„zwei Schülersprecher/innen aus verschiedenen Schularten“
Begründung: Die wachsende Bedeutung der Schule (zeitlich, Lebensraum auch freizeitpädagogisch, Ort für Jugendarbeit, …) lässt die Begründung, dass Schülersprecher/innen nach dem Schulrecht keine Delegierte der Schüler/innen/schaft sondern persönliche Repräsentanten sind – und sie deshalb lediglich beratende Mitglieder der VV sein können – in den Hintergrund treten. Status aufwerten!