Den Stadt- und Kreisjugendringen wird die Möglichkeit eingeräumt, den Kompetenzrahmen zwischen Vorstand und Geschäftsführung selbst regeln zu können. Dabei können sie auf die spezifischen örtlichen, organisatorischen und personellen Bedingungen Rücksicht nehmen.
Exemplarisch bedeutet dies:
Die Stadt- und Kreisjugendringe haben ein Spektrum zur Ausgestaltung der Aufgabenverteilung zur Verfügung. Hier wäre denkbar:
• Geschäftsführer/in als Dienststellenleiter/in
• der/die Vorsitzende ist Dienstellenleitung, er/sie überträgt im Rahmen einer individuellen Vereinbarungen Aufgaben an den/die Geschäftsführer/in
• der/die Vorsitzende ist Dienstellenleitung und übt diese Funktion vollständig aus
• die Hauptberuflichkeit des/der Vorsitzenden soll grundsätzlich ermöglicht werden, aber in der Entscheidung der örtlichen Ebene liegen – siehe § 8, 14