Paragraph 13 Abs. 3f - Stimmberechtigung für Mitwirkungsgremien - Historie

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  • Paragraph 13 Abs. 3f - Stimmberechtigung für Mitwirkungsgremien

    von Agata_Michna mittlere und mittelgroße Jugendringe , angelegt

    (3) Mitglieder der Vollversammlung ohne Stimmrecht sind: f) bis zu vier Einzelpersönlichkeiten, die der Jugendarbeit in besonde‑ rer Weise verbunden sind. Sie werden von der Vollversammlung für zwei Jahre berufen.

    Wir möchten für diese Einzelpersonen, die mitdiskutieren und viel zu den Geschehnissen im Jugendring beitragen, einen Sitz und die Stimmberechtigung in der VV.

    Wir möchten so die Mitwirkungsgremien (z.B. junge Kreis/Stadträte) unterstützen und am Jugendring teilhaben lassen.