Paragraph 38

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  • Paragraph 38 (Originalversion)

    von BJR, angelegt
    1 § 38 Aufsicht des Bayerischen Jugendrings
    2
    3 (1) Der Landesvorstand hat das Recht, jederzeit die
    4 Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften, der Regelungen
    5 dieser Satzung und der Grundsatzgeschäftsordnungen, der
    6 Grundsätze des ordnungsgemäßen Haushalts- Kassen- und
    7 Rechnungswesens sowie eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit
    8 der Arbeitsverhältnisse durchzuführen.
    9
    10 (2) Soweit ein Stadt-/Kreisjugendring oder eines seiner
    11 Organe gegen Rechtsvorschriften, gegen diese Satzung, gegen
    12 die Grundsatzgeschäftsordnung oder die Grundsätze eines
    13 ordnungsgemäßen Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens
    14 verstößt oder das Ansehen des Bayerischen Jugendrings
    15 erheblich schädigt, hat der Landesvorstand geeignete
    16 Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der Vorschriften
    17 für die Zukunft zu gewährleisten und um die eventuell
    18 aufgetretenen Schäden bzw. Missstände zu beheben.
    19 Der Stadt-/Kreisjugendring ist in der Regel zunächst zu
    20 entsprechendem Tätigwerden unter einer Fristsetzung
    21 aufzufordern. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so
    22 kann der Landesvorstand anstelle des
    23 Stadt-/Kreisjugendrings die notwendigen Maßnahmen selbst
    24 durchführen (Ersatzvornahme) und dafür auch einen
    25 Beauftragten bestellen.
    26 Stellt der Landesvorstand die Dringlichkeit einer
    27 rechtsaufsichtlichen Maßnahme fest, ist eine Aufforderung
    28 entbehrlich und eine unmittelbare Ersatzvornahme durch die
    29 Landesebene durchzuführen.
    30
    31 Die notwendigen Kosten der rechtsaufsichtlichen Maßnahmen
    32 trägt grundsätzlich der jeweilige Kreis-/Stadtjugendring.
    33
    34 (3) Gegen die rechtsaufsichtlichen Maßnahmen des
    35 Landesvorstandes kann der Stadt-/Kreisjugendring Beschwerde
    36 beim Hauptausschuss einlegen. Der Beschwerde muss ein
    37 Beschluss des jeweils zuständigen Organs des
    38 Stadt-/Kreisjugendrings zugrunde liegen; sie ist
    39 schriftlich zu begründen. Die Beschwerde hat keine
    40 aufschiebende Wirkung.
    41
    42 (4) Der Landesvorstand hat das Recht, Aufsichtsbefugnisse
    43 an die Bezirksjugendringe mit deren Einverständnis zu
    44 delegieren.
  • Paragraph 38 (Originalversion)

    von BJR, angelegt
    1 § 38 Aufsicht des Bayerischen Jugendrings
    2
    3 (1) Der Landesvorstand hat das Recht, jederzeit die
    4 Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften, der Regelungen
    5 dieser Satzung und der Grundsatzgeschäftsordnungen, der
    6 Grundsätze des ordnungsgemäßen Haushalts- Kassen- und
    7 Rechnungswesens sowie eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit
    8 der Arbeitsverhältnisse durchzuführen.
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    10 (2) Soweit ein Stadt-/Kreisjugendring oder eines seiner
    11 Organe gegen Rechtsvorschriften, gegen diese Satzung, gegen
    12 die Grundsatzgeschäftsordnung oder die Grundsätze eines
    13 ordnungsgemäßen Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens
    14 verstößt oder das Ansehen des Bayerischen Jugendrings
    15 erheblich schädigt, hat der Landesvorstand geeignete
    16 Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der Vorschriften
    17 für die Zukunft zu gewährleisten und um die eventuell
    18 aufgetretenen Schäden bzw. Missstände zu beheben.
    19 Der Stadt-/Kreisjugendring ist in der Regel zunächst zu
    20 entsprechendem Tätigwerden unter einer Fristsetzung
    21 aufzufordern. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so
    22 kann der Landesvorstand anstelle des Stadt-/Kreisjugendrings
    23 die notwendigen Maßnahmen selbst durchführen
    24 (Ersatzvornahme) und dafür auch einen Beauftragten
    25 bestellen.
    26 Stellt der Landesvorstand die Dringlichkeit einer
    27 rechtsaufsichtlichen Maßnahme fest, ist eine Aufforderung
    28 entbehrlich und eine unmittelbare Ersatzvornahme durch die
    29 Landesebene durchzuführen.
    30
    31 Die notwendigen Kosten der rechtsaufsichtlichen Maßnahmen
    32 trägt grundsätzlich der jeweilige Kreis-/Stadtjugendring.
    33
    34 (3) Gegen die rechtsaufsichtlichen Maßnahmen des
    35 Landesvorstandes kann der Stadt-/Kreisjugendring Beschwerde
    36 beim Hauptausschuss einlegen. Der Beschwerde muss ein
    37 Beschluss des jeweils zuständigen Organs des
    38 Stadt-/Kreisjugendrings zugrunde liegen; sie ist schriftlich
    39 zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
    40 Wirkung.
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    42 (4) Der Landesvorstand hat das Recht, Aufsichtsbefugnisse an
    43 die Bezirksjugendringe mit deren Einverständnis zu
    44 delegieren.