Paragraph 10 (2)e Schülersprecher/innen als stimmberechtigte Mitglieder - Historie

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  • Paragraph 10 (2)e Schülersprecher/innen als stimmberechtigte Mitglieder

    von Ralf Einfeldt große Jugendringe , angelegt

    „zwei Schülersprecher/innen aus verschiedenen Schularten“

    Begründung: Die wachsende Bedeutung der Schule (zeitlich, Lebensraum auch freizeitpädagogisch, Ort für Jugendarbeit, …) lässt die Begründung, dass Schülersprecher/innen nach dem Schulrecht keine Delegierte der Schüler/innen/schaft sondern persönliche Repräsentanten sind – und sie deshalb lediglich beratende Mitglieder der VV sein können – in den Hintergrund treten. Status aufwerten!