1 | § 38 Aufsicht des Bayerischen Jugendrings |
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3 | (1) Der Landesvorstand hat das Recht, jederzeit die |
4 | Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften, der Regelungen |
5 | dieser Satzung und der Grundsatzgeschäftsordnungen, der |
6 | Grundsätze des ordnungsgemäßen Haushalts- Kassen- und |
7 | Rechnungswesens sowie eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit |
8 | der Arbeitsverhältnisse durchzuführen. |
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10 | (2) Soweit ein Stadt-/Kreisjugendring oder eines seiner |
11 | Organe gegen Rechtsvorschriften, gegen diese Satzung, gegen |
12 | die Grundsatzgeschäftsordnung oder die Grundsätze eines |
13 | ordnungsgemäßen Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens |
14 | verstößt oder das Ansehen des Bayerischen Jugendrings |
15 | erheblich schädigt, hat der Landesvorstand geeignete |
16 | Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der Vorschriften |
17 | für die Zukunft zu gewährleisten und um die eventuell |
18 | aufgetretenen Schäden bzw. Missstände zu beheben. |
19 | Der Stadt-/Kreisjugendring ist in der Regel zunächst zu |
20 | entsprechendem Tätigwerden unter einer Fristsetzung |
21 | aufzufordern. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so |
22 | kann der Landesvorstand anstelle des |
23 | Stadt-/Kreisjugendrings die notwendigen Maßnahmen selbst |
24 | durchführen (Ersatzvornahme) und dafür auch einen |
25 | Beauftragten bestellen. |
26 | Stellt der Landesvorstand die Dringlichkeit einer |
27 | rechtsaufsichtlichen Maßnahme fest, ist eine Aufforderung |
28 | entbehrlich und eine unmittelbare Ersatzvornahme durch die |
29 | Landesebene durchzuführen. |
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31 | Die notwendigen Kosten der rechtsaufsichtlichen Maßnahmen |
32 | trägt grundsätzlich der jeweilige Kreis-/Stadtjugendring. |
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34 | (3) Gegen die rechtsaufsichtlichen Maßnahmen des |
35 | Landesvorstandes kann der Stadt-/Kreisjugendring Beschwerde |
36 | beim Hauptausschuss einlegen. Der Beschwerde muss ein |
37 | Beschluss des jeweils zuständigen Organs des |
38 | Stadt-/Kreisjugendrings zugrunde liegen; sie ist |
39 | schriftlich zu begründen. Die Beschwerde hat keine |
40 | aufschiebende Wirkung. |
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42 | (4) Der Landesvorstand hat das Recht, Aufsichtsbefugnisse |
43 | an die Bezirksjugendringe mit deren Einverständnis zu |
44 | delegieren. |
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Paragraph 38 (Originalversion)
von BJR, angelegt -
Paragraph 38 (Originalversion)
von BJR, angelegt1 § 38 Aufsicht des Bayerischen Jugendrings 2 3 (1) Der Landesvorstand hat das Recht, jederzeit die 4 Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften, der Regelungen 5 dieser Satzung und der Grundsatzgeschäftsordnungen, der 6 Grundsätze des ordnungsgemäßen Haushalts- Kassen- und 7 Rechnungswesens sowie eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit 8 der Arbeitsverhältnisse durchzuführen. 9 10 (2) Soweit ein Stadt-/Kreisjugendring oder eines seiner 11 Organe gegen Rechtsvorschriften, gegen diese Satzung, gegen 12 die Grundsatzgeschäftsordnung oder die Grundsätze eines 13 ordnungsgemäßen Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens 14 verstößt oder das Ansehen des Bayerischen Jugendrings 15 erheblich schädigt, hat der Landesvorstand geeignete 16 Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der Vorschriften 17 für die Zukunft zu gewährleisten und um die eventuell 18 aufgetretenen Schäden bzw. Missstände zu beheben. 19 Der Stadt-/Kreisjugendring ist in der Regel zunächst zu 20 entsprechendem Tätigwerden unter einer Fristsetzung 21 aufzufordern. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so 22 kann der Landesvorstand anstelle des Stadt-/Kreisjugendrings 23 die notwendigen Maßnahmen selbst durchführen 24 (Ersatzvornahme) und dafür auch einen Beauftragten 25 bestellen. 26 Stellt der Landesvorstand die Dringlichkeit einer 27 rechtsaufsichtlichen Maßnahme fest, ist eine Aufforderung 28 entbehrlich und eine unmittelbare Ersatzvornahme durch die 29 Landesebene durchzuführen. 30 31 Die notwendigen Kosten der rechtsaufsichtlichen Maßnahmen 32 trägt grundsätzlich der jeweilige Kreis-/Stadtjugendring. 33 34 (3) Gegen die rechtsaufsichtlichen Maßnahmen des 35 Landesvorstandes kann der Stadt-/Kreisjugendring Beschwerde 36 beim Hauptausschuss einlegen. Der Beschwerde muss ein 37 Beschluss des jeweils zuständigen Organs des 38 Stadt-/Kreisjugendrings zugrunde liegen; sie ist schriftlich 39 zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende 40 Wirkung. 41 42 (4) Der Landesvorstand hat das Recht, Aufsichtsbefugnisse an 43 die Bezirksjugendringe mit deren Einverständnis zu 44 delegieren.