• KJRMuenchenStadt Großstadtjugendringe
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    Ergänzungsantrag § 31 Abs. 2 g neu:

    Einräumung eines zeitlich begrenzten Stimmrechtes für Sprecher_innen von Jugendgruppen, die sich vor oder im Aufnahmeprozess in den BJR befinden.

    Begründung:

    Der BJR ist offen für neue Organisationsformen demokratisch selbstorganisierter Jugendarbeit und ermöglicht eine breite demokratische Beteiligung möglichst vieler junger Menschen in Bayern an seinen Strukturen. Die Mitwirkung an den demokratischen Gremien des BJR ist auf regionaler Ebene ohne Anerkennung nach § 75 a SGB VIII zeitlich (maximal 3 Jahre) begrenzt möglich.