Paragraph 31 Absatz 1 Vertretung der Bezirksjugendringe im Landesvorstand - Historie

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  • Paragraph 31 Absatz 1 Vertretung der Bezirksjugendringe im Landesvorstand (31 Absatz 1)

    von Patrick_Skrowny mittlere und mittelgroße Jugendringe Bezirksjugendringe , angelegt

    Traditionellerweise wird ein Landesvorstandsmitglied auf Vorschlag und als Vertreter der Bezirksjugendringe gewählt. Dies ist aber nirgends satzungsmäßig verankert, im Gegensatz zur Vertretung der Kreis- und Stadtjugendringe im Bezirksjugendring-Vorstand. Der § 31 Absatz 1 der Satzung sollte deshalb entsprechend ergänzt werden.

  • Vertretung der Bezirksjugendringe im Landesvorstand (31 Absatz 1) 31 Absatz 1

    von Patrick_Skrowny mittlere und mittelgroße Jugendringe Bezirksjugendringe , angelegt

    Traditionellerweise wird ein Landesvorstandsmitglied auf Vorschlag und als Vertreter der Bezirksjugendringe gewählt. Dies ist aber nirgends satzungsmäßig verankert, im Gegensatz zur Vertretung der Kreis- und Stadtjugendringe im Bezirksjugendring-Vorstand. Der § 31 Absatz 1 der Satzung sollte deshalb entsprechend ergänzt werden.

  • Vertretung der Bezirksjugendringe im Zusammensetzung des Landesvorstand 31 Absatz 1

    von Patrick_Skrowny mittlere und mittelgroße Jugendringe Bezirksjugendringe , angelegt

    Traditionellerweise wird ein Landesvorstandsmitglied auf Vorschlag und als Vertreter der Bezirksjugendringe gewählt. Dies ist aber nirgends satzungsmäßig verankert, im Gegensatz zur Vertretung der Kreis- und Stadtjugendringe im Bezirksjugendring-Vorstand. Der § 31 Absatz 1 der Satzung sollte deshalb entsprechend ergänzt werden.

  • Zusammensetzung des Landesvorstand 31 Absatz 1

    von Patrick_Skrowny mittlere und mittelgroße Jugendringe Bezirksjugendringe , angelegt

    Traditionellerweise wird ein Landesvorstandsmitglied auf Vorschlag und als Vertreter der Bezirksjugendringe gewählt. Dies ist aber nirgends satzungsmäßig verankert, im Gegensatz zur Vertretung der Kreis- und Stadtjugendringe im Bezirksjugendring-Vorstand. Der § 31 Absatz 1 der Satzung sollte deshalb entsprechend ergänzt werden.