Paragraph 36

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  • Paragraph 36 (Originalversion)

    von BJR, angelegt
    1 § 36 Vertretung bei Rechtsgeschäften
    2
    3 (1) Der/ die Vorsitzende vertritt den Stadt-/Kreisjugendring
    4 als der/die örtliche Bevollmächtigte des Bayerischen
    5 Jugendrings im Stadt-/Kreisgebiet. Er/sie kann für konkrete
    6 Aufgaben Handlungsvollmachten an andere Vorstandsmitglieder
    7 oder Beschäftigte erteilen.
    8
    9 (2) Der Abschluss und die Beendigung der folgenden
    10 Rechtsgeschäfte bedürfen auf der Grundlage der vorherigen
    11 juristischen und haushaltsmäßigen Prüfung der Zustimmung des
    12 Landesvorstandes:
    13 a) Kauf, Veräußerung und Belastung von Immobilien
    14 b) Miete und Pacht von Immobilien und Räumen für die Dauer
    15 von mehr als einem Jahr
    16 c) Arbeitsverträge einschließlich der Stellenbeschreibungen
    17 d) die Übernahme von einmaligen oder laufenden
    18 Verpflichtungen, soweit die nicht durch Haushaltsmittel
    19 gedeckt sind
    20 e) die Übernahme von Betriebsträgerschaften und anderen
    21 Aufgaben des öffentlichen Trägers im Sinne des § 32 Abs. 4
    22 Satz 5 AGSG
    23 f) Kreditverträge
    24 g) die Mitgliedschaft in anderen Organisationen bzw.
    25 Institutionen sowie die Beteiligung an juristischen
    26 Personen.
    27
    28 Der Landesvorstand kann die Geschäftsleitung des Bayerischen
    29 Jugendrings mit der Wahrnehmung dieser Regelung für einzelne
    30 Vertragsarten ganz oder teilweise bevollmächtigen.
    31
    32 (3) Auf Antrag eines Stadt-/Kreisjugendrings kann der
    33 Landesvorstand individuelle Befreiungen von § 36 Abs. 2 im
    34 Wege einer Vereinbarung mit dem jeweiligen
    35 Stadt-/Kreisjugendring erteilen. Der Stadt-/Kreisjugendring
    36 hat innerhalb des Antrags seine Fachkompetenz für die
    37 beantragte Befreiung nachzuweisen. Eine Vereinbarung setzt
    38 die Prüfung der Gliederung durch die Landesebene gemäß § 38
    39 Abs. 1 der Satzung voraus.
  • Paragraph 36 (Originalversion)

    von BJR, angelegt
    1 § 36 Vertretung bei Rechtsgeschäften
    2
    3 (1) Der/ die Vorsitzende vertritt den
    4 Stadt-/Kreisjugendring als der/die örtliche Bevollmächtigte
    5 des Bayerischen Jugendrings im Stadt-/Kreisgebiet. Er/sie
    6 kann für konkrete Aufgaben Handlungsvollmachten an andere
    7 Vorstandsmitglieder oder Beschäftigte erteilen.
    8
    9 (2) Der Abschluss und die Beendigung der folgenden
    10 Rechtsgeschäfte bedürfen auf der Grundlage der vorherigen
    11 juristischen und haushaltsmäßigen Prüfung der Zustimmung
    12 des Landesvorstandes:
    13 a) Kauf, Veräußerung und Belastung von Immobilien
    14 b) Miete und Pacht von Immobilien und Räumen für die Dauer
    15 von mehr als einem Jahr
    16 c) Arbeitsverträge einschließlich der Stellenbeschreibungen
    17 d) die Übernahme von einmaligen oder laufenden
    18 Verpflichtungen, soweit die nicht durch Haushaltsmittel
    19 gedeckt sind
    20 e) die Übernahme von Betriebsträgerschaften und anderen
    21 Aufgaben des öffentlichen Trägers im Sinne des § 32 Abs. 4
    22 Satz 5 AGSG
    23 f) Kreditverträge
    24 g) die Mitgliedschaft in anderen Organisationen bzw.
    25 Institutionen sowie die Beteiligung an juristischen
    26 Personen.
    27
    28 Der Landesvorstand kann die Geschäftsleitung des
    29 Bayerischen Jugendrings mit der Wahrnehmung dieser Regelung
    30 für einzelne Vertragsarten ganz oder teilweise
    31 bevollmächtigen.
    32
    33 (3) Auf Antrag eines Stadt-/Kreisjugendrings kann der
    34 Landesvorstand individuelle Befreiungen von § 36 Abs. 2 im
    35 Wege einer Vereinbarung mit dem jeweiligen
    36 Stadt-/Kreisjugendring erteilen. Der Stadt-/Kreisjugendring
    37 hat innerhalb des Antrags seine Fachkompetenz für die
    38 beantragte Befreiung nachzuweisen. Eine Vereinbarung setzt
    39 die Prüfung der Gliederung durch die Landesebene gemäß § 38
    40 Abs. 1 der Satzung voraus.