Es gilt das Subsidiaritätsprinzip. Der BJR Landesvorstand soll nur dann aktiv werden und regulierend, kontrollierend oder helfend eingreifen, wenn die untergeordneten Gliederungen nicht in der Lage sind, Entscheidungen eigenständig zu treffen, Aufgaben selbständig zu erledigen bzw. für deren Erledigung zu sorgen. Den Gliederungen des BJR wird eine höhere Kompetenz bei der Aufgabenerfüllung durch Kompetenzübertragung ermöglicht. Dies soll von den personellen und strukturellen Voraussetzungen der Gliederung abhängig gemacht werden.
Exemplarisch bedeutet dies:
. • die Genehmigungsvorbehalte bei Verträgen der Gliederungen werden gelockert. Vertragsfreiheit (z.B. arbeitsrechtliche Vertragsfreiheit) in definierten Handlungsfeldern (wie z.B. § 11 SGB VIII) bei fachlich gut ausgestatteter Geschäftsstelle. Maßgabe ist die Leistungsfähigkeit der jeweiligen Gliederung und nicht die landesweite Einheitlichkeit der Regelung für alle Gliederungen – siehe § 8, 15, 17
• Entscheidungsrecht der Stadt- und Kreisjugendringe über die Mitgliedschaft in Vereinen, Bündnissen etc. (Koalitionsfreiheit) auf örtlicher Ebene – siehe § 8, 15, 17
• die Gliederungen geben sich ihre Geschäftsordnung selbst. Der BJR legt nur die Mindeststandards fest und legt eine Mustersatzung als Empfehlung vor – siehe § 16
• die Form und Frist der Ladung zur Vollversammlung richtet sich nach den örtlichen Gepflogenheiten – siehe § 12 ff