Traditionellerweise wird ein Landesvorstandsmitglied auf Vorschlag und als Vertreter der Bezirksjugendringe gewählt. Dies ist aber nirgends satzungsmäßig verankert, im Gegensatz zur Vertretung der Kreis- und Stadtjugendringe im Bezirksjugendring-Vorstand. Der § 31 Absatz 1 der Satzung sollte deshalb entsprechend ergänzt werden.
Paragraph 31 Absatz 1 Vertretung der Bezirksjugendringe im Landesvorstand - Historie
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Paragraph 31 Absatz 1 Vertretung der Bezirksjugendringe im Landesvorstand
(31 Absatz 1)von Patrick_Skrowny mittlere und mittelgroße Jugendringe Bezirksjugendringe , angelegt -
Vertretung der Bezirksjugendringe im Landesvorstand (31 Absatz 1)
31 Absatz 1von Patrick_Skrowny mittlere und mittelgroße Jugendringe Bezirksjugendringe , angelegtTraditionellerweise wird ein Landesvorstandsmitglied auf Vorschlag und als Vertreter der Bezirksjugendringe gewählt. Dies ist aber nirgends satzungsmäßig verankert, im Gegensatz zur Vertretung der Kreis- und Stadtjugendringe im Bezirksjugendring-Vorstand. Der § 31 Absatz 1 der Satzung sollte deshalb entsprechend ergänzt werden.
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Vertretung der Bezirksjugendringe im
Zusammensetzung desLandesvorstand 31 Absatz 1von Patrick_Skrowny mittlere und mittelgroße Jugendringe Bezirksjugendringe , angelegtTraditionellerweise wird ein Landesvorstandsmitglied auf Vorschlag und als Vertreter der Bezirksjugendringe gewählt. Dies ist aber nirgends satzungsmäßig verankert, im Gegensatz zur Vertretung der Kreis- und Stadtjugendringe im Bezirksjugendring-Vorstand. Der § 31 Absatz 1 der Satzung sollte deshalb entsprechend ergänzt werden.
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Zusammensetzung des Landesvorstand 31 Absatz 1
von Patrick_Skrowny mittlere und mittelgroße Jugendringe Bezirksjugendringe , angelegtTraditionellerweise wird ein Landesvorstandsmitglied auf Vorschlag und als Vertreter der Bezirksjugendringe gewählt. Dies ist aber nirgends satzungsmäßig verankert, im Gegensatz zur Vertretung der Kreis- und Stadtjugendringe im Bezirksjugendring-Vorstand. Der § 31 Absatz 1 der Satzung sollte deshalb entsprechend ergänzt werden.