1 | § 36 Vertretung bei Rechtsgeschäften |
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3 | (1) Der/ die Vorsitzende vertritt den Stadt-/Kreisjugendring |
4 | als der/die örtliche Bevollmächtigte des Bayerischen |
5 | Jugendrings im Stadt-/Kreisgebiet. Er/sie kann für konkrete |
6 | Aufgaben Handlungsvollmachten an andere Vorstandsmitglieder |
7 | oder Beschäftigte erteilen. |
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9 | (2) Der Abschluss und die Beendigung der folgenden |
10 | Rechtsgeschäfte bedürfen auf der Grundlage der vorherigen |
11 | juristischen und haushaltsmäßigen Prüfung der Zustimmung des |
12 | Landesvorstandes: |
13 | a) Kauf, Veräußerung und Belastung von Immobilien |
14 | b) Miete und Pacht von Immobilien und Räumen für die Dauer |
15 | von mehr als einem Jahr |
16 | c) Arbeitsverträge einschließlich der Stellenbeschreibungen |
17 | d) die Übernahme von einmaligen oder laufenden |
18 | Verpflichtungen, soweit die nicht durch Haushaltsmittel |
19 | gedeckt sind |
20 | e) die Übernahme von Betriebsträgerschaften und anderen |
21 | Aufgaben des öffentlichen Trägers im Sinne des § 32 Abs. 4 |
22 | Satz 5 AGSG |
23 | f) Kreditverträge |
24 | g) die Mitgliedschaft in anderen Organisationen bzw. |
25 | Institutionen sowie die Beteiligung an juristischen |
26 | Personen. |
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28 | Der Landesvorstand kann die Geschäftsleitung des Bayerischen |
29 | Jugendrings mit der Wahrnehmung dieser Regelung für einzelne |
30 | Vertragsarten ganz oder teilweise bevollmächtigen. |
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32 | (3) Auf Antrag eines Stadt-/Kreisjugendrings kann der |
33 | Landesvorstand individuelle Befreiungen von § 36 Abs. 2 im |
34 | Wege einer Vereinbarung mit dem jeweiligen |
35 | Stadt-/Kreisjugendring erteilen. Der Stadt-/Kreisjugendring |
36 | hat innerhalb des Antrags seine Fachkompetenz für die |
37 | beantragte Befreiung nachzuweisen. Eine Vereinbarung setzt |
38 | die Prüfung der Gliederung durch die Landesebene gemäß § 38 |
39 | Abs. 1 der Satzung voraus. |
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Paragraph 36 (Originalversion)
von BJR, angelegt -
Paragraph 36 (Originalversion)
von BJR, angelegt1 § 36 Vertretung bei Rechtsgeschäften 2 3 (1) Der/ die Vorsitzende vertritt den 4 Stadt-/Kreisjugendring als der/die örtliche Bevollmächtigte 5 des Bayerischen Jugendrings im Stadt-/Kreisgebiet. Er/sie 6 kann für konkrete Aufgaben Handlungsvollmachten an andere 7 Vorstandsmitglieder oder Beschäftigte erteilen. 8 9 (2) Der Abschluss und die Beendigung der folgenden 10 Rechtsgeschäfte bedürfen auf der Grundlage der vorherigen 11 juristischen und haushaltsmäßigen Prüfung der Zustimmung 12 des Landesvorstandes: 13 a) Kauf, Veräußerung und Belastung von Immobilien 14 b) Miete und Pacht von Immobilien und Räumen für die Dauer 15 von mehr als einem Jahr 16 c) Arbeitsverträge einschließlich der Stellenbeschreibungen 17 d) die Übernahme von einmaligen oder laufenden 18 Verpflichtungen, soweit die nicht durch Haushaltsmittel 19 gedeckt sind 20 e) die Übernahme von Betriebsträgerschaften und anderen 21 Aufgaben des öffentlichen Trägers im Sinne des § 32 Abs. 4 22 Satz 5 AGSG 23 f) Kreditverträge 24 g) die Mitgliedschaft in anderen Organisationen bzw. 25 Institutionen sowie die Beteiligung an juristischen 26 Personen. 27 28 Der Landesvorstand kann die Geschäftsleitung des 29 Bayerischen Jugendrings mit der Wahrnehmung dieser Regelung 30 für einzelne Vertragsarten ganz oder teilweise 31 bevollmächtigen. 32 33 (3) Auf Antrag eines Stadt-/Kreisjugendrings kann der 34 Landesvorstand individuelle Befreiungen von § 36 Abs. 2 im 35 Wege einer Vereinbarung mit dem jeweiligen 36 Stadt-/Kreisjugendring erteilen. Der Stadt-/Kreisjugendring 37 hat innerhalb des Antrags seine Fachkompetenz für die 38 beantragte Befreiung nachzuweisen. Eine Vereinbarung setzt 39 die Prüfung der Gliederung durch die Landesebene gemäß § 38 40 Abs. 1 der Satzung voraus.