogen werden.
    40
    41 Der Landesvorstand kann beschließende Ausschüsse jederzeit
    42 auflösen.
    43
    44 Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die der
    45 Landesvorstand erlässt.
    46
    47 (5) Landesvorstandsmitglieder dürfen nicht an
    48 Angelegenheiten mitwirken, die ihnen selbst oder ihren
    49 Angehörigen einen persönlichen, wirtschaftlichen Vorteil
    50 verschaffen könnten.
    51
    52 Im Falle von Aufsichtsmaßnahmen (§§ 28 und 38) dürfen
    53 Landesvorstandsmitglieder nicht mitwirken in
    54 Angelegenheiten, in denen sie oder Organe des Bayerischen
    55 Jugendrings, denen sie angehören, von Aufsichtsmaßnahmen
    56 betroffen sein könnten.
    57
    58 (6) Der Landesvorstand fasst die Feststellungsbeschlüsse
    59 zum Vertretungsrecht von Mitgliedsorganisationen im
    60 Hauptausschuss nach § 12 Abs. 2 Buchst. a) sowie zu § 6
    61 Abs. 3.
    62 Die Feststellungsbeschlüsse sind dem Hauptausschuss
    63 mitzuteilen.
    64
    65 (7) Die Sitzungen des Landesvorstands sind in der Regel
    66 nicht öffentlich. Durch Beschluss kann die Öffentlichkeit
    67 hergestellt werden.
  • Paragraph 17 (Originalversion)

    von BJR, angelegt
    1 § 17 Aufgaben und Aufgabenverteilung des
    2 Landesvorstands
    3
    4 (1) Der Landesvorstand ist für die Abwicklung der laufenden
    5 Aufgaben des Bayerischen Jugendrings nach der Satzung und
    6 nach den Beschlüssen des Hauptausschusses verantwortlich. Er
    7 wahrt ferner die Interessen des Bayerischen Jugendrings
    8 zwischen den Sitzungen des Hauptausschusses.
    9
    10 (2) Der Landesvorstand wird geleitet von dem/der Ersten
    11 Präsidenten_in, im Falle dessen/deren Verhinderung durch
    12 den/die Zweite_n Präsidenten_in. Der/Die Präsident_in ist
    13 verantwortlich für die Durchführung der Beschlüsse des
    14 Landesvorstands. Der Landesvorstand bestimmt eine_n
    15 Beauftragte_n für den Haushalt.
    16
    17 Der Landesvorstand entscheidet, ob und wie Aufgaben und
    18 Aufgabenbereiche innerhalb des Landesvorstands auf seine
    19 einzelnen Mitglieder verteilt werden; die Aufgaben sind in
    20 Verantwortung gegenüber dem gesamten Landesvorstand
    21 wahrzunehmen.
    22
    23 (3) Zur Erledigung der anfallenden Arbeiten ist eine
    24 Geschäftsstelle eingerichtet, die durch den/die Erste_n
    25 Präsidenten_in geleitet wird.
    26
    27 (4) Der Landesvorstand kann beschließende Ausschüsse bilden,
    28 denen die Erledigung bestimmter Angelegenheiten übertragen
    29 wird.
    30 Beschließende Ausschüsse erledigen die ihnen übertragenen
    31 Angelegenheiten anstelle des Landesvorstands, wenn nicht
    32 der/die Präsident_in oder ein stimmberechtigtes
    33 Landesvorstandsmitglied binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe
    34 des Beschlusses die Nachprüfung durch den Landesvorstand
    35 beantragt.
    36
    37 Den beschließenden Ausschüssen müssen mindestens drei
    38 Landesvorstandsmitglieder angehören. Beratende Mitglieder
    39 können bei Bedarf hinzugezogen werden.
    40
    41 Der Landesvorstand kann beschließende Ausschüsse jederzeit
    42 auflösen.
    43
    44 Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die der
    45 Landesvorstand erlässt.
    46
    47 (5) Landesvorstandsmitglieder dürfen nicht an
    48 Angelegenheiten mitwirken, die ihnen selbst oder ihren
    49 Angehörigen einen persönlichen, wirtschaftlichen Vorteil
    50 verschaffen könnten.
    51
    52 Im Falle von Aufsichtsmaßnahmen (§§ 28 und 38) dürfen
    53 Landesvorstandsmitglieder nicht mitwirken in
    54 Angelegenheiten, in denen sie oder Organe des Bayerischen
    55 Jugendrings, denen sie angehören, von Aufsichtsmaßnahmen
    56 betroffen sein könnten.
    57
    58 (6) Der Landesvorstand fasst die Feststellungsbeschlüsse zum
    59 Vertretungsrecht von Mitgliedsorganisationen im
    60 Hauptausschuss nach § 12 Abs. 2 Buchst. a) sowie zu § 6 Abs.
    61 3.
    62 Die Feststellungsbeschlüsse sind dem Hauptausschuss
    63 mitzuteilen.
    64
    65 (7) Die Sitzungen des Landesvorstands sind in der Regel
    66 nicht öffentlich. Durch Beschluss kann die Öffentlichkeit
    67 hergestellt werden.