Um die Einsetzung eines Wahlausschusses bei Nachwahlen ohne Kandidaten zu verhindern die GO wie folgt ergänzen:
(1) Zur Durchführung von Wahlen beruft die Vollversammlung einen Wahlausschuss von drei Personen.
(1) Zur Durchführung von Wahlen beruft die Vollversammlung einen
Wahlausschuss von drei Personen. Bei Nachwahlen entfällt dies die sofern es keine Kandidaten vorgeschlagen sind.