Paragraph 15 Abs. 4 neu - Historie

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  • Paragraph 15 Abs. 4 neu

    von BJR, angelegt

    BJR: Wurde die erforderliche Genehmigung für Rechtsgeschäfte gem. § 15 Abs. 2 und 3 nicht eingeholt, sind diese schwebend unwirksam bis zur Genehmigung. Ergeben sich daraus Schäden liegt die Haftung ausschließlich beim Vorstand bzw. der Geschäftsführung der Gliederung;