BJR: Wurde die erforderliche Genehmigung für Rechtsgeschäfte gem. § 15 Abs. 2 und 3 nicht eingeholt, sind diese schwebend unwirksam bis zur Genehmigung. Ergeben sich daraus Schäden liegt die Haftung ausschließlich beim Vorstand bzw. der Geschäftsführung der Gliederung;
Paragraph 15 Abs. 4 neu - Historie
1-1 von 1
Sortieren:
-
Paragraph 15 Abs. 4 neu
von BJR, angelegt